6 ters oder der öffentlichen Gesellschaften innerhalb derselben Frist hierüber dem Genossenschafts-Vorsteher die Anzeige zu erstatten. Die Außerachtlassung der Meldungspflicht unterliegt in jedem einzelnen Falle einer Ordnungsstrafe von 1 bis 5 fl. österr. Währ. 8- 8. Möscken tler MitglieäersckH. Die selbstständigen Gewerbsinhaber hören auf, Mitglie der der Genossenschaft zu sein, sobald sie ihren Gewcrbsbe- trieb, auf dessen Grundlage ste Genossenschaftsmitglieder wur den, vollständig aufgeben. Das Gleiche gilt von jenen Fällen, wo denselben (ZZ. 60 und 138 der G. O.) von der Behörde die Gewerbsbe- rechtigung entzogen wird. 8. 9. AnMörige iler GenoMmckH. (Z. 113 der Gewerbe-Ordnung.) Die Gehilfen und Lehrlinge der Genossenschafts - Mit glieder werden als Angehörige der Genossenschaft betrachtet, und sind als solche den Vorschriften derselben unterworfen. Unter Gehilfen werden die männlichen und weiblichen Hilfsarbeiter beim Gewerbsbetriebe, welche in das Gehilfen buch eingetragen sind, verstanden. Jeder Gehilfe muß mit einem Genossenschafts-Arbeits bogen versehen sein. Gewerbsinhaber, welche Gehilfen ohne einen solchen Ausweis in Verwendung nehmen, machen sich strafbar, und haften mit Letzterem dem früheren Arbeitsgeber für den durch den eigenmächtigen Austritt des Gehilfen er wachsenen Schaden nach Maßgabe des Z. 1302 des allgem. bürg. Gesetzbuches. Dem früheren Arbeitsgeber steht auch das Recht zu, den Wiedereintritt des eigenmächtig ausgetretenen Gehilfen zu fordern.