Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

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ters oder der öffentlichen Gesellschaften innerhalb derselben 
Frist hierüber dem Genossenschafts-Vorsteher die Anzeige zu 
erstatten. 
Die Außerachtlassung der Meldungspflicht unterliegt in 
jedem einzelnen Falle einer Ordnungsstrafe von 1 bis 5 fl. 
österr. Währ. 
8- 8. 
Möscken tler MitglieäersckH. 
Die selbstständigen Gewerbsinhaber hören auf, Mitglie 
der der Genossenschaft zu sein, sobald sie ihren Gewcrbsbe- 
trieb, auf dessen Grundlage ste Genossenschaftsmitglieder wur 
den, vollständig aufgeben. 
Das Gleiche gilt von jenen Fällen, wo denselben (ZZ. 
60 und 138 der G. O.) von der Behörde die Gewerbsbe- 
rechtigung entzogen wird. 
8. 9. 
AnMörige iler GenoMmckH. 
(Z. 113 der Gewerbe-Ordnung.) 
Die Gehilfen und Lehrlinge der Genossenschafts - Mit 
glieder werden als Angehörige der Genossenschaft betrachtet, 
und sind als solche den Vorschriften derselben unterworfen. 
Unter Gehilfen werden die männlichen und weiblichen 
Hilfsarbeiter beim Gewerbsbetriebe, welche in das Gehilfen 
buch eingetragen sind, verstanden. 
Jeder Gehilfe muß mit einem Genossenschafts-Arbeits 
bogen versehen sein. Gewerbsinhaber, welche Gehilfen ohne 
einen solchen Ausweis in Verwendung nehmen, machen sich 
strafbar, und haften mit Letzterem dem früheren Arbeitsgeber 
für den durch den eigenmächtigen Austritt des Gehilfen er 
wachsenen Schaden nach Maßgabe des Z. 1302 des allgem. 
bürg. Gesetzbuches. Dem früheren Arbeitsgeber steht auch das 
Recht zu, den Wiedereintritt des eigenmächtig ausgetretenen 
Gehilfen zu fordern.
	        
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