Volltext: Das neue Jagdgesetz für Oberösterreich

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lichen Eigenschaften besitzen, selbst als Jagdhüter bestätigt und be 
eidigt werden. 
8 35. 
Das bestätigte und beeidigte Jagdschutzpersonal ist befugt, iu 
Ausübung seines Dienstes ein Jagdgewehr, sowie ein kurzes Seiten 
gewehr zn tragen, darf jedoch gegen dritte Personen von diesen 
Waffen mir im Falle gerechter Nothwehr Gebrauch machen. 
B. Jagdkarten. 
§ 36. 
Niemand darf ohne eine von der zuständigen Behörde aus 
gestellte Jagdkarte die Jagd ausüben. 
Das Formular der Jagdkarte und das Nähere über die Her 
stellung .und Verrechnung dieser Karten wird von der Statthalterei 
im Verordnungswege festgestellt. 
8 37. 
Zur Ausstellung der Jagdkarte ist die politische Bezirksbehörde, 
in deren Amtsgebiete der Bewerber um eine Jagdkarte seinen je 
weiligen Aufenthaltsort hat, berufen, und können Jagdkarten auch an 
Fremde, das heißt an in Oberösterreich sich nicht aufhaltende Personen, 
von einer politischen Bezirksbehörde daselbst ertheilt werden. 
8 38. 
Die Jagdkarte kann entweder für das laufende Kalenderjahr oder 
für dasselbe und die zwei folgenden Kalenderjahre ausgestellt werden. 
Die Jagdkarten, welche für die bestätigten und beeidigten Jagd- 
hüter in der etwa gleichzeitigen Eigenschaft als bestellte Jäger ans 
gefolgt werden, sind auf die Dauer dieser ihrer Bestellung auszustellen. 
8 39. 
Die Jagdkarte ist für den gesammten Umfang des Erzherzog- 
thumes Oesterreich ob der Enns und nur für die Person, auf deren 
Namen sie lautet, giltig und darf daher nicht an andere abgetreten 
werden; sie gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagd- 
berechtigten zu jagen. 
Die Besitzer haben die Karte in Ausübung der Jagd mit sich 
zu führen und auf Verlangen den Sicherheitsorganen vorzuweisen. 
8 40. 
Für die einjährige Jagdkarte ist eine Taxe von vier Kronen 
oder zwei Gulden, für die dreijährige Jagdkarte eine solche von
	        
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