Volltext: Nr. 3 1924 (Nr. 3 1924)

Nachrichte« 
für die Invalidenschaft unerträgliche!: Zustandes auf vier 
Wochen bedeuten würde. Endlich kam folgende Verein- 
barung zustande: Die Jnvalidenäinter werden angewiesen, 
bis zur Rovellierung des Gesetzes die Renten wie bisher 
an die Invaliden auszuzahlen. 
Ansere Wiener Kameraden kennen den Minister 
Schmitz sehr gut, roeshalb sie ihm ins Gesicht sagten, daß 
sie seinen mündlichen Ausführungen keinen Glauben mehr 
schenken können und eine schriftliche Erklärung verlangen, 
hierauf erhielt die Deputation folgende schriftliche Er- 
klärung: 
Der Minister für soziale Verwaltung erklärt sich 
bereit, dafür Sorge zu tragen, daß die Insassen der Spi- 
täler bis zum Funktionieren des neuen Systems, soweit 
sie überhaupt versicherungspflichtige Krankenkassmmitglieder 
sind, nicht geschädigt werden, und daß die Auszahlung 
ihrer Gebühren beschleunigt werde und daß jedem qehol- 
fen werde:: müsse." 
Der Grund dieser ganzen Aufregung war die Be- 
stimmung des § 28, Abs. I des J.-E.-G. welcher lautet: 
Nach Ablauf einer dreijährigen Frist, die mit dem 
der Gesundheitsschädigung nachfolgenden Kalenderjahre, 
frühestens jedoch mit l. Jänner 1921 zu laufen beginnt, 
ist beim Zusammentreffen eines Anspruches auf Äeilbe- 
Handlung nach diesem Gesetze mit einem Anspruch auf 
Krankenunterstützung aus der obligatorischen Krankenver¬ 
sicherung die Vergütungspflicht des Bundes auf jene 
Leistungen beschränkt, die über die Leistungen des Trägers 
der Krankenversicherung hinausgehen. 
Nicht juristisch, d. h. verständig, ausgesprochen, sagt 
dieser Z 28, Abs. !, daß bis längstens 1. Jänner 1924 
alle Leistungen auf die obligatorische Krankenkasse über¬ 
gehen. Ohne mit der Krankenkasse nähere Vereinbar»!!- 
gen zu treffen, hat die Regierung diese Bestimmung am 
1. Jänner in Kraft treten lassen. Es waren gar keine 
Vorbereitungen getroffen worden. Der Zentralverband 
hat in dieser Sache einigemale interveniert und es war 
eine Verlängerung zu erwarten. Das ist aber nicht ge- 
schehen und es entstand plötzlich am 1. Jänner ein unent- 
wirrbares Chaos. Die Invaliden erhielten kein Kranken- 
geld mehr von der J.-E.-K., da mit 1. Jänner die Lei- 
stungspflicht an die Krankenkasse überging; die Kranken- 
kassa wiederum war nicht verständigt und sagte, das gehe 
sie nichts an, das sei Sache des Staates. 
Es gab nun Kunderts von Kriegsbeschädigten, die 
kein Krankengeld mehr erhielten, deren Familien der bit- 
tersten Not preisgegeben waren. Die Familien mußten 
hungern und frieren. Nicht nur den Keilanstaltinsassen 
ergeht es so. Auch alle jene, die in häuslicher Pflege 
sich befinden, waren von dieser Bestimmung schwer be- 
troffen worden, denn mit 1. Jänner wurde auch für 
diese das Krankengeld eingestellt, nirgends wurde ihnen 
Rat und Kilse zuteil. 
Minister Schmitz ließ den Zentralverband nicht 
einmal an den Verhandlungen mit der Krankenkasse teil- 
nehmen, obwohl dieser sicherlich eine Einigung hätte her¬ 
beiführen und einen derartigen Durcheinander hätte verhin¬ 
dern können. 
Auf die Vorstellungen des Zentralverbandes versprach 
der Minister denselben der nächsten Besprechung beizu- 
ziehen. Trotz dieser Zusage hat eine Besprechung nicht 
stattgefunden. 
