Volltext: Das neue Jagdgesetz für Oberösterreich

Aas neue Jagdgesetz für Aöerösterreich. 
Abdruck aus dem Laudesgesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum 
Oesterreich ob der Enns vom Jahre 1896. V. Stück. Nr. 8 und 9. Artsgegeben und 
versendet am 5. März 1896. 
8. 
Keseh vom 13. Juki 1895, 
tzdgtskh für dlig Cistjerzogthum (Odlciicidj oll dkr @11110 erliijsrii mild. 
Mit Zustimmung des Landtages Meines Erzherzogthumes Oester- 
ob der Enns finde Ich anzuordnen, wie folgt: 
Artikel I. 
Das nachfolgende Jagdgesetz für das Erzherzogthum Oesterreich 
der Enns tritt drei Monate nach seiner Kundmachung durch das 
Landesgesetzblatt in Wirksamkeit. 
Mit demselben Zeitpunkte treten die bisherigen, den Gegenstand 
Gesetzes betreffenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft. 
Artikel II. 
Jagdgebiete, hinsichtlich deren das Eigenjagdrecht im Sinne des 
§ 5 des kaiserlichen Patentes vom 7. März 1849 (R. G. Bl. Nr. 164) 
bestand, nach dem tz 6 des nachfolgenden Jagdgesetzes jedoch entfällt, 
und welche vor der Kundmachung desselben verpachtet worden sind, 
unterliegen den im § 6 hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes 
enthaltenen Vorschriften erst nach Ablauf jener Pachtung. 
Artikel III. 
Die zur Zeit des Beginnes der Wirksamkeit des nachfolgenden 
Jagdgesetzes auf Grund des Statlhalterei Erlasses vom 11. April 
1852 (L. G. Bl. Nr. 143) ausgestellten Jagdkarten behalten die ihnen 
nach Maßgabe dieses Erlasses noch zukommende Giltigkeit. 
Artikel IV. 
Mein Ackerhanminister und Mein Minister des Innern sind 
dieses Gesetzes beauftragt.
	        
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