Volltext: Die Nährmittelverteilung im Kriege [Heft 29]

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lassen. Auch wurde es der Entscheidung der Landeszentralbehövdcn 
anheimgegeben, bei der Verteilung an die Verbraucher den Han 
del, erforderlichenfalls im Wege der Syndizierung, heranzuziehen. 
.Der geschäftliche Verkehr sollte sich auf Grund der Zuteilung, wie 
schon seither bei dem größten Teil der in Frage stehenden Waren, 
zwischen den herstellenden Betrieben, welche die in Frage kommen 
den kriegswirtschaftlichen Organisationen bezeichneten, bzw. zwi 
schen diesen Organisationen selbst und den Abnahmestellen un 
mittelbar abwickeln. 
Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung ergaben sich 
zunächst im Verkehr mit der Reichsgetreide st elle, da nach 
Z 14 Abs. 1 Ziff. ck der Verordnung über Brotgetreide und Mehl 
aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (RGBl. S. 782) das 
Direktorium der Reichsgetreidestelle mit Zustimmung des 
Kuratoriums festzusetzen hatte, ob, in welchem Umfange 
und in welcher Art an Betriebe, die Brotgetreide oder 
Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien 
und Konditoreien, Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist. Auch 
hätte es rechtlich zu unhaltbaren Verhältnissen geführt, wenn die 
Geschäftsführer der Geschäftsabteilung der Reichsgetreidestelle vor 
dein Gesetze die Verantwortung für Anordnungen, die die Reichs- 
verteilungsstelle für Nährmittel und Eier getroffen hatte, zu über 
nehmen gehabt hätten. Als Ergebnis der zwischen den beteilig 
ten Stellen stattfindenden Verhandlungen wurde die Verein 
barung getroffen, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen der 
Reichsgetreidestelle und denjenigen Verbänden, mit denen sie Ab 
kommen wegen Belieferung mit Mehl geschlossen hatte, durch die 
Schaffung der Reichsverteilungsstelle unberührt bleiben sollten. 
Über die Verteilungsgrundsätze von Teigwaren und Grieß 
sollte der Präsident des Kriegsernährungsamts bestimmen, Wäh 
rend die Ausführung der Verteilung wieder Sache der 
Reichsgetreidestelle blieb. 
4. Aufstellung der Verteilungsgrundsätze. 
Die erste Aufgabe der neugeschaffenen Reichsnährmittelstelle 
war die Aufstellung eines allgemeinen Verteilungs- 
planes für Nährmittel, auf gründ dessen den Komwumlver-
	        
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