Am 27.Dezember wurde ein Erlaß herausgegeben, 
welcher lautet: 
Die obligatorische Krankenversicherung ist geregelt 
2) bezüglich der Arbeiter durch das Krankenverfichernngs- 
gesetz (Text von November 1922, B.-G.-Bl. Nr. 859), 
weiters durch die XVII. Novelle zum Kraukenversicherungs- 
gesetze vom 21. Juni 1923, B.-G-Bl. Nr. 342 und 
durch die XIX. Novelle zum Krankenversicherungsgesetze 
voin 26. September 1923, B.-G.-Bl. Nr. 539), bezüg- 
lich der Staatsbediensteten durch das Gesetz von>. 15. Juli 
1920, St.-G.-Bl. Nr. 311. 
Der Krankenversicherung der Arbeiter unterliegt ge- 
mäß § 1 des Krankenversicherungsgesetzes jeder bernss- 
mäßig als Arbeiter, Angestellter, Lehrling oder Kausgehilfe 
Beschäftigte. Diese Versicherung erstreckt sich ferner auch 
auf die in der Keimarbeit Beschäftigten. (Verordnung 
vom 27. Dezember 1922, B.-G.-Bi. Nr. 6 aus 1923.) 
Bezüglich der in § 1 unter Abs. 2 a des Krankenver¬ 
sicherungsgesetzes erwähnten, bei wechselnden oder mehre- 
ren Arbeitgebern Beschäftigten (z. B. Hauslehrer, Kran- 
kenpflegerinnen, Kausnäherinnen, Bedienerinnen) ist die 
Krankenversicherung bisher noch nicht in Kraft gesetzt 
worden. Jene Personen, die trotz des Vorliegens der 
Voraussetzungen des § 1, Krankenversicherungsgesetz, der 
Krankenoersicherung der Arbeiter nicht unterliegen, sind 
in § 2 des Krankenversichecungsgesetzes aufgezählt. 
Die Krankenversicherung durch die Krankenversiche¬ 
rungsanstalt der Bundesangestellten unterliegen nach § 1 
des Gesetzes vom 13. Juli 1920, St.-G.-Bl. Nr. 311, 
alle Personen die auf Grund eines Dienstverhältnisses 
zum Staat (Bund) oder zu einem staatlich verwalteten 
öffentlichen Fonds von der Republik Oesterreich, oder 
von diesen Fonds einen Dienstbezug, der im Falle der 
Krankheit durch mindestens 6 Monate weitergeführt oder 
einen normalmäßigen Ruhe- oder Versorgungsgenuß im 
Inlande erhalten. Im § 2 dieses Gesetzes sind jene Per- 
sonengrnppen genannt, die trotz des Vorliegens der Vor¬ 
aussetzungen des § 1 in die Versicherung nicht einbezogen 
sind, ferner jene, bei denen diese Versicherung ruht. Die 
Versicherung durch die Krankenversicherungsanstalt der 
Staatsbediensteten kann nach dem Bundesgesetze vom 
10. März 1922, B.-G.-Bl. Nr. 154 auch auf andere 
Gruppen öffentlicher Angestellten im Berordnungswege 
ausgedehnt werden. Diese Ausdehnung ist bisher bezüg- 
lich nachstehender Angestelltenkategorien erfolgt: 
1) Landesangestellte im Burgenland, Kärnten, Nie- 
derösterreich, Salzburg, Vorarlberg, fowie die Beamten 
der Abrechnungskommission für Wien und Niederösterreich; 
2) die Angestellten der Statutarstädte Klagenfurt, 
St. Pölten, Waidhofen a. d. Vbbs, Wiener-Neustadt; 
3) die Lehrpersonen an öffentlichen Volks- und Bür- 
gerschulen im Burgenland, in Kärnten, Niederösterreich, 
Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg; 
4) die Angestellten aller Kammern für Kandel, In- 
dnstrie und Gewerbe. 
II. 
Die Durchführung der Krankenversicherung der Ar- 
bester erfolgt durch die Bezirkskrankenkassen, sofern nicht 
einzelne Genossenschaften für die Versicherung der bei 
ihren Mitgliedern beschäftigten Arbeitnehmer eigene Ge- 
nossenschastskrankenkassen auf Grund der Gewerbeordnung 
errichtet haben. Die Versicherung kann aber auch durch 
Vereinskrankenkassen, registrierte Kilsskassen, ferner durch 
Vetriebskraukenkassen erfolgen. Als Betriebskrankenkassen 
gelten gemäß § 52, Krankenversicherungsgesetz, auch die
	        
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