Volltext: Das neue Jagdgesetz für Oberösterreich

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steht, zur Pachtung von Gemeiudejagden gemäß der §§ 13 und 14 
zugelassen werden. 
Alle die vorstehenden Bestimmungen umgehenden Verträge sind 
ungiltig. 
8 18. 
Eine Jagdgesellschaft kann zur Pachtung einer zu versteigernden 
Gemeiudejagd zugelassen werden mit Ausschluß jener Mitglieder, -denen 
etwa die Erlangung der Jagdkarte gesetzlich benommen ist. 
8 19. 
Auf Grund des Versteigerungsactes hat die politische Bezirks 
behörde die Zuweisung der versteigerten Jagd vorzunehmen, und zwar 
au denjenigen, welcher das höchste Anbot gemacht hat, wobei jedoch 
die Anbote solcher Personen, welche'gemäß der ZK 17 und 18 von 
der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben. 
Im Falle eines gegen diese Zuweisung gerichteten und für be 
gründet befundenen Recnrses ist auf die Außerkraftsetzung der vor 
genommenen Versteigerung und auf die neuerliche Verpachtung der 
Gemeindejagd für die restliche Dauer der Pachtperivde zu erkennen, 
es wäre denn, daß die über den Recurs entscheidende Behörde die 
Gemeindejagd einem anderen Offerenten, von welchem ein Recurs 
vorliegt, zuzuweisen findet. 
Wird gegen die erfolgte Zuweisung der Jagd ein Recurs ein 
gebracht, so bleibt gleichwohl der Ersteher bis zur etwaigen endgiltigen 
Außerkraftsetzung der Versteigerung Pächter der Gemeindejagd. 
Hat die politische Bezirksbehörde die Jagd keinem der' Bieter 
zugewiesen und wird hingegen recurrirt, so ist bis zur rechtskräftigen 
Entscheidung über den Recurs in Gemäßheit des § 24 vorzugehen. 
Wird gegen die in Gemäßheit der §§ 13 und 14 erfolgte Ver 
pachtung einer Gemeindejagd ein Recurs eingebracht, so bleibt bis 
zur endgiltigen Außerkraftsetzung der Verpachtung ebenfalls derjenige 
Pächter der Gemeindejagd, dem dieselbe verpachtet wurde. 
8 20. 
Der Pächter hat binnen 14 Tagen nach erfolgter Zuweisung 
der Gemeiudejagd (§§ 13, 14 und 15) die mit dieser Zuweisung, 
beziehungsweise Verpachtung etwa verbundenen Kosten zu ersetzen und 
außerdem eine Caution im Betrage eines einjährigen Pachtschillings 
bei der politischen Bezirksbehörde zu erlege». 
Die Caution haftet für Geldstrafen, zu denen der Pächter in 
Betreff der gepachteten Gemeindejagd verurtheilt wird, ferner für
	        
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