5 Ausschüssen sind nur jene Mitglieder der Genossenschaft, welche ihr Gewerbe bereits durch drei Jahre aufrecht betrieben haben. Ausgeschlossen vom Stimmrechte und von der Wählbar keit, sowie von jedem Genossenschaftsamte, sind diejenigen (Z. 7 der Gew. O.), welche wegen eines Verbrechens über haupt, wegen eines Vergehens oder einer Ucbertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit, wegen Schleichhandels, wegen schwerer Gefällsübertretung oder schuld baren Concurses vernrtheilt worden sind. Während der Zeit, als ein Gewerbsinhaber wegen einer der obbezeichneten Handlungen in Untersuchung steht oder ihm das Gewerbe durch die Behörde eingestellt ist, kann derselbe kein Stimmrecht in der Genosserischaft ausüben und kein Amt in derselben bekleiden. 8- 7- Mickten äer MiMeäer. Jedes Genossenschaftsmitglied ist im Allgemeinen ver pflichtet, zur Erreichung der Genossenschaftszwecke nach den Bestimmungen dieses Statuts mitzuwirken, sich den ordnungs mäßig gefaßten Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschasts-Vorstandes zu unterwerfen und den Anordnungen des Letzteren und des Genossenschafts-Vorstehers Folge zu leisten. Insbesondere hat jedes Genossenschaftsmitglied die Pflicht, den Antritt oder die Anheimsagung seines Gewerbes, den Standort und jede Veränderung desselben (Z. 103 der Ge werbeordnung), ferner die Aufnahme oder Entlassung seiner gewerblichen Gehilfen ohne Unterschied, ob er sie in seiner Werkstütte oder außerhalb derselben mit Arbeit versteht, unter Angabe des Namens, Alters und der Zuständigkeits - Ge meinde dem Genossenschafts-Vorsteher innerhalb dreier Tage anzumelden. Wird ein Gewerbe verpachtet oder durch einen Stell vertreter oder mit öffentlichen Gesellschaftern betrieben, so ist auch unter Namhaftmachung des Pächters, Stellvertre-