Volltext: Die Nährmittelverteilung im Kriege [29]

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Zur Zuständigkeit der Verteilungsstelle sollte auf dem Ge 
biete der Nährmittelverteilung in erster Linie die Vor 
bereitung der Verteilung der durch Vermittlung der Neichs- 
getreidestelle, der Reichsgerstengesellschaft, der Hafer - Einkaufs 
gesellschaft, der Graupenzentrale, der Grießzentrale und der 
Reichshülsenfruchtstelle hergestellten Erzeugnisse gehören, mittels 
einer Anordnung, daß diese Stellen die durch ihre Vermittlung her 
gestellten Nährmittel nur mit Zustimmung und nach näherer An 
weisung der Verteilungsstelle des Kriegsernährungsamts abgeben 
dürften. Bei Weiterverfolgung dieser Anregung entwickelte sich 
der Gedanke, nur die eigentlichen Nährmittel zusammenzu 
fassen und der Verfügung einer besonderen Stelle zu unterwerfen. 
— Um aber nicht eine neue besondere Reichsbehörde zu schaffen, 
wurde die Regelung der Verteilung durch Bekanntmachung des 
Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 22. November 1916 
der bereits bestehenden Reichsverteilungsstelle für Eier über 
tragen, die ohnehin mit den gleichen Abnehmern arbeitete, wie 
sie für die neuen Verteilungsaufgaben in Frage kamen. Gleich 
zeitig wurde durch Bekanntmachung vom 21. November 
1916 in Abänderung der Bekanntmachung vom 25. August 
1916 über die Errichtung einer Reichsverteilungsstelle fiir Eier 
bestimmt, daß die Reichsverteilungsstelle für Eier künftig die Be 
zeichnung „R ei ch s v e r t e i l u n g s st e l l e f ü r N ä h r m i tteI 
und E i e r" zu führen habe. 
In der Abänderung der Namenführung der Reichsver 
teilungsstelle tauchte damit zum ersten Mal in einer amtlichen Be 
kanntmachung die zusammenfassende Bezeichnung „Nähr 
mittel" auf. Darunter sind verstanden: Gersten- und Hafer- 
fabrikate, Grieß, Teigwaren, Grünkern, Buchweizen und 
Hirse, Sago, Sagogrieß, Maisgrieß, Reis, kochfertige Suppm- 
waren, Kinder- und Krankennährmittel, Speisepulver u. dgl., also 
Waren, die landläufig entweder als „Kolonialwaren" oder „Spe 
zereiwaren" bezeichnet wurden, für die es sich aber als zweckmäßig 
erwies, einen einheitlichen Oberbegriff einzuführen 
Die Einbeziehung der -einzelnen Waren in die Verteilung er 
folgte freilich nicht gleichzeitig und nicht vollständig vom Beginn 
der Tätigkeit der Neichsverteilungsstelle an. Erst nach und 
n-flch, häufig unter Überwindung gewisser Schwierigkeiten
	        
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