Full text: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

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im Markte Urfahr und in einer Gemeinde des Bezirkes Um 
gebung Linz das Schneidergewerbe mit behördlicher Genehmi 
gung selbstständig betreiben. 
8- 3. 
Mitglieäer öer GenoMeiMkrA 
(§. 107 der Gewerbe-Ordnung.) 
Wer in dem Bezirke dieser Genossenschaft ein Schnei- 
dergeiverbe selbstständig betreibt, wird schon durch den Antritt 
des Gewerbes Mitglied dieser Genossenschaft und hat die da 
mit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. (Z. 107 der Ge 
werbeordnung.) 
-nii -^^7 8- 4. 
AuMnnsgeWiren. 
Jedes in die Genossenschaft neu eintretende Mitglied 
hat eine Aufnahmsgebühr zu entrichten, welche für die in Linz 
und Urfahr wohnhaften Mitglieder mit 15 fl. öst. W., und 
für die in anderen Gemeinden wohnhaften Mitglieder mit 
8 fl. ö. W. festgesetzt wird. 
Die Aufnahmsgebühr wird niemals zurückerstattet, darf 
aber auch einem und demselben Genossenschafts-Mitgliede nur 
einmal abgefordert werden. 
8- 5. 
Aerlüe tler Mitglickcr. 
Der Eintritt in die Genossenschaft begründet die Theil 
nahme an denjenigen Rechten, welche nach der Gewerbeord 
nung und nach diesem Statute den Mitgliedern zustehen, ins 
besondere die Theilnahme an dem Wahlrechte, sowie an den 
gemeinnützigen Anstalten der Genossenschaft. 
8- 6. 
Mmimeckt. 
(Z. 120. der Gewerbe-Ordnung.) 
Stimmberechtigt in der Genossenschaft und wählbar zu
	        
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