Volltext: Produktionszwang und Produktionsförderung in der Landwirtschaft [Heft 5]

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erzielung wirken hier als unwiderstehlicher Antrieb zusammen. 
Vielleicht daß eher hier und da ein Raubbau au Arbeitskräften, ein 
Zehren am Körperkapital stattfindet. Nur davon kann die Rede 
sein, diese der Zahl nach unzureichenden Kräfte durch Zu 
weisung anderer zu ergänzen. Das geschieht bereits so ziemlich 
seit Kriegsbeginn in einer umfangreichen Überlassung von Kriegs 
gefangenen, deren Einfügung nicht immer ganz leicht sein wird. 
Inwieweit auch eine Zuweisung etwa verfügbarer städtischer Kräfte 
in Betracht kommt, das liegt'außerhalb des Kreises unserer Unter 
suchung. Der Arbeitszwang der landwirtschaft 
lichen Bevölkcrun gscheidetsür De utschlan dal s 
Notwendigkeit und Aufgabe aus. 
Ganz anders liegt es bezüglich des A n b a u z w a n g e s. Es 
muß unter allen Umständen verhütet werden, 
daß irgend etwas von den Produktivkräften 
brachliegen bleibe, die uns im heimischen Boden 
z u r V e r f ü gu n g st e h e n — unter b e r ein e n Voraus 
setzung allerdings, daß die dafür nötigen Ar 
beitskräfte und sonstigen Probn ktionshilfs- 
m i t t e l vorhanden sind. So hat denn hier die Kriegs 
wirtschaftspolitik auch schon zeitig eingesetzt. Bereits am 11. Sep 
tember 1914 erging eine preußische Verordnung betreffend ein ver 
einfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeits 
gelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, wobei aller 
dings, wie sich aus dem Titel des Gesetzes ergibt, der Gedanke der 
Notstandsarbeit im Vordergründe stand. Doch war durchweg, so in 
einer Verfügung des Preußischen Landwirtschaftsminisieriums vom 
10. September 1914, in der Begründung des dem Abgeordneten 
hause am 20. Oktober 1914 vorgelegten Etatsnotgesetzes der Zu 
sammenhang der Notstandsarbeiten mit „der zur Zeit hervorragend 
wichtigen Frage der Vermehrung der Kulturflächen zwecks Ver 
stärkung der Erzeugung von Lebensmitteln für Menschen und Vieh" 
deutlich ausgesprochen. Allmählich kehrte sich die Zwecksetzung völlig 
um: nicht mehr die Beschäftigung von Arbeitslosen oder Kriegs 
gefangenen blieb der Ausgangspunkt, sondern an ihre Stelle trat die 
Nahrungsmittelvermehrung, so schon in einer preußischen Verordnung 
über die Bildung von Genossenschaften zur Bodenverbeflerung von 
Moor-, Heide- und ähnlichen Ländereien vom 7. November 1914; 
ohne jede Einschränkung aber in der deutschen Bundesrats- 
verordnnng betreffs Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 
1915. In Baden (1. März des Jahres), in Elsaß-Lothringen
	        
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