I 16099
AUSmi�MgERITINs ORBE mM� ULTIH�
pllmonntitdr erscheint ein Tieft
Flugschriften
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�sterreich-Ungarns Erwachen
Herausgeber
Robert Strache, Warnsdorf
Literarische Leitung
Ferdinand Gr�ner, Lraulenau
Ladenpreis des Doppelheftes 3/4: 2 Kronen beziehungsweise Mark 1.60
Bisher find erschienen:
1. Heft: Dr. Friedrich Freiherr von Wieser, k. k. Hofrat, Uni-
versit�tsprofessor. �Die Lehren des Krieges."
2. Heft: Dr. Ottokar Weber, Universit�tsprofessor. ��sterreich
und England."
3. und 4. Heft: Das vorliegende.
5. Heft: Peter Rosegger, �Heim ;ur Scholle".
6. und 7. Heft: Zosef S;ter6lM, Wirklicher Geheimer Rat, kgl. ung.
Staatssekret�r a. D., Reichstagsabgeordneter. �Wirtschaftliche Verbindung mit Deutschland."
�ii Vorbereitung:
Theodor von Sosoosky, �Der Traum vom Dreibund". Schrott-Ziechtl, Schriftsteller. �Der deutsche Bruder und � st e r r e i eh."
Dr. Elemer von Hantos, Direktor des Reichsverbandes der Zinanz-�nstitute Ungarns, Reichstagsabgeordneter. �Die finanzielle Kraftentfaltung der �sterreichisch-ungarischen Monarchie" (mit besonderer Ber�cksichtigung der drei Kriegsanleihen).
Flugschriften
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�sterreich-Ungarns Erwachen j
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Herausgeber: Robert Streiche Literarische Leitung: Ferdinand Gr�ner
Drittes und viertes Heft
(Viertes bis zehntes Lausend)
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Verlegt bei �b. Ltrache, Kunst- und Verlagsanstalt Warnsdorf i. V., im Kriegsjahr 1915
Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen
Von
k. k. Unlerrichtsmmister a. D., Dr. Gustav March et
(Viertes bis zehntes Tausend)
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Verlegt bei Ld. Strache, Kunst- und Verlagsanstalt Warnsdorf i.V., im Kriegsjahr 1915
16099
Alle Rechte vorbehalten Druck
Ld. Strache, Warnsdorf und Haida
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Vorwort.
Diese Denkschrift verdankt ihre Entstehung den Beratungen, die �ber diesen Gegenstand in einem Kreise von Mitgliedern beider H�user des Reichsrates, von Industriellen und Landwirten, akademischen Lehrern, praktischen Finanzm�nnern und Volkswirten im Laufe des Winters 1914/15 stattgefunden haben.
Waidhosen a. d. Mbs, im Sommer 1915.
Morchel.
I.
Einleitung.
Pflicht des Staates, f�r die Milit�rpersonen und deren Hinterbliebene, welche durch Krieg Schaden leiden, zu sorgen, ist eine unwidersprochene; zun�chst gegen�ber denjenigen Schichten, f�r welche der Milit�rdienst ein wirtschaftlicher Beruf ist, dann aber auch f�r diejenigen, welche aus ihrem b�rgerlichen Berufe heraus zur Verteidigung des Vaterlandes zwangsweise aufgerufen wurden oder mit Zustimmung des Staates sich freiwillig derselben gewidmet haben. Daneben geht die weitere Verpflichtung, da� f�r die auf den heimischen Kriegsschaupl�tzen entstandenen Sachsch�den weitgehende Beihilfe des Staates gew�hrt werde; diese Angelegenheit aber betrachten wir als au�erhalb des Kreises unserer Er�rterungen liegend und haben dieselbe nur der Vollst�ndigkeit halber hier erw�hnt.
