Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

eines anderen Offiziers (außer Feldwebelleutnants) nicht 
2000 Mark, eines Feldwebelleutnants nicht 1500 Mark, so 
kann das Kriegswitwengeld bis zu diesem Betrage erhöht 
werden. (§ 20.) 
Das Kriegswaisengeld beträgt jährlich: *) 
a) wenn allgemeine Versorgung zusteht, 1) jedes vaterlose 
(elternlose) Kind eines Generals oder Stabsoffiziers in 
Generals- oder Regimentskommandeurs-Stellung 150 (225) 
Mark, eines anderen Offiziers 200 (300) Mark; 2) einer 
Militärperson der Anterklasse, der freiwilligen Krankenpflege, 
oder eines Unterbeamten 108 (140) Mark, 
b) wenn allgemeine Versorgung nicht zusteht, 1) eines 
Offiziers 200 (300) Mark, 2) der vorstehend unter 2) Genannten 
168 (240) Mark. (§ 21.) 
Den Verwandten aufsteigender Linie der in § 19 genann¬ 
ten Personen kann Kriegselterngeld gewährt werden, wenn der 
verstorbene Kriegsteilnehmer ihren Lebensunterhalt vorwie¬ 
gend bestritten hat, und zwar höchstens dem Vater und jedem 
Großvater, der Mutter und jeder Großmutter eines Offiziers 
, 450 Mark, der § 21 a 2) Genannten 250 Mark. Mannschafts- 
waisengeld beträgt 168 Mark, fallweise 240 Mark jährlich. 
Des Zusammenhanges halber seien hier noch einige mit 
der Fnvalidenfürsorge in Verbindung stehende Punkte her¬ 
vorgehoben, welche hohen ethischen Gehalt in sich tragen, 
daher nicht übersehen werden dürfen und schon jetzt ins Auge 
gefaßt werden sollen. 
Es wäre pietätvoll, wenn die Namen derjenigen, welche 
nicht mehr in ihre Heimat wiedergekehrt sind, in jeder Gemeinde 
in einer entsprechend dauerhaften Weise verzeichnet würden, 
und wenn an einem bestimmten Tage des Jahres eine Toten¬ 
feier für die verstorbenen Helden stattfinden und so das Ge¬ 
dächtnis derselben dauernd festgehalten würde. 
*) In Klammern der Betrag für elternlose Kinder; dem elternlosen 
Kinde steht das Kind gleich, dessen Mutter zur geit des Todes des Vaters 
nicht zu Kriegswitwengeld berechtigt ist. 
25
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.