Volltext: Die Kriegsgesetze Österreichs. VI. (Schluss- und Register-)Band (6 / 1921)

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2. Kundmachung des Ministeriums für Landesverteidigung 
im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien und im Einver 
ständnisse mit dem Kriegsministerium vom 24'. Juli 1917, R. G. Bl. 
Nr. 306, betreffend die Festsetzung von Vergütungssätzen für Gegen- 
O stände aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel und Aluminium. 
3. Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung 
im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien und im Einver 
ständnisse mit dem Kriegsministerium vom 10. Oktober 1917, 
R. G. Bl. Nr. 403, betreffend die Inanspruchnahme und Abliefe 
rung von Gegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen. 
4. Kundmachung des Ministeriums für Landesverteidigung 
im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien und im Einver- 
/ ständnisse mit dein Kriegsministerium vom 17. Dezember 1917, 
R. G. Bl. Nr. 487, betreffend die Festsetzung von Vergütungs 
sätzen für Gegenstände aus Kupfer und Kupferlegierungen. 
Landwirtschaft« / 
Verordnung des Ackerbauministers im EinvernehmenKmit 
dem Justizminister vom 28. August 1918, R. G. Bl. Nr. 320, über 
die Abänderung der Ministerialverordnung vom 31. Jänner 1918, 
R. G. Bl. Nr. 37, betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung 
des Betriebes der Landwirtschaft. 
Landwirtschaftliche Erzeugnisse. 
Verordnung des Handelsministers vom 27. April 1918, 
R..G. Bl. Nr. 162, betreffend die Errichtung eines Fachausschusses 
für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Mahl 
produkten. * v 
Landwirtschaftliche Maschinen. 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit 
dem Ackerbauminister und dem Justizminister vom 6. Oktober 
1917. R. G. Bl. Nr. 400, betreffend die Errichtung eines Wirt- 
schaftsverbandes der Erzeuger von landwirtschaftlichen Maschinen. 
Lastkraftwagen. 
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 19. März 1917, R. G. Bl. 
Nr. 126, betreffend die Fahrgeschwindigkeit von Lastkraftwagen 
ohne Gummibereifung. 
Leder. 
1. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit 
dem Minister für Landesverteidigung und im Einverständnisse 
mit dem Kriegsminister vom 9. März 1917, R. G. Bl. Nr. 99, 
betreffend den Verkehr in Maschinenriemenleder, Maschinen 
riemen- und Konfektionsabfällen.
	        
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