Die F�rsorge f�r die Kriegsinvaliden und ihre Hinterbliebenen hat eine Reihe von Fragen ausgel�st, welche einer gro�z�gigen L�sung bed�rfen. Alles, was diesen Weltkrieg betrifft, bewegt sich nach Zeit, Raum und Aufwand in unerwartet gro�en Dimensionen, so auch die Kriegsf�rsorge. Dem gegen�ber ist aber auch die durch die Not ausgel�ste Energie zur Bek�mpfung der furchtbaren Kriegs�bel in unerwarteter Weise gestiegen und sind mit der erwiesenen, ungeahnt gro�en Leistungsf�higkeit und allgemeinen Zuversicht bestehende Bedenken und Besorgnisse wesentlich abgeschw�cht.
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Wir leben im Zeitalter der Milliarden und haben die anf�ngliche Angst und Sorge dar�ber auf das richtige Ma� zur�ckzuf�hren gelernt; der Gesichtswinkel, unter welchem dermalen die milit�rischen Bed�rfnisse �berhaupt und die Invaliden-f�rsorge im besonderen betrachtet werden, ist ein anderer geworden. Es wird den ersteren gegen�ber die unwiderstehliche Notwendigkeit verstanden, der letzteren gegen�ber es als Ehrensache betrachtet, das, was Menschenkraft zu leisten vermag, um pers�nliche Kriegsnot zu lindern, freudig und warmherzig zu bieten.
Die folgenden Er�rterungen behandeln vor allem diejenigen Fragen, welche f�r die ausreichende Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen gel�st werden m�ssen. Doch mu� schon hier darauf hingewiesen werden, da� nach dem Kriege die Allgemeinheit sich nicht nur mit invalid gewordenen Heeresangeh�rigen zu befassen haben wird. Aus dem Kriege kehren zur�ck invalide, gesunde und kranke Milit�rpersonen; nicht nur die Invaliden, sondern auch die Kranken und viele von den Gesunden werden, wenn auch in verschiedener Weise, Anspruch auf die F�rsorge und Mithilfe des Staates und der Gesellschaft, also haupts�chlich derjenigen Staatsangeh�rigen erheben m�ssen, welche aus irgend einem Grunde am Kriege aktiv nicht teilgenommen haben. Die Invaliden find k�rperlich und wirtschaftlich durch den Krieg betroffen; ein gro�er Teil der aus dem Feldzuge gesund zur�ckkehrenden Milit�rpersonen, insbesondere die in ihrer Lebensf�hrung auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft Angewiesenen, die vielleicht ihre vor dem Kriege bekleidete Stellung verloren haben, werden, um wieder in eine geregelte Lebensbahn einzum�nden, gesellschaftlicher Beihilfe bed�rfen, soll sich nicht das, was ich sozialpolitische Invalidit�t nennen m�chte, neben der eigentlichen Kriegsinvalidit�t entwickeln.
Vielleicht noch gr��er ist diese Gefahr bez�glich derjenigen Heeresangeh�rigen, welche mit Krankheiten aller Art behaftet heimkehren. Diese gewi� sehr zahlreichen Milit�rpersonen werden dann, wenn es sich um wirtschaftlich schwache 8
Elemente handelt, ebenso wie die eigentlichen Kriegsinvaliden entsprechend gesch�tzt und gest�tzt werden m�ssen, sollen nicht ethische und politische Vers�umnisse und volkswirtschaftlich schwerwiegende Sch�den entstehen.
Zun�chst soll die mit Beginn des Krieges aufgetauchte Frage er�rtert werden: Die Sorge f�r die Angeh�rigen der Mobilisierten.
