Volltext: Der Inn-Isengau 34. Heft 1933 (34. Heft / 1933)

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HauptkurS oder auch auf den Ergänzungstag erstrecken soll. Aecht- 
zeitige Anmeldung empfiehlt sich deshalb, weil bei einer zu großen 
Zahl bon Anmeldungen die Zulassung von der Reihenfolge deö 
Einlaufs abhängig gemacht werden mußte. 
(Bager. Gtaatsanzeiger 1934, Ar. 33.) 
II. 
Wie das GtaatSministerium für Unterricht und Kultus mitteilt, 
wurden bei den staatlichen Archiven BagernS, nämlich beim Haupt- 
staatsarchiv München, Luöwigstr. 23j0, Kreisarchiv München, Hlmb- 
selstr. 13, Staatsarchiv Amberg, Archivstr. 3, Staatsarchiv Bamberg, 
Hainstr. 39, GtaatSarchivalienabteilung Koburg, Schloß Ehrenburg, 
Staatsarchiv Landshut, Schloß Trauönitz, Staatsarchiv Aeuburg 
a. d. D., Schloß, Staatsarchiv Nürnberg, Archivstr. 17, Staatsarchiv 
Gpeger, Domplatz 6, Staatsarchiv WUrzburg, Aesidenz, im Beneh 
men mit dem Kampfbund fUr deutsche Kultur „Beratungsstellen 
für Familienforscher" eingerichtet, die den Anfängern auf dem Ge 
biete der Familiengeschichte unentgeltlich erste Hilfe und Anleitung 
geben. Die Beratung erfolgt in der Aegel mUndlich in den hiesUr 
festgesetzten Sprechstunden. Ausnahmsweise wird auch kurze schrift 
liche Auskunft erteilt. 
Dem gleichen Zweck einer ersten Hilfe fUr Anfänger dienen die 
im Auftrage des Generaldirektors der staatlichen Archive zusammen 
gestellten „Richtlinien für Familienforscher", die einen kurzen Ueber- 
biick geben Uber den zweckmäßigen Forschungsgang, die Quellen 
und Hilfsmittel, sowie verschiedene Einzelfragen der Familienge 
schichte. Die Richtlinien sind zum Preise von 15 pfg. beim Haupt- 
staatsarchiv München, sowie bei den Übrigen staatlichen Archiven 
erhältlich. Zhr Bezug wird auch den Behörden, Schulen usw. 
empfohlen. 
Mcherbesprechungen. 
Dr. frit? non Launuller, Dir strafrechtliche Lehre von Ehebruch 
und Mganue nach ihrer geschichtlichen Entwicklung in Mboyern. 
SUdostbagerische Heimatstudien, herausgegeben von Josef Weber 
und Karl Bourier, Band 6. 97 Seilen, Hirschenhausen 1933, 
Verlag der GUdostbagerischen Heimatstudien. 1.20. 
Wenn uns heute jeder von wissenschaftlichem Geiste getragene 
Beitrag zu der noch immer zu wenig gepflegten bäuerischen Rechtö- 
geschichte wertvoll ist, so besonders jene Arbeiten, welche aus dem 
reichen Bestand unserer Archive schöpfen. Wieviel sich auch fUr 
einen begrenzten Fragenkreis hier noch gewinnen läßt, erweist wieder 
die vorliegende Arbeit, welche die Entwicklung der Bestrafung von 
Ehebruch und Bigamie von der Lex Baiuvariorum bis zum Bäue 
rischen Strafgesetzbuch von 1861 in geschickter, wohlgegliederter 
und im allgemeinen zutreffender Darstellung aufzeigt. Und vom 
achten Kapitel an (es behandelt die Lanöesordnungen von 1553 
und 1578), wo der Vers, mit archivalischem Material einsetzt, bietet
	        
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