8- 1. Zweck äer GenossenscKA (§. 114 der Gewerbe-Ordnung.) Die Genossenschaft ist zur Förderung derjenigen An» stalten und Vorbereitungen bestimmt, welche die Bedingungen der gemeinsamen gewerblichen Interessen abgeben. Insbesondere obliegt der Genossenschaft: a. die Sorge für die Erhaltung geregelter Zustände zwi schen den Mitgliedern der Genossenschaft und ihren An gehörigen (Gehilfen und Lehrlingen) (Z. 113 der Ge werbe-Ordnung) hauptsächlich in Bezug auf den Lehr- und Arbeitsverband; d. die Austragung der bezüglichen Streitigkeiten; o. die Gründung oder Förderung von Fachschulen und die Beaufsichtigung derselben; ä. die Gründung von Anstalten zur Unterstützung der Mit glieder und Angehörigen der Genossenschaft in Fällen der Erkrankung oder sonstiger Nothlage und die Be aufsichtigung dieser Anstalten; s. die Gestattung der verlangten Auskünfte um Gutachten über die in ihrem Wirkungskreise liegenden Verhältnisse an die Behörde und an die Handelskammer; 1. endlich die Mitwirkung in allen Vorkehrungen, der öf fentlichen Verwaltung, welche sich auf die Gesammtheit der Gewerbegenossen beziehen. §. 2. Nmßmg äer Eeno.MMckH. (sZ. 106 und 107 der Gewerbe-Ordnung.) Die Genossenschaft, für welche gegenwärtiges Statut giltig ist, umfaßt jene Personen, welche in der Stadt Linz, 1*