F�r die im Reichsrate vertretenen K�nigreiche und L�nder gilt das G. v. 26. Dez. 1912. R. 237. Als �Angeh�rige" gelten die Ehefrau, die ehelichen Nachkommen, die ehelichen Vorfahren, Geschwister und Schwiegereltern, die uneheliche Mutter und die unehelichen Kinder dann, wenn sie in den im Reichsrate vertretenen K�nigreichen und L�ndern ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder die �sterreichisch-ungarische Staatsb�rgerschaft, beziehungsweise die bosnisch-herzego-winische Landesangeh�rigkeit besitzen, vorausgesetzt, da� �deren Unterhalt bisher im Wesentlichen" von dem Arbeitseinkommen des Einberufenen nachweisbar abh�ngig war, f�r solange, als der Einberufene durch die Dienstleistung dem b�rgerlichen Erwerbe nachzugehen gehindert ist, bis sechs Monate vom Tage des Todes oder der Vermi�theit an gerechnet. Di.e auf Wohnungsmiete angewiesenen Angeh�rigen erhalten neben dem Unterhaltsbeitrage einen Mietzinsbeitrag im halben Ausma�e des Unterhaltsbeitrages; Kinder unter acht Jahren bekommen die H�lfte des Unterhalts- und Mietzinsbeitrages. Der Einberufene selbst bezieht den ihm zukommenden Lohn oder Gehalt. Der (unpf�ndbare) Unterhaltsbeitrag (einschlie�lich Mietzinsbeitrag) schwankt zwischen 85 h (Galizien) und K 1.50 (Innsbruck) f�r jeden Erwachsenen und jedes Kind von acht Jahren und dar�ber.
Die Bemessung der Unterhaltsbeitr�ge war zur Zeit des Erlassens des Gesetzes vom 26. Dezember 1912, insbesondere f�r die au�erhalb gr��erer St�dte wohnenden Familien als reichlich zu bezeichnen und wurden manchmal Mi�st�nde beobachtet; jetzt, in der Zeit der inzwischen eingetretenen Teue-
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rung der Lebenshaltung, k�nnen die Unterhaltsbeitr�ge auf dem Lande als wenigstens ausreichend angesehen werden; in St�dten lag die Sache von Anfang weniger g�nstig und hat sich inzwischen wesentlich weniger g�nstig gestaltet. Es w�re wohl erw�nscht gewesen, sofort bei Beginn dieser Aktion die Verschiedenheit der Kaufkraft des Geldes in Stadt und Land zu ber�cksichtigen, wenn auch zugegeben werden mu�, da� reine Abstufungen nicht leicht durchzuf�hren gewesen w�ren; man dachte wohl auch, da�, wenn au�erhalb der St�dte eine etwas reichlichere Unterst�tzung gegeben w�rde, der Eingriff in die Lebensf�hrung durch die pl�tzliche Entziehung des Familienern�hrers weniger f�hlbar w�rde, als wenn die Beihilfe �berhaupt knapp bemessen w�rde � ein gewi� dankenswerter Gesichtspunkt, speziell f�r das flache Land, wo die Erlangung von Nebenbesch�ftigungen f�r die zur�ckbleibende Familie im Allgemeinen weniger leicht ist als in gr��eren St�dten.
In Ungarn, wo die Bemessung der Beitr�ge f�r die Familien nicht l�nder-, sondern distriktweise erfolgt, ist diesem Gedanken Rechnung getragen. Wohlwollende und rasche Gebarung vorausgesetzt, ist dies wohl der richtige Weg. Ob eine solche �nderung in den im Reichsrate vertretenen K�nigreichen und L�ndern noch m�glich ist, k�nnen wir hier nicht entscheiden, m�ssen aber immerhin beachten, da� eine Neubemessung der �Unterhaltsbeitr�ge", welche nur bis sechs Monate nach Kriegsende noch in Frage kommen, insofern Schwierigkeiten ausl�sen w�rde, als die Unterhaltsbeitr�ge sich bereits eingelebt haben und eine Anpassung der ziffernm��igen H�he derselben nach �Stadt und Land" auch h�ufig Erm��igungen derselben im Gefolge haben w�rde. �
Auf Grund des Gesetzes vom 26. Dezember 1912 wurden vom Beginn des Krieges bis Mitte Mai 1915 an die Familien der Mobilisierten �ber 400 Millionen Kronen angewiesen; ziffernm��ige Angaben nach G. A. XI/82 stehen nicht zur Verf�gung.
