Volltext: Die Kriegsgesetze Österreichs. VI. (Schluss- und Register-)Band (6 / 1921)

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2. Verordnung der Ministerien für Kultus und Unterricht, 
für öffentliche Arbeiten und des Ackerbailes vom 3. September 
1917, R. G. Bi. Nr. 399,'mit welcher die unmittelbar vorgesetzte 
Dienststelle irrt Sinne des Gesetzes vom 28. Juli 1917, R..G. Bl. 
Nr. 319, betreffend das Dienstverhältnis der Lehrerschaft an 
staatlichen mittleren und niederen Unterrichtsanftalten (Lehrer- 
dienstpragmatik), festgesetzt wird. 
8. Verordnung der Minister für Kultus und Unterricht, für 
öffentliche Arbeiten und des Ackerbaues vom 26. November 1917, 
R. G. Bl. Nr. 466, betreffend die vierteljährliche Auszahlung der 
Aktivitätszulage und des Quartieräquivalents (Wohnungsgeld- 
zuschusses) an die Lehrerschaft an staatlichen mittleren und 
Ttteöerat Unterrichtsanstalten. 
Recht s prechun g des Ober st e n G e r i ch t s 'h o f e s: 
Die Dienstalterszulagen der Lehrer in Istrien sind nach den Gesetzen 
vom 9. Oktober 1901, L. G. Bl. Nr. 35, und vom 5. Juni 1908, L. G. Bl. 
Nr. 32, inl Hinblick auf die gesamte anrechenbare Dienstzeit zu be 
messen, ohne Rücksicht auf die Zeit der Fälligkeit der vorangegangenen, 
mit Bedacht auf die früheren Gesetze zukommenden Dienstalterszulagen. 
Erk. des W. G. !H. vom 21. Oktober 1916, Z. 10.632 
1. Die Frage der ^ystemisierung einer Lehrstelle kommt bei jenen 
Rechtsansprüchen nicht in Betracht, die das Gesetz nur von der ent 
sprechend qualifizierten Dienstleistung der Lehrpersonen abhängig macht. 
2. Die Voraussetzungen für die Vorrückung zum Lehrer I. Klasse (§§ 20 
und 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 1875, L. G. Bl. Nr. 3 ex 1876, 
und Gesetz vom 27. Jänner 1903, L. G. Bl. Nr. 16) sind dann gegeben, 
wenn die betreffende Lehrperson auf Grund eines von der zuständigen 
Schulbehörde erhaltenen Lehrauftrages an einer öffentlichen Volks 
oder Bürgerschule in einer dem Gesetze entsprechenden Weife gewirkt hat. 
3. Nach dem Gesetze kann eine Lehrperson an einer öffentlichen Volks 
und Bürgerschule grundsätzlich nur wirken, wenn sie dort definitiv oder 
provisorisch bestellt oder substitutionsweise verwendet wurde. 
Erk. des !V. G. H. vom 6. November 1916, Z. 5515 
Unter den „Gesamtbezügen" einer Lehrperson, deren unverkürzte Auf 
rechterhaltung in 8 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1914, L. G. Bl. Nr. 48, 
oder § 12 des Gesetzes vom 3. Juni 1906, L. G. Bl. Nr. 47, angeordnet 
wird, ist die Summe jener Emolumente zu verstehen, die einer Lehr 
person auf Grund welches gültigen RechtstitM immer vermöge ihres 
Amtes zukommen. 
Erk. des V. >G. H. vom 25. November 1916, Z. 13.704 
Infolge der Verehelichung einer pensionierten weiblichen Lehrperson 
mit einem Ausländer tritt der Verlust der Pension ein. 
Erk. des V. 'G. 'H. vom 2.' Dezember 1916, Z. 13.906. . ' 
Lehrerwesen. 
Verordnung der Minister für Kultus und Unterricht und 
für öffentliche Arbeiten vom 4. April 1918, R. G. Bl. Nr. 133, 
mit welcher auf'Grund der §§.17 und 112 (letzte Absätze) des 
Gesetzes vom 28. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 319. betreffend das
	        
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