86 2. Kundmachung des Ministeriums für Landesverteidigung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien und im Einver ständnisse mit dem Kriegsministerium vom 24'. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 306, betreffend die Festsetzung von Vergütungssätzen für Gegen- O stände aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel und Aluminium. 3. Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien und im Einver ständnisse mit dem Kriegsministerium vom 10. Oktober 1917, R. G. Bl. Nr. 403, betreffend die Inanspruchnahme und Abliefe rung von Gegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen. 4. Kundmachung des Ministeriums für Landesverteidigung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien und im Einver- / ständnisse mit dein Kriegsministerium vom 17. Dezember 1917, R. G. Bl. Nr. 487, betreffend die Festsetzung von Vergütungs sätzen für Gegenstände aus Kupfer und Kupferlegierungen. Landwirtschaft« / Verordnung des Ackerbauministers im EinvernehmenKmit dem Justizminister vom 28. August 1918, R. G. Bl. Nr. 320, über die Abänderung der Ministerialverordnung vom 31. Jänner 1918, R. G. Bl. Nr. 37, betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Landwirtschaft. Landwirtschaftliche Erzeugnisse. Verordnung des Handelsministers vom 27. April 1918, R..G. Bl. Nr. 162, betreffend die Errichtung eines Fachausschusses für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Mahl produkten. * v Landwirtschaftliche Maschinen. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister und dem Justizminister vom 6. Oktober 1917. R. G. Bl. Nr. 400, betreffend die Errichtung eines Wirt- schaftsverbandes der Erzeuger von landwirtschaftlichen Maschinen. Lastkraftwagen. Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 19. März 1917, R. G. Bl. Nr. 126, betreffend die Fahrgeschwindigkeit von Lastkraftwagen ohne Gummibereifung. Leder. 1. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für Landesverteidigung und im Einverständnisse mit dem Kriegsminister vom 9. März 1917, R. G. Bl. Nr. 99, betreffend den Verkehr in Maschinenriemenleder, Maschinen riemen- und Konfektionsabfällen.