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Fn Ungarn wurden nach G. A. XI/82 anspruchsberechtigt die legitime Frau, die legitimen Kinder und Enkel des Einberufenen, deren Vater und Mutter, Gro�vater und Gro�mutter, Schwiegereltern und Geschwister, insofern ihre Versorgung ganz oder teilweise aus dem Erwerb oder dem Dienstlohne des Einberufenen gedeckt wird; die uneheliche Mutter und die unehelichen Kinder sind ausgeschlossen. Die Unterst�tzungsgeb�hr wird, wenn Familienmitglieder durch den Einberufenen �zum Teile" versorgt wurden, auch nur zum Teile gew�hrt, was mancherlei Weiterungen und wesentlich geringere Beitragsleistungen im Gefolge hat.
Da der Krieg schon �ber ein Jahr dauert, sind in vielen F�llen mehr als sechs Monate nach dem Tage des Todes oder der Vermissung Einberufener verstrichen und w�rden deren Angeh�rige Anspruch auf Unterst�tzung verloren haben und in den amtlich erledigten F�llen auf die v�llig unzureichenden Beitr�ge nach den geltenden Gesetzen angewiesen sein.
Nach langen Beratungen zwischen den Regierungen wurde beschlossen, die dermaligen Unterst�tzungsbeitr�ge vorl�ufig weiter zu leisten.
Es geschah dies zun�chst durch E. L.-V.-M. vom 8. M�rz 1915, Z. 4971 (Text auch in Ungarn g�ltig). Dieses Provi-svrissimum wurde in Neuester Zeit durch ein Provisorium ersetzt, und zwar f�r die im Reichsrate vertretenen K�nigreiche und L�nder durch die kaiserliche Verordnung vorn 12. Juni 1915, R. 161, mit der Verordnung M. L.-V. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und Einverst�ndnis mit dem Kriegsministerium vom 12. Juni 1915, R. 162, f�r die L�nder der ungarischen Krone G. A. XV/15 enthalten im V.-Bl. f�r das k. u. k. Heer vom 7. Juli 1915 St. 26. Diese Normen gelten bis sechs Monate nach Beendigung des Krieges, wenn nicht fr�her eine gesetzliche Neuregelung eingetreten ist. � Materiell sind diese �nderungen unzureichend, textlich f�r die beteiligten Kreise wenig verst�ndlich und bed�rfen daher ausf�hrlicher Durchf�hrungsverordnungen. Zur L�sung
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mehrfacher, in der �ffentlichkeit ausgesprochener Zweifel wurde in der kaiserlichen �Wiener Zeitung" vom 22. Juni 1915 eine ausf�hrliche, mit Beispielen versehene Erl�uterung publiziert.
Die nach � 2 der Verordnung vom 12. Juni 1915 (einschlie�lich des G. A. XV/15.) bestimmten �Zusch�sse" zu den Invalidenpensionen sind folgenderma�en normiert:*)
Der Zuschu� betr�gt f�r jene Invaliden, deren b�rgerliche Erwerbsf�higkeit um mindestens 20% abgenommen hat, j�hrlich K 60.� (1), K 120.� f�r diejenigen, deren b�rgerliche Erwerbsf�higkeit um 50 bis 100% abgenommen hat (2); endlich j�hrlich K 180.� f�r diejenigen, die zu welcher Arbeit immer unf�hig sind (3). Fall 3 d�rfte dann als vorhanden angesehen werden, wenn der Invalide nicht nur arbeitsunf�hig ist, sondern durch seinen Zustand, z. B. durch Verlust mehrerer Gliedma�en, durch L�hmung usw. einer au�ergew�hnlichen Pflege und Wartung, welche au�erordentliche Kosten verursacht, bedarf.
