Volltext: Die Kriegsgesetze Österreichs. VI. (Schluss- und Register-)Band (6 / 1921)

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Verteidigung vom 23. Februar 1918, N. G. Bl. Nr. 79, zur Durch 
führung des Gesetzes vom 31. Dezember 1917, R. G. Bl. Nr. 326, 
betreffend Fürsorgemaßnahmen für die Zivilkriegsbeschädigten, 
ihre Angehörigen und Hinterbliebenen. 
3. Verordnung des Justizministers vom 7. März 1918, 
R. G. Bl. Nr. 96, über die Zulässigkeit eines dinglich wirkenden 
Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des „Kaiser 
und König Karl-Kriegssürsorgefands". 
Literatur:. 
Ludwig W o k u r e k: Sozialversicherung und Fürsorge für 'Kriegs 
invalide. Oesterr. Zeitschr. f. öffentl. u. priv. Vers., 8. Jahrg., Heft 2. 
Kriegsgebiet. 
1. Kundmachung des Ministers des Innern vom 12. Jänner 
1917, R. G. Bl. Nr. 16, über die Abänderung der Grenzen des 
nördlichen weiteren Kriegsgebietes in Oesterreich. 
2. Kuydmächung des Ministers des Innern vom 24. Jänner 
1917, R. G. Bl. Nr. 27, über die Abänderung der Grenzen des 
nördlichen weiteren Kriegsgebietes in Oesterreich. 
3. Kundmachung des Ministers des Innern vom 29. August 
1917, R. G. Bl. Nr. 866, über die Abänderung der Grenzen der 
nördlichen Kriegsgebiete in Oesterreich. 
4. Kundmachung des Ministers des Innern vom 2. No 
vember 1917, R. G. Bl. Nr. 432, über die Wänderung der Grenzen 
der nördlichen Kriegsgebiete in Oesterreich. 
3. Kundmachung des Ministers des Innern vom 13. De 
zember 1917, R. G. Bl. Nr. 480, über die Abänderung d^r Grenzen 
der südwestlichen Kriegsgebiete in Oesterreich. 
6. Kundmachung des Ministers des Innern vom 4. Februar 
1918, R. G. Bl. Nr. 44, über die Abänderung der Grenzen der 
Kriegsgebiete in Oesterreich. 
7. Kundmachung des Ministers des Innern vom 17. Mai 
1918, R. G. Bl. Nr. 174, über die Abänderung der Grenzen der 
Kriegsgebiete in Oesterreich. 
8. Kundmachung des Ministers des Innern vom 10. Sep 
tember 1918, R. G. Bl. Nr. 332, über die Wänderung der Grenzen 
der Kriegsgebiete in Oesterreich. 
Kriegskrcditanstalt. 
Verordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit 
dem Justizministerium vom 16. Dezember 1917, R. G. Bl. Nr. 492, 
betreffend die „Kriegskreditanstalt für das südliche Kriegsgebiet". 
Kriegsleistungen. 
1. Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung 
vom 23. Jänner 1918, R. G. Bl. Nr. 23, mit der im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministerien und im Einverständnisse mit dem 
Kriegsministerium Bestimmungen für die Durchführung des Ge
	        
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