Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

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Ausschüssen sind nur jene Mitglieder der Genossenschaft, welche 
ihr Gewerbe bereits durch drei Jahre aufrecht betrieben haben. 
Ausgeschlossen vom Stimmrechte und von der Wählbar 
keit, sowie von jedem Genossenschaftsamte, sind diejenigen 
(Z. 7 der Gew. O.), welche wegen eines Verbrechens über 
haupt, wegen eines Vergehens oder einer Ucbertretung aus 
Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit, wegen 
Schleichhandels, wegen schwerer Gefällsübertretung oder schuld 
baren Concurses vernrtheilt worden sind. 
Während der Zeit, als ein Gewerbsinhaber wegen einer 
der obbezeichneten Handlungen in Untersuchung steht oder ihm 
das Gewerbe durch die Behörde eingestellt ist, kann derselbe 
kein Stimmrecht in der Genosserischaft ausüben und kein Amt 
in derselben bekleiden. 
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Mickten äer MiMeäer. 
Jedes Genossenschaftsmitglied ist im Allgemeinen ver 
pflichtet, zur Erreichung der Genossenschaftszwecke nach den 
Bestimmungen dieses Statuts mitzuwirken, sich den ordnungs 
mäßig gefaßten Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung 
und des Genossenschasts-Vorstandes zu unterwerfen und den 
Anordnungen des Letzteren und des Genossenschafts-Vorstehers 
Folge zu leisten. 
Insbesondere hat jedes Genossenschaftsmitglied die Pflicht, 
den Antritt oder die Anheimsagung seines Gewerbes, den 
Standort und jede Veränderung desselben (Z. 103 der Ge 
werbeordnung), ferner die Aufnahme oder Entlassung seiner 
gewerblichen Gehilfen ohne Unterschied, ob er sie in seiner 
Werkstütte oder außerhalb derselben mit Arbeit versteht, unter 
Angabe des Namens, Alters und der Zuständigkeits - Ge 
meinde dem Genossenschafts-Vorsteher innerhalb dreier Tage 
anzumelden. 
Wird ein Gewerbe verpachtet oder durch einen Stell 
vertreter oder mit öffentlichen Gesellschaftern betrieben, so 
ist auch unter Namhaftmachung des Pächters, Stellvertre-
	        
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