durch die Schulen und Schulbehörden wird vom Ministerium für Kultus und Unterricht auf eine von der Bundesleitung der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz vorgebrachte Bitte als dringend wünschenswert erklärt. III. Reform. 1. Allgemeines. Als Grundsatz für die Kriegsfürsorge hat der Gedanke zu gelten, daß allgemeine Wehrpflicht und allgemeine Für- sorgepflicht unzertrennliche Begriffe sind und die Fürsorge¬ pflicht hauptsächlich dem Staat als solchem obliegt, daß die in der Monarchie bestehenden Normen und ziffermäßigen An¬ sätze hiefür völlig unzulänglich sind und einer eingreifenden Reform unterzogen werden müssen. Hiebei darf nicht klein¬ lich vorgegangen werden, sondern müssen die Zuwendungen an die Invaliden und deren Hinterbliebenen als der Ausdruck des Dankes der Allgemeinheit dafür betrachtet werden, daß diese in erster Linie die persönlichen, unmittelbaren Opfer des Krieges geworden sind. Die Invaliden und deren Angehörige, die Hinterbliebenen der Kriegsgefallenen müssen unbedingt vor unverschuldeter Not bewahrt werden und kann das umso mehr geschehen, als der hiefür gemachte Aufwand der Volks¬ wirtschaft keineswegs verloren geht, sondern dieselbe durch Be¬ kämpfung des wirtschaftlichen Rückganges der Betroffenen vor Schädigung bewahrt. Das „auskömmliche Existenzminimum", welches in erster Linie bemessen werden muß, darf nicht ein¬ gestellt oder auch nur erheblich gekürzt werden, wenn der Empfänger Erwerb und Verdienst gefunden hat, weil hiedurch dem Bestreben nach Verwertung der Arbeitskraft entgegen¬ gewirkt und die überaus bedenkliche „Rentenpsychose" beför¬ dert würde. 27