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§ 8. Die Vertreibung der Juden aus England (1290)
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durfte ein Jude weder Haus noch Einkünfte übertragen, nicht einmal
einem Christen seine Schuld erlassen und überhaupt über sein Eigen
tum in keiner Weise verfügen. Der König gestattete wohl den Juden,
Handel (mit Waren) zu treiben oder ein Handwerk auszuüben und,
soweit es ihr Gewerbe erforderte, mit Christen in Beziehungen zu
treten, doch wurde jeder häusliche Verkehr zwischen den Vertretern
beider Bekenntnisse strengstens untersagt. Nur solchen Juden, die
weder für den Handel noch für das Handwerk geeignet waren, war
es gestattet, für eine Dauer von höchstens zehn Jahren Land zu pach
ten, wenn die Pacht nicht mit der Verfügungsgewalt über christliche
Arbeitskräfte oder Kirchengut verbunden war.
Es war von vornherein klar, daß die neue Verfassung die Lage der
Juden nur verschlimmern konnte. Durch das im Statut vom Jahre
1275 proklamierte Verbot jeglichen Zinsdarlehens wurde das jüdi
sche Kreditgeschäft völlig lahmgelegt und damit auch die wirtschaft
liche Hauptbasis des jüdischen Mittelstandes mit einem Schlage unter
graben. Da der zahlungsunfähige Schuldner nur mit der Hälfte seines
Eigentums für die Schuld haftete, so war dem Gläubiger nicht einmal
die Rückzahlung des ausgeliehenen Kapitals gesichert. Die den Juden
gewährte Erlaubnis, Warenhandel und Gewerbe zu treiben oder sich
als Landpächter zu betätigen, wäre eine wahre Wohltat für sie ge
wesen, wenn sie unter den damaligen Verhältnissen nicht ein leeres
Wort hätte bleiben müssen. In noch höherem Maße als in anderen
Ländern lagen nämlich in England sowohl Handel wie Handwerk in
den Händen der Zünfte und Gilden, geschlossener christlicher Kor
porationen, zu denen die Juden keinen Zutritt hatten; was aber die
Landpachtung anlangt, so kam sie für Leute, die nie vor willkür
lichen Vermögenseinziehungen oder Ausweisungen sicher sein konnten
und sich stets als potentielle Auswanderer fühlten, praktisch gleich
falls nicht in Betracht. Um sich bei der herrschenden Wirtschafts
ordnung irgendwie durchzuschlagen, sahen sich daher die Juden ge
nötigt, das in Widerspruch mit dem Leben geratene Gesetz einfach
zu umgehen. So begannen denn die jüdischen Gläubiger dieselben
Kunstgriffe anzuwenden, die auch den italienischen Geldwechslern
ihre Bankoperationen ermöglichten: das Darlehen wurde zwar „ohne
Zinsen“ gewährt, jedoch so, daß in die nominelle Schuldsumme ein
bedeutender Nutzen hineinkalkuliert wurde. Indessen mußten die
Juden, die sich im Gegensatz zu den „päpstlichen Bankiers“ auf keine