Volltext: Das neue Jagdgesetz für Oberösterreich

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pachtet, wobei hinsichtlich der Bemessung des Pachtschillings für diesen 
restlichen Theil die gleichen Bestimmungen wie für die Enclave selbst 
Anwendung finde». 
Zur Erklärung über die Ausübung des in den vorstehenden 
Absätzen bezeichneten Rechtes ist den in Betracht kommenden Eige-n- 
jagdbesitzern von der politischen Bezirksbehörde eine angemessene Fall- 
frist zu bestimmen. 
Wird von diesem Vorpachtrechte kein Gebrauch gemacht, so ist 
das Gemeindejagdgebiet verpachten, soweit nicht der Fall des § 11, 
Alinea 1, eintritt. 
§ 15. 
Unbeschadet der aus den KZ 13, 14 und 25 sich ergebenden 
Ausnahmen sind die Gemeindejagden in der Regel im Wege der 
öffentlichen Versteigerung zu verpachten. 
Zu diesem Zwecke hat die Gemeindevertretung die wesentlichsten 
Verpachtungsbedingungen zu entwerfen und dieselben sohin der politischen 
Bezirksbehörde vorzulegen, welche sie von dem Gesichtspunkte aus, ob 
keine gesetzwidrigen Bestimmungeil enthalten sind, zu 'prüfen und, 
wenn sich hiebei kein Anstand ergibt, zlir Kenntnis zu nehmen hat. 
Die Gemeindevertretung hat sohin die Pachtbediilgungen mittelst An 
schlag auf der Geuleindeanltstafel dlirch 14 Tage mit dem Beisatze 
verlautbaren zu lasseil, daß es jedeln Grundbesitzer freisteht, innerhalb 
dieser Frist seine Einwendungen gegen die Verpachtungsbedingungen 
bei der Gemeindevorstehung schriftlich einzubringen oder mündlich zu 
Protokoll zu gebeil. 
Ueber etwa erhobene Einwendungen hat vorerst die Gemeinde 
vertretung zu entscheiden und etwaige Abänderungen auf gleiche Weise 
verlautbaren zu lassen; findet sie den Einwendungen nicht stattzugeben, 
so hat die Gemeindevorstehung ohne Verzug die schriftlich eingebrachten 
oder zu Protokoll gegebenen Einwendungen sammt den Verpachtungs 
bedingungen der politischen Bezirksbehörde zn übermitteln. Ueber 
diese erhobenen und durch Beschluß der Gemeindevertretung nicht 
beseitigten ltnb über die gegen etlvaige Abänderungen eingebrachten 
Einwendungen entscheidet die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit 
dem LaNdesailsschusse. 
Rach rechtskräftiger Feststellung der wesentlichsten Verpachtungs 
bedingungen und nach der für die betreffende Pachtperiode vorge 
nommenen Feststellung des Gemeindejagdgebictes hat die Gemeinde 
vorstehung die Versteigerung der Gemeindejagd in einer der im Be 
zirke am meisten verbreiteten Zeitungen auszuschreiben, sowie am
	        
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