Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

8- 1. 
Zweck äer GenossenscKA 
(§. 114 der Gewerbe-Ordnung.) 
Die Genossenschaft ist zur Förderung derjenigen An» 
stalten und Vorbereitungen bestimmt, welche die Bedingungen 
der gemeinsamen gewerblichen Interessen abgeben. 
Insbesondere obliegt der Genossenschaft: 
a. die Sorge für die Erhaltung geregelter Zustände zwi 
schen den Mitgliedern der Genossenschaft und ihren An 
gehörigen (Gehilfen und Lehrlingen) (Z. 113 der Ge 
werbe-Ordnung) hauptsächlich in Bezug auf den Lehr- 
und Arbeitsverband; 
d. die Austragung der bezüglichen Streitigkeiten; 
o. die Gründung oder Förderung von Fachschulen und die 
Beaufsichtigung derselben; 
ä. die Gründung von Anstalten zur Unterstützung der Mit 
glieder und Angehörigen der Genossenschaft in Fällen 
der Erkrankung oder sonstiger Nothlage und die Be 
aufsichtigung dieser Anstalten; 
s. die Gestattung der verlangten Auskünfte um Gutachten 
über die in ihrem Wirkungskreise liegenden Verhältnisse 
an die Behörde und an die Handelskammer; 
1. endlich die Mitwirkung in allen Vorkehrungen, der öf 
fentlichen Verwaltung, welche sich auf die Gesammtheit 
der Gewerbegenossen beziehen. 
§. 2. 
Nmßmg äer Eeno.MMckH. 
(sZ. 106 und 107 der Gewerbe-Ordnung.) 
Die Genossenschaft, für welche gegenwärtiges Statut 
giltig ist, umfaßt jene Personen, welche in der Stadt Linz, 
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