Volltext: Das neue Jagdgesetz für Oberösterreich

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Sitze der politischen Bezirksbehörde, in der betreffenden Gemeinde »nd 
in den umliegenden Gemeinden in ortsüblicher Weise kundzumachen. 
Diese Ausschreibung hat die wesentlichsten Angaben über die zu 
versteigernde Jagd, den Ausrufspreis, die Dauer der Verpachtung 
(8 9) und das Erforderliche in Betreff des zu erlegenden Vadiums 
zu enthalten; es ist ferner in der Kundmachung anzugeben, wo und 
wann die Versteigerung stattfindet, und ob die Jagd, wenn der Aus 
rufspreis nicht erzielt werden sollte, auch unter demselben hintan- 
gegeben wird. Außerdem ist in diese Kundmachung die ausdrückliche 
Bemerkung aufzunehmen, daß, wenn infolge der endgiltigen Ent 
scheidung über etwa noch anhängige Recurse oder im Sinne weiterer 
Bestimmungen dieses Gesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem 
Gemeindejagdgebiete eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pacht 
schilling eine Erhöhung oder Herabmindernng tut Verhältnisse des 
Flächenmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt. 
Ausnahmsweise können Genteindejagden auch ohne öffentliche 
Versteigerung im Wege freien Uebereinkommens verpachtet werden, 
wenn eine solche Verpachtung entweder im Interesse der Land- und 
Forstwirthschaft oder der Jagd selbst wünscheuswerth erscheint. Eine 
solche Verpachtung kann nur über Beschluß der Gemeindevertretung 
und mit Genehmigung der k. k. Statthalterei im Einverständnisse mit 
dem Landesausschusse erfolgen. 
8 16. 
Die Verpachtung der Gemeindejagd (§§ 13, 14 und 15) wird 
vom Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter auf die Dauer der 
festgestellten Pachtpcrivde (§ 9) vorgenommen. 
Der nähere Vorgang bei der Versteigerung ist von der k. k. 
Statthalterei im Verordnungswege zu regeln. 
Schriftlich eingebrachte Offerte sind unter allen Umständen so 
gleich bei Beginn der Licitation zu eröffnen und zu verlautbareu. 
Der Verpachtungsact, sowie insbesondere das Versteigerungs 
Protokoll sind nach den durch die k. k. Statthalterei festzustellenden 
Formularien auszufertigen tind der politischen Bezirksbehörde vorzulegen. 
8 n. 
Personen, welche gemäß § 41. von der Erlangung der Jagd 
karte ausgeschlossen sind, ferner Gemeinden, sowie agrarische Genossen 
schaften (K 6, Alinea 2) als solche können zur Pachtung einer Gemeinde- 
jagd (§§ 13, 14 und 15) nicht zugelassen werden. Gemeinden können 
nur, insoweit ihnen die Befugnis zur Eigenjagd (§ 6, Alinea 1) zu- 
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