8 lassen. Auch wurde es der Entscheidung der Landeszentralbehövdcn anheimgegeben, bei der Verteilung an die Verbraucher den Han del, erforderlichenfalls im Wege der Syndizierung, heranzuziehen. .Der geschäftliche Verkehr sollte sich auf Grund der Zuteilung, wie schon seither bei dem größten Teil der in Frage stehenden Waren, zwischen den herstellenden Betrieben, welche die in Frage kommen den kriegswirtschaftlichen Organisationen bezeichneten, bzw. zwi schen diesen Organisationen selbst und den Abnahmestellen un mittelbar abwickeln. Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung ergaben sich zunächst im Verkehr mit der Reichsgetreide st elle, da nach Z 14 Abs. 1 Ziff. ck der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (RGBl. S. 782) das Direktorium der Reichsgetreidestelle mit Zustimmung des Kuratoriums festzusetzen hatte, ob, in welchem Umfange und in welcher Art an Betriebe, die Brotgetreide oder Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und Konditoreien, Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist. Auch hätte es rechtlich zu unhaltbaren Verhältnissen geführt, wenn die Geschäftsführer der Geschäftsabteilung der Reichsgetreidestelle vor dein Gesetze die Verantwortung für Anordnungen, die die Reichs- verteilungsstelle für Nährmittel und Eier getroffen hatte, zu über nehmen gehabt hätten. Als Ergebnis der zwischen den beteilig ten Stellen stattfindenden Verhandlungen wurde die Verein barung getroffen, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen der Reichsgetreidestelle und denjenigen Verbänden, mit denen sie Ab kommen wegen Belieferung mit Mehl geschlossen hatte, durch die Schaffung der Reichsverteilungsstelle unberührt bleiben sollten. Über die Verteilungsgrundsätze von Teigwaren und Grieß sollte der Präsident des Kriegsernährungsamts bestimmen, Wäh rend die Ausführung der Verteilung wieder Sache der Reichsgetreidestelle blieb. 4. Aufstellung der Verteilungsgrundsätze. Die erste Aufgabe der neugeschaffenen Reichsnährmittelstelle war die Aufstellung eines allgemeinen Verteilungs- planes für Nährmittel, auf gründ dessen den Komwumlver-