16 lichen Eigenschaften besitzen, selbst als Jagdhüter bestätigt und be eidigt werden. 8 35. Das bestätigte und beeidigte Jagdschutzpersonal ist befugt, iu Ausübung seines Dienstes ein Jagdgewehr, sowie ein kurzes Seiten gewehr zn tragen, darf jedoch gegen dritte Personen von diesen Waffen mir im Falle gerechter Nothwehr Gebrauch machen. B. Jagdkarten. § 36. Niemand darf ohne eine von der zuständigen Behörde aus gestellte Jagdkarte die Jagd ausüben. Das Formular der Jagdkarte und das Nähere über die Her stellung .und Verrechnung dieser Karten wird von der Statthalterei im Verordnungswege festgestellt. 8 37. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist die politische Bezirksbehörde, in deren Amtsgebiete der Bewerber um eine Jagdkarte seinen je weiligen Aufenthaltsort hat, berufen, und können Jagdkarten auch an Fremde, das heißt an in Oberösterreich sich nicht aufhaltende Personen, von einer politischen Bezirksbehörde daselbst ertheilt werden. 8 38. Die Jagdkarte kann entweder für das laufende Kalenderjahr oder für dasselbe und die zwei folgenden Kalenderjahre ausgestellt werden. Die Jagdkarten, welche für die bestätigten und beeidigten Jagd- hüter in der etwa gleichzeitigen Eigenschaft als bestellte Jäger ans gefolgt werden, sind auf die Dauer dieser ihrer Bestellung auszustellen. 8 39. Die Jagdkarte ist für den gesammten Umfang des Erzherzog- thumes Oesterreich ob der Enns und nur für die Person, auf deren Namen sie lautet, giltig und darf daher nicht an andere abgetreten werden; sie gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagd- berechtigten zu jagen. Die Besitzer haben die Karte in Ausübung der Jagd mit sich zu führen und auf Verlangen den Sicherheitsorganen vorzuweisen. 8 40. Für die einjährige Jagdkarte ist eine Taxe von vier Kronen oder zwei Gulden, für die dreijährige Jagdkarte eine solche von