Full text: Nr. 3 1924 (Nr. 3 1924)

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Nachrichten 
Nr. 3 
bei Eisenbahnen und Dampfschiffbetrieben, welche dem 
öffentlichen Verkehr dienen, jedoch nicht vom Bund ver¬ 
waltet werden, bestehenden Anterstützungskafsen, ferner 
jene Llnterstütznngskassen, die bei dem vom Bund ver- 
walteten Betrieben bestehen. 
Die Versicherung der im Bergbau beschäftigten 
Arbeitnehmer erfolgt durch die Krankenversicherungsab- 
teilnngen der Bruderladen. 
Die Durchführung der Krankenversicherung bezüg- 
lich der in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten 
Arbeitnehmer erfolgt durch die Landwirtschaftskranken- 
kaffen. Für jedes einzelne Bundesland mit Ausnahme 
des Burgenlands, in welchem die Krankenversicherung auf 
dem Gebiete der Landwirtschaft bisher nicht eingeführt 
worden ist, besteht je eine Landwirtschaftskrankenkasse, 
deren Wirkungsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, 
Sitz in Wien VI, Mariahilferstr. 85/87. Die Geschäfte 
der Landwirtschaftskrankenkasse für Wien werden durch 
die Bezirkskrankenkasse Floridsdorf besorgt. 
Die Krankenversicherung der Bundesangestellten 
wird durch die Krankenversicherungsanstalt der Bundes- 
angestellten durchgeführt. Diese Anstalt besitzt in allen 
Landeshauptstädten Landesgeschäftsstellen. Für Wien, 
Niederösterreich und Burgenland, besorgt die Geschäfte 
die Landesgeschäftsstelle Wien. 
III. 
Vom 1. Jänner an trifft den Bund nur noch die 
Verpflichtung zur Gewährung jener nach dem Invaliden- 
entschädigungsgesetze gebührenden Leistungen, die über die 
satzungsmäßigen Leistungen der Träger der Krankenversiche- 
rung hinausgehen. Als solche Mehrleistungen können Sach- 
und Geldleistungen in Betracht kommen. Für die Sach- 
leistungen nach dem Invalidenentschädigungsgesetze ist die 
Bestimmung des § 4 dieses Gesetzes maßgebend, derzufolge 
das Ziel der Heilbehandlung die möglichste Wiederherstel- 
luug der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit der Geschädigten 
ist. Eine ergänzende Sachleistung nach dem Jnvalidenent- 
schädigungsgesetz wird daher im Einzelfalle dann in Frage 
kommen, wenn den gesetzlichen und satzungsmäßigen Be- 
stimmungen ein Träger der Krankenversicherung, sei es in- 
folge zeitlicher Begrenzung der Leistung, sei es in Anbetracht 
der Art und des Umfanges der Leistung, die Erreichung 
dieses Zieles nicht gewährleistet. Ergänzende Geldleistungen 
werden dann durch den Bund zu gewähren sein, wenn das 
satzungsgemäße Krankengeld des Trägers der Krankenver¬ 
sicherung geringer ist, als die im § 17, Jnvalidenentschädi- 
guugsgesetz, vorgesehene Geldleistung. Im Einzelfalle wird 
jedoch immer zu überprüfen sein, ob den Anspruchswerber, 
bei Berücksichtigung der iu den Erkenntnissen des Jnvali- 
denentschädigungsgerichtes vom 15. Oktober 1923, Z. I. 
281/3 und vom 27. Oktober Z. I. 135/4 (h. o. Erlaß 
vom 21, Dezember 1923, Z. 73239) vertretenen Rechts- 
anschauuilg eine Geldleistung nach § 17, Juvalidenentfchä- 
digungsgesetz überhaupt zu gewähren ist. 
IV. 
Mit Rücksicht darauf, daß die Verpflichtung der Heil- 
behandlung in Ansehung der im Eingange dieses Erlasses 
angeführten Geschädigten am 1. Jänner 1924, auf die 
Träger der Krankenversicherung übergeht, haben diese Ge- 
schädten den Anspruch auf Heilbehandlung künftighin nur 
mehr bei der für sie zuständigen Krankenkasse geltend zu 
machen. Lediglich ein allfälliger Anspruch auf die im Ab- 
satze III angeführten Mehrleistungen ist bei den politischen 
Bezirksbehörden anzumelden. Um im Einzelfalle festzustellen, 
ob und in welchem Umfange eine Mehrleistung gebührt, 
ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der 
Krankenversicherung zu pflegen. 
