durch die Schulen und Schulbehörden wird vom Ministerium
für Kultus und Unterricht auf eine von der Bundesleitung
der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz vorgebrachte
Bitte als dringend wünschenswert erklärt.
III.
Reform.
1. Allgemeines.
Als Grundsatz für die Kriegsfürsorge hat der Gedanke
zu gelten, daß allgemeine Wehrpflicht und allgemeine Für-
sorgepflicht unzertrennliche Begriffe sind und die Fürsorge¬
pflicht hauptsächlich dem Staat als solchem obliegt, daß die
in der Monarchie bestehenden Normen und ziffermäßigen An¬
sätze hiefür völlig unzulänglich sind und einer eingreifenden
Reform unterzogen werden müssen. Hiebei darf nicht klein¬
lich vorgegangen werden, sondern müssen die Zuwendungen
an die Invaliden und deren Hinterbliebenen als der Ausdruck
des Dankes der Allgemeinheit dafür betrachtet werden, daß
diese in erster Linie die persönlichen, unmittelbaren Opfer des
Krieges geworden sind. Die Invaliden und deren Angehörige,
die Hinterbliebenen der Kriegsgefallenen müssen unbedingt
vor unverschuldeter Not bewahrt werden und kann das umso
mehr geschehen, als der hiefür gemachte Aufwand der Volks¬
wirtschaft keineswegs verloren geht, sondern dieselbe durch Be¬
kämpfung des wirtschaftlichen Rückganges der Betroffenen vor
Schädigung bewahrt. Das „auskömmliche Existenzminimum",
welches in erster Linie bemessen werden muß, darf nicht ein¬
gestellt oder auch nur erheblich gekürzt werden, wenn der
Empfänger Erwerb und Verdienst gefunden hat, weil hiedurch
dem Bestreben nach Verwertung der Arbeitskraft entgegen¬
gewirkt und die überaus bedenkliche „Rentenpsychose" beför¬
dert würde.
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