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erzielung wirken hier als unwiderstehlicher Antrieb zusammen.
Vielleicht daß eher hier und da ein Raubbau au Arbeitskräften, ein
Zehren am Körperkapital stattfindet. Nur davon kann die Rede
sein, diese der Zahl nach unzureichenden Kräfte durch Zu
weisung anderer zu ergänzen. Das geschieht bereits so ziemlich
seit Kriegsbeginn in einer umfangreichen Überlassung von Kriegs
gefangenen, deren Einfügung nicht immer ganz leicht sein wird.
Inwieweit auch eine Zuweisung etwa verfügbarer städtischer Kräfte
in Betracht kommt, das liegt'außerhalb des Kreises unserer Unter
suchung. Der Arbeitszwang der landwirtschaft
lichen Bevölkcrun gscheidetsür De utschlan dal s
Notwendigkeit und Aufgabe aus.
Ganz anders liegt es bezüglich des A n b a u z w a n g e s. Es
muß unter allen Umständen verhütet werden,
daß irgend etwas von den Produktivkräften
brachliegen bleibe, die uns im heimischen Boden
z u r V e r f ü gu n g st e h e n — unter b e r ein e n Voraus
setzung allerdings, daß die dafür nötigen Ar
beitskräfte und sonstigen Probn ktionshilfs-
m i t t e l vorhanden sind. So hat denn hier die Kriegs
wirtschaftspolitik auch schon zeitig eingesetzt. Bereits am 11. Sep
tember 1914 erging eine preußische Verordnung betreffend ein ver
einfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeits
gelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, wobei aller
dings, wie sich aus dem Titel des Gesetzes ergibt, der Gedanke der
Notstandsarbeit im Vordergründe stand. Doch war durchweg, so in
einer Verfügung des Preußischen Landwirtschaftsminisieriums vom
10. September 1914, in der Begründung des dem Abgeordneten
hause am 20. Oktober 1914 vorgelegten Etatsnotgesetzes der Zu
sammenhang der Notstandsarbeiten mit „der zur Zeit hervorragend
wichtigen Frage der Vermehrung der Kulturflächen zwecks Ver
stärkung der Erzeugung von Lebensmitteln für Menschen und Vieh"
deutlich ausgesprochen. Allmählich kehrte sich die Zwecksetzung völlig
um: nicht mehr die Beschäftigung von Arbeitslosen oder Kriegs
gefangenen blieb der Ausgangspunkt, sondern an ihre Stelle trat die
Nahrungsmittelvermehrung, so schon in einer preußischen Verordnung
über die Bildung von Genossenschaften zur Bodenverbeflerung von
Moor-, Heide- und ähnlichen Ländereien vom 7. November 1914;
ohne jede Einschränkung aber in der deutschen Bundesrats-
verordnnng betreffs Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März
1915. In Baden (1. März des Jahres), in Elsaß-Lothringen