V. 
Die Verpflichtung zur Heilbehandlung in Ansehung 
der im Abs. 1 angeführten Personen, deren Gesuudheits- 
schädiguug infolge militärischer Dienstleistung erst nach dem 
1. Jänner 1921 eingetreten ist oder eintritt (Wehrmänner 
§ 13 des Heeresgebührengesetzes in der Fassung der No- 
velle vom 14. April 1923 53.-G.-Bl. Nr. 218) geht auf 
die Träger der Novelle der Krankenversicherung erst nach 
Ablauf einer dreijährigen Frist, die mit dem der Gesund« 
heitsschädigung nachfolgenden Kalenderjahre zu laufen be- 
ginnt, über. 
VI. 
Die Bestimmung des § 28, Jnvalideutfchädigungs- 
gefetz, erstreckt sich lediglich auf die Heilbehandlung, sodaß 
die Verpflichtung des Bundes zur Leistung von Körperer« 
satzstückm orthopädischen Behelfen (§ 3, Abs. 1, P. 2, und 
§ 6 und 7, Jnvalidenentschädigungsgesetz) auch bezüglich 
der im Abs. 1 angeführten Personen künftighin aufrecht bleibt. 
VII. 
In jenen Fällen, in welchen die Heilbehandlung der 
im Abs. 1 angeführten Personen nach § 44, Abs. 3, Jn¬ 
validenentschädigungsgesetz, auf Kosten des Bundes derzeit 
bereits in Durchführung steht, und voraussichtlich bis 31. 
Dezember 1923 noch nicht abgeschlossen sein wird, geht die 
Verpflichtung zur Heilbehandlung ebenfalls am 1. Jänner 
1924 auf den Träger der Krankenversicherung über. Die 
Jnvalidenentfchädigungskommissionen haben sich sofort mit 
den zuständigen Trägern der Krankenversicherung, wegen 
Uebernahme der Heilbehandlung dieser Personen ins Ein- 
vernehmen zu setzen. Wenn sich in Ausnahmssällen bei der 
Uebertragung der Heilbehandlung solcher Personen auf die 
Träger der Krankenversicherung Schwierigkeiten ergeben 
sollten, die nicht sofort gelöst werden können, so ist ein 
Unterbrechen der Heilbehandlung, insbesondere dann, wenn 
hiedurch eine Gefährdung des Geschädigten eintreten könnte, 
unbedingt zu vermeiden, und die Heilbehandlung vorläufig 
auf Kosten des Bundes gegen nachträgliche Geltendmachung 
allfälliger Rückerfatzanfprüche gegen den zuständigen Träger 
der Krankenversicherung durchzuführen." 
Weiters ist noch 'angeführt, daß die Jnvalidenent« 
schädigungskommission alle in einem Bereiche befindlichen 
Organisationen in Kenntnis zu setzen hat. Die Invaliden- 
entschädigungskommission Linz, welche einen gewissen Herrn 
Dr. Karvinski als Leiter an der Spitze hat, hat es nicht 
für notwendig gefunden, uns zu verständigen und mußten 
wir von unserem Zentralverband in Kenntnis gesetzt wer- 
den. Wir wären der J.-E.-K. sehr dankbar, wenn sie ihr 
Entgegenkommen auch weiter so aufrecht erhalten würde, 
wie es unter der Leitung des Herrn Landesamtdirektors 
Präsident Attems der Fall war, vielleicht könnte sich der 
jetzige Leiter bei Herrn Präsidenten etwas aufklären lassen, 
wie man ein gutes Einvernehmen erzielt. 
Der Uerbandstag. 
Am 2. und 3. Feber sind im Länderlsaale die Ver- 
tranensmänner der organisierten Kriegsopfer Oberösterreichs 
zum VI. ordentlichen Verbandstag des Landesverbandes der
	        
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