Volltext: Die Geschichte des jüdischen Volkes in Europa (5, Europäische Periode ; Das späte Mittelalter ; 1927)

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§ 8. Die Vertreibung der Juden aus England (1290) 
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durfte ein Jude weder Haus noch Einkünfte übertragen, nicht einmal 
einem Christen seine Schuld erlassen und überhaupt über sein Eigen 
tum in keiner Weise verfügen. Der König gestattete wohl den Juden, 
Handel (mit Waren) zu treiben oder ein Handwerk auszuüben und, 
soweit es ihr Gewerbe erforderte, mit Christen in Beziehungen zu 
treten, doch wurde jeder häusliche Verkehr zwischen den Vertretern 
beider Bekenntnisse strengstens untersagt. Nur solchen Juden, die 
weder für den Handel noch für das Handwerk geeignet waren, war 
es gestattet, für eine Dauer von höchstens zehn Jahren Land zu pach 
ten, wenn die Pacht nicht mit der Verfügungsgewalt über christliche 
Arbeitskräfte oder Kirchengut verbunden war. 
Es war von vornherein klar, daß die neue Verfassung die Lage der 
Juden nur verschlimmern konnte. Durch das im Statut vom Jahre 
1275 proklamierte Verbot jeglichen Zinsdarlehens wurde das jüdi 
sche Kreditgeschäft völlig lahmgelegt und damit auch die wirtschaft 
liche Hauptbasis des jüdischen Mittelstandes mit einem Schlage unter 
graben. Da der zahlungsunfähige Schuldner nur mit der Hälfte seines 
Eigentums für die Schuld haftete, so war dem Gläubiger nicht einmal 
die Rückzahlung des ausgeliehenen Kapitals gesichert. Die den Juden 
gewährte Erlaubnis, Warenhandel und Gewerbe zu treiben oder sich 
als Landpächter zu betätigen, wäre eine wahre Wohltat für sie ge 
wesen, wenn sie unter den damaligen Verhältnissen nicht ein leeres 
Wort hätte bleiben müssen. In noch höherem Maße als in anderen 
Ländern lagen nämlich in England sowohl Handel wie Handwerk in 
den Händen der Zünfte und Gilden, geschlossener christlicher Kor 
porationen, zu denen die Juden keinen Zutritt hatten; was aber die 
Landpachtung anlangt, so kam sie für Leute, die nie vor willkür 
lichen Vermögenseinziehungen oder Ausweisungen sicher sein konnten 
und sich stets als potentielle Auswanderer fühlten, praktisch gleich 
falls nicht in Betracht. Um sich bei der herrschenden Wirtschafts 
ordnung irgendwie durchzuschlagen, sahen sich daher die Juden ge 
nötigt, das in Widerspruch mit dem Leben geratene Gesetz einfach 
zu umgehen. So begannen denn die jüdischen Gläubiger dieselben 
Kunstgriffe anzuwenden, die auch den italienischen Geldwechslern 
ihre Bankoperationen ermöglichten: das Darlehen wurde zwar „ohne 
Zinsen“ gewährt, jedoch so, daß in die nominelle Schuldsumme ein 
bedeutender Nutzen hineinkalkuliert wurde. Indessen mußten die 
Juden, die sich im Gegensatz zu den „päpstlichen Bankiers“ auf keine
	        
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