Volltext: Die Geschichte des jüdischen Volkes in Europa (5, Europäische Periode ; Das späte Mittelalter ; 1927)

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Das französische Zentrum und die englische Kolonie 
Barone all ihrer Verpflichtungen gegenüber jüdischen Gläubigern. 
Nach der Unterdrückung des Aufstandes wurden zwar die Gläubiger 
rechte der Juden wiederhergestellt, jedoch mit sehr wesentlichen Ein 
schränkungen: den Gesetzen vom Jahre 1269 und 1271 zufolge durf 
ten sie künftig keine Landgüter mehr als Pfand annehmen und sich 
an bereits früher bei ihnen verpfändeten Ländereien nicht schadlos 
halten, wie sie denn überhaupt des Rechtes der Pfändung, aber auch 
der Pachtung von Grundbesitz beraubt wurden. All diese Maßnahmen 
wurden von dem Kronprinzen Eduard, der bereits in den letzten 
Lebensjahren seines Vaters die Zügel der Regierung in der Lland 
hatte, gebilligt. Ein eifriger Diener der Kirche, ein Mitstreiter Lud 
wigs des Heiligen in dem von diesem unternommenen Kreuzzuge, ver 
einigte er in seinem Wesen die Habsucht seines Vaters mit religiöser 
Unduldsamkeit. Nach dem im Jahre 1272 erfolgten Tode Hein 
richs III. bestieg Eduard, der in der Geschichte der englischen Juden- 
heit eine so verhängnisvolle Rolle spielen sollte, auch formell den Thron. 
§ 8. Eduard /. und die Vertreibung der Juden aus England (1290) 
Bald nach seiner Thronbesteigung faßte Eduard I. den Plan, „sei 
nen Juden“ eine neue Verfassung zu.bescheren. Im Jahre 1275 wurde 
das neue „Statut in betreff des Judehtums“ („Statutum de judaismo“) 
auch vom Parlament gutgeheißen. Djas Statut beginnt mit der feier 
lichen Erklärung, daß es den Juden „um des Ruhmes Gottes und um 
des allgemeinen Volkswohles willen“ von nun ab untersagt sein solle, 
Geld auf Zinsen auszuleihen. Alle schon abgeschlossenen Geschäfte 
dieser Art wurden für ungültig erklärt, alle Darlehen sollten fortan 
als zinsfrei gelten. Zur Befriedigung jüdischer Geldforderungen 
durfte nur die Hälfte des Vermögens des christlichen Schuldners be 
schlagnahmt werden, während die andere Hälfte ihm zum Lebens 
unterhalt belassen werden sollte. Die Juden durften ausschließlich in 
denjenigen königlichen Städten und Flecken leben, in denen es einen 
besonderen „Aufbewahrungsort für ihre (Handels-) Urkunden“ gab. 
Alle Juden vom siebenten Jahre ab waren verpflichtet, auf ihrem 
Obergewand ein sechs Finger langes und drei Finger breites Abzeichen 
aus gelbem Taft zu tragen. Vom zwölften Jahre ab hatten alle in Eng 
land wohnhaften Juden alljährlich zu Ostern eine Kopfsteuer in der 
Höhe von drei Pence zu entrichten. Ohne Genehmigung des Königs
	        
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