Die legitime Gattin eines Invaliden, welcher eine Rente zugewiesen wurde, K 60.�, (4), f�r jedes auch au�erhalb der Ehe geborene Kind K 36.� (5), (K 60.� f�r Kinder eines Invaliden, welcher eine Rente nach 3 bezieht); (ehelicher) Vater, Mutter und (ehelicher) Gro�vater und Gro�mutter (ehelicher Vater der unehelichen Mutter) eines Invaliden erhalten j�hrlich K 60.�, im ganzen f�r Aszendenten K 120.� (6)) die Witwe des Gefallenen, Verschollenen oder Verstorbenen erh�lt eine au�erordentliche Unterst�tzung von K 120.� pro Fahr (7); weiters jede legitime oder legitimierte vaterlose Waise des Gefallenen, Verschollenen oder Verstorbenen pro Jahr K 12.� (I) (8); elternlose legitime oder legitimierte Waisen pro Jahr K 36.�, wenn nur eine Waise hinterblieben ist, pro Jahr je K 30.�, wenn zwei, je K 24.�, wenn drei und
_ .. *) Die in Klammern befindlichen Angaben haben nur f�r die im Reichsrate vertretenen K�nigreiche und L�nder, nicht aber f�r die L�nder der ungarischen Krone Geltung. Die im Haupttexte angef�hrten Bestimmungen f�r die L�nder der ungarischen Krone und jene, welche nicht unter G. v. 27. Dezember 1912 fallen. ' '
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je K 18.� wenn vier oder mehr solche Waisen hinterblieben sind (9); f�r jede au�erhalb der Ehe geborene Waise des Gefallenen, Verstorbenen oder Verschollenen K 60.�, wenn die Witwe desselben eine Milit�rpension und eine Unterst�tzung (siehe 7) erhalten hat (10); ferner wird gew�hrt eine Unterst�tzung von j�hrlich K 108.� f�r die au�erhalb der Ehe und nicht unter Punkt 10 fallende Waise des Gefallenen, Verschollenen oder Verstorbenen, die der betreffende zu erhalten hat, wenn nur eine solche Waise hinterblieben ist, pro Jahr K 102.�, wenn zwei, je K 96.� Unterst�tzung, wenn drei, und je K 90.� wenn vier oder mehrere solche Waisen hinterblieben sind (11); pro Jahr K 60.� Unterst�tzung der leibliche Vater, die Mutter, der Gro�vater und die Gro�mutter des Gefallenen, Verstorbenen oder Verschollenen, doch kann die Unterst�tzung dieser Familienmitglieder zusammen K 120.� nicht �bersteigen; (der eheliche Vater und Gro�vater, die eheliche oder uneheliche Mutter und Gro�mutter, ferner der eheliche Vater der unehelichen Mutter, doch kann die Unterst�tzung dieser Hinterbliebenen insgesamt K 120.� nicht �bersteigen). Hiebei kommen in erster Linie die Eltern, in zweiter ' Linie die Gro�eltern, und zwar nach St�mmen in Betracht. Fm Falle 3 k�nnen ausnahmsweise die Unterst�tzungen (1�5) auch in einem h�heren Ausma�e bemessen werden, wenn dies zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Invaliden notwendig ist, d�rfen jedoch zusammen mit der Milit�rpension K 600.� nicht �bersteigen. (Als Familienmitglieder k�nnen au�er den einen Anspruch auf Erziehungsbeitrag besitzenden Kindern nur jene in Betracht kommen, welche der Invalide, Gefallene, Verstorbene oder Verschollene im wesentlichen erhalten oder wenigstens dauernd unterst�tzt hat. Die Unterst�tzungen werden nur aus Ansuchen zuerkannt). (12.)
Nach der kaiserl. Verordnung vom 12, Juni 1915 geschieht die Aufbesserung der Invalidenbez�ge nicht, wie in Ungarn, durch unmittelbare Zusch�sse zu denselben, sondern dadurch, da� neben der Invalidenrente denjenigen Personen, auf welche das Gesetz vom 26. Dezember 1912 Anwendung findet, die
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�Unterhaltsbeitr�ge" weiter gezahlt werden, bis sechs Monate nach Beendigung des Krieges, also durch eine indirekte Erh�hung der Invalidenrente. Denjenigen, bei welchen eine Zahlung der Unterhaltsbeitr�ge nicht Platz greift, kann die Regierung �staatliche Unterst�tzungen" zuwenden. Die Verordnung vom 12. Juni 1915, R. 162, setzt dies (im � 2) fest und schlie�t sich ihrer Konstruktion nach an die in Ungarn eingehaltene Form der Erh�hung der eigentlichen Invalidenbez�ge an und hat daher den Charakter der �paktierten" Bez�ge angenommen.
Ein bedeutsamer Unterschied dieser beiden Modalit�ten liegt darin, da� die Auszahlung der �Unterhaltsbeitr�ge" erfolgt, wenn und insoweit die Familie des Invaliden in der Hauptsache aus den Arbeitsverdienst des Einberufenen (des Invaliden) angewiesen ist, ohne da� eine ins einzelne gehende Pr�fung des dehnbaren Begriffes der Unter-st�tzungsbed�rftigkeit erfolgt, w�hrend dies im ungarischen Gesetze und bei Unterst�tzungen nach � 2 der Verordnung vom 12. Juni 1915 verlangt wird.
Sowohl in den im R. v. K. u. L., als auch in den L�ndern der Ungarischen Krone werden die Aufbesserungen neben der eigentlichen Invalidenpension (und etwaiger Verwundungszulage) gew�hrt.
Die nicht unter das Gesetz vom 26. Dezember 1912 fallenden Personen, welche �staatliche Unterst�tzungen" erhalten k�nnen, sind zun�chst diejenigen, welche ihrer Pr�senzdienstpflicht gen�gen, somit auch die ganze Berufsarmee, weil die Angeh�rigen derselben �Unterhaltsbeitr�ge" �berhaupt nicht erhalten, ferner Berufsunteroffiziere, welche zwar zumeist verheiratet sind, aber keine Unterhaltsbeitr�ge, sondern �Familiengeb�hren" erhalten und endlich die unverheirateten �alleinstehenden" Einger�ckten.
Die gesetzlich normierten Invalidenbez�ge sind in beiden Reichsh�lften gleich, sie sind �paktiert" und k�nnen nicht einseitig abge�ndert werden; ziffernm��ige Verschiedenheiten 14
zwischen den Unterst�tzungen der Kriegsinvaliden, wie sie tats�chlich vorliegen, sind nur insoweit m�glich, als die zu den gesetzlichen Jnvalidenbez�gen gew�hrten Zusch�sse, also �Unterhaltsbeitr�ge" und �staatliche Unterst�tzungen", verschieden hoch sind. Die ersteren haben nicht den Charakter des �Paktiertseins" wie die �staatlichen Unterst�tzungen" und �Zusch�sse" und k�nnen daher h�her sein als die letzteren, sind es auch tats�chlich, wenn auch unzureichend.
Nachdem diese Bestimmungen aus die aktiven Milit�rpersonen und deren Familien keine Anwendung finden, so sind diese gegen�ber den aus den b�rgerlichen Berufen zum Kriegsdienste Herangezogenen benachteiligt. Dem lie�e sich durch Heranziehung des Milit�rtaxfonds abhelfen. Derselbe ist dermalen aus einen Betrag von �ber 110 Millionen Kronen angewachsen und k�nnten (nach dem Milit�rtaxgesetze vom Fahre 1880) zu dem genannten Zwecke sowohl die Zinsen herangezogen, als auch der Fonds selbst verwendet werden.
Nach A. H. E. vom 16. Juni 1915 d�rfen den w�hrend oder infolge des gegenw�rtigen Krieges invalid gewordenen Offizieren von der XI. bis einschlie�lich der VII. Rangs-ftaffe und Gleichgestellten sowie Offiziers- und Milit�rbeamten-Aspiranten j�hrlich je 600 Kronen als Gnadengabe zugewendet werden und in jenen F�llen, in denen die gesamten Versorgungsbez�ge, ohne Verwundungszulage, 2000 Kronen j�hrlich nicht erreichen, diese aus den Betrag von 2000 Kronen j�hrlich erh�ht werden.
Die in Deutschland f�r die Unterst�tzung der Familie des Einberufenen (Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr, Landsturm) bestehenden Normen (Ges. vom '8. Feber 1888 und 4. August 1914) weichen von den in �sterreich-Ungarn erlassenen Vorschriften nicht unwesentlich ab. Die Unterst�tzungen bedeuten, wie aus der amtlichen Begr�ndung des Gesetzes vom 4. August 1914 hervorgeht, �Mindestbetr�ge, unter welche nicht herabgegangen werden darf, doch handelt es sich nicht darum, Betr�ge auszuwerfen, welche den vollst�ndigen Unter-
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halt der zu unterst�tzenden Personen sicherstellen". Die Verpflichtung, in den F�llen des Bed�rfnisses das �ber die Betr�ge hinaus Erforderliche zu verabreichen, besteht aber und es scheint eine Erh�hung des j�hrlichen Betrages durch die (seit Erla� des urspr�nglichen Gesetzes vom 18. Feber 1888) ver�nderten wirtschaftlichen Verh�ltnisse geboten.
Empfangsberechtigt sind die Ehefrau, die ehelichen und die denselben gleichgehaltenen unehelichen Kinder unter 15 Jahren und alle unehelichen Kinder, insoferne die Verpflichtung des Einger�ckten als Vater zur Gew�hrung des Unterhaltes festgestellt ist, ferner Kinder �ber 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, insoferne sie von ihm unterhalten wurden oder das Unterhaltungsbed�rfnis erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist; diese Anordnungen wurden ausgedehnt auf das �Personal der freiwilligen Krankenpflege". Entfernteren Verwandten und der geschiedenen Frau des Einberufenen steht ein Unterhaltungsanspruch nicht zu. Wenn das Unterhaltsbed�rfnis erst nach Diensteintritt des Einberufenen sich zeigt, kann auch den Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren Kindern aus fr�herer Linie Unterst�tzung gew�hrt werden. Das Mindestma� der Unterst�tzung beziffert sich f�r die Monate Mai bis Oktober mit je 9 Mark, f�r die �brigen Monate mit je 12 Mark, sonach zusammen auf mindestens 126 Mark pro Kopf und Jahr der Erwachsenen, bei Kindern unter 15 Jahren und den �brigen bezeichneten Personen auf 6 Mark per Monat und Kops. Von Privatvereinen oder Privatpersonen gew�hrte Unterst�tzungen werden in die Mindestbetr�ge nicht eingerechnet.
Die Verpflichtung zur Unterst�tzung obliegt den (nach Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873, R.-G.-BI. 19, � 17, gebildeten) Lieserungsverb�nden. Diesen obliegt dort, wo der Unterhalt der bewaffneten Macht auf andere Weise nicht gesichert ist, die Lieferung des Bedarfes an Lebendvieh, Brotmitteln, Hafer, Heu, Stroh etc. zu leisten. Sie werden von den einzelnen Staaten tunlichst int Anschlu� an die bestehende Bezirkseinteilung geschaffen. Geldunterst�tzungen k�nnen 16
teilweise durch die Lieferung von Brotkorn, Kartoffeln, Brennmaterial etc. seitens der Lieferungsverb�nde erseht werden. Zugebilligte Beihilfen werden eingestellt, wenn der Einger�ckte eine Pension erh�lt. Stirbt der in den Dienst Einberufene vor seiner R�ckkehr oder wird er vermi�t, so wird die Unterst�tzung solange gew�hrt, bis die Formation, welcher derselbe angeh�rt, aus den Friedensfu� zur�ckgef�hrt oder aufgel�st wird, eine Bestimmung, durch welche sich die in Deutschland geltenden Normen wesentlich von den unseren unterscheiden.
II.
Bevor wir in die Frage der Neuregelung der Kriegsf�rsorge unmittelbar eingehen, soll der Stand der Gesetzgebung in �sterreich-Ungarn und Deutschland dargestellt werden.
Die Hauptgesetze f�r Milit�rversorgung in �sterreich-Ungarn datieren vom 27. Dezember 1875, R. 158 (die Erg�nzungen vom 23. 6.1891 und 28.6.1896, ber�hren das Wesen des Gesetzes und die H�he der zugewiesenen Bez�ge nicht), und Ung. G., Art. LI/875; f�r Witwen und Waisen die Gesetze vom 27. April 1887, R. 41 und 19. April 1907, R. 86, Ung. G., Art. XX/87 mit einigen �nderungen und Erg�nzungen, insbesondere durch Gesetz vom 19. M�rz 1907, N. 86.
In Deutschland Invalidengeseh vom 31. Mai 1906, f�r Witwen und Waisen Gesetz vom 17. Mai 1907.
Versorgung der OMiere und Mililarbeamten in �sterreich-Ungarn.
Der Anspruch auf bleibende Rente entsteht im allgemeinen nach 10 j�hriger Dienstzeit bei eintretender Dienstunf�higkeit, nach dem 60. Lebensjahre ohne Nachweis der Invalidit�t. Ferner bei Hilflosigkeit infolge von Geistesst�rung, Fallsucht, Erblindung aus beiden Augen, L�hmung; bei Dienstuntauglich-
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feit infolge Verwundung vor dem Feind oder von Kriegsstrapazen, infolge unverschuldeter �u�erer Besch�digung in Aus�bung des Dienstes oder anderw�rtiger bleibender St�rung der Gesundheit, welche durch die Eigent�mlichkeit des Milit�rstandes oder durch epidemische oder endemische Krankheiten oder durch fontagi�se Augenkrankheiten hervorgerufen, soferne der Betreffende sowohl f�r den MiUt�rstand, als auch f�r jede sonstige der bisher befleideten Dienststellung angemessene T�tigfeit erwerbsunf�hig geworden ist, letzteres in der Weise, da� die Dienstuntauglichkeit auf den standesgem��en Erwerb abgestellt wird. Besteht ein Anspruch auf die Pension nicht, so k�nnen in ber�cksichtigungsw�rdigen F�llen Gnadengaben gew�hrt werden; hievon wird sehr h�ufig Gebrauch gemacht.
Vor Ablauf von 10 Dienstjahren besteht Anspruch auf Pension, wenn die Dienstuntauglichkeit infolge einer unverschuldeten Dienstsch�digung eintritt, daher auch durch im Kriege erfolgte Verwundung oder sonstige Gesundheitsst�rung.
Die H�he der Pension wird bemessen nach dem einrechenbaren Diensteinkvmmen und der L�nge der Dienstzeit. Nach dem vollendeten 10. Dienstjahre 1/3, nach vollendetem 15., aber noch nicht vollendeten 16. Dienstjahre 3/8 des zuletzt bezogenen Aktivit�ts-Gehaltes, mit jedem weiteren Dienstjahre 2% % mehr, so da� nach vollendetem 40. Dienstjahre die volle Aktivit�tsgage als Pension geleistet wird, int Minimum K 600.�.
Pensionszulagen werden gew�hrt (aus dem Milit�rtax-fonds), wenn die Folgen einer Verwundung oder von Kriegsstrapazen besondere Ber�cksichtigung erheischen und die Versorgungsgen�sse eines Gagisten K 2400.� j�hrlich nicht �bersteigen. Au