Volltext: Der Inn-Isengau 34. Heft 1933 (34. Heft / 1933)

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die Arbeit recht viel Neues für den Nechts- und Kulturhistoriker. 
Weniger gelungen scheinen die ersten Kapitel,- hier hat sich Vers, 
zu sehr auf älteres Schrifttum verlassen, ohne die gerade für seine 
Fragen hochbeöeutsamen Ergebnisse eines Karl von Amira (Die 
germanischen Todesstrafen, München 1922) und eines Nudolf H i 6 
(Das Strafrecht des Deutschen Mittelalters, I, Leipzig 1920, und 
Geschichte des deutschen Strafrechts bis zur Carolina, Berlin 1928) 
zu verwerten. Für eine Frage, die den Vers, wohl beschäftigt hat, 
ohne daß er sie aber ganz klar herauszustellen vermochte, hätte ei- 
gerade in dem angeführten Werk von Amira's die wirkliche Deu 
tung finden können. Das germanische Strafrecht ist dualistisch: 
neben einem öffentlichen, teils sakralen, teils profanen Strafrecht 
steht ein privates Strafrecht der Sippe,- dieses äußerte sich u.a. be 
sonders in der Ahndung des Ehebruchs der Frau durch den 
Mann. Die ganze Arbeit von Daumillers ist ein einziger Beweis 
dafür, daß sich verschiedene Erscheinungsformen dieses privaten 
Strafrechts des Mannes teilweise bis in die Neuzeit herein erhallen 
konnten. Lind geht man den ältesten Nachrichten über die Haberer 
im Leitzachtal nach (vgl. I. Brunhuber, Ehronik des Leitzach 
tales, 1928, S. 739 ff.), so sieht man, daß auch die tgpischen Fälle 
dieses germanischen Sippenstrafrechts, nämlich anstößiger Lebens 
wandel eines Mädchens und Ehebruch, es waren, welche ursprüng 
lich den Anlaß zum — später entarteten — Haberfeldtreiben boten 
(vgl. jetzt auch K. Adlmaier, Der Oberländer Habererbund, 
München 1926, G. 13). In diesem Sinne wären die Bemerkungen 
S. 16, Nr. 15, richtig zu stellen. Die genannten grundlegenden 
Werke von His hätten es dem Verfasser ermöglicht, das Einzelne 
mehr auf den Hintergrund der allgemeinen Strafrechtsentwicklung 
zu stellen. 
Ob die kirchliche Gerichtsbarkeit die weltliche von der Bestrafung 
des Ehebruchs und der Bigamie wirklich so weitgehend auszu 
schließen vermochte, wie es Vers. S. 24 behauptet, scheint mir zwei 
felhaft- aus dem S. 26 als Beweis angeführten Artikel 27 des 
Nechtsbuches Nupprechts von Freising läßt sich jedenfalls ein Be 
weis dafür nicht erbringen: Es heißt dort zwar, daß der Ehemann, 
der die ehebrecherische Gattin mit ihrem Buhlen gelötet hat, vom 
weltlichen zum geistlichen Nichter geschickt werden soll, aber öer 
geistliche Nichter soll den Mann um den Totschlag in Buhe 
nehmen. Auch die Bemerkung über die Allgemeingültigkeit der 
tridentinischen Eheschließungsform (S. 33) hätte einer Einschränkung 
bedurft, weil diese Form bekanntlich nur in jenen Orten galt, wo 
das vecretum lametsi veröffentlicht worden war (vgl. Johannes 
Linneborn, Grundriß des Eherechts, 4. u. 5. Aufl., Paderborn 
1933, G. 340 ff.). Von einer Ehescheidung kann natürlich im ka 
tholischen Allbagern des 16. Jahrhunderts keine Nede sein,- möglich 
war nur separatio quoad torum et mensam; damit verliert die 
Bemerkung S. 36 Note 2 ihre Berechtigung. Wenn der Ehebruch 
1601 von den Vitztumhändeln ausgeschlossen werden sollte (G. 30 
Note 10), so hängt das mit der ganzen Entwicklung zusammen, 
welche die Vitztumhändel überhaupt mitgemacht hatten (vgl. mein 
Hoch- und Niedergericht in der mittelalterlichen Gerichtsverfassung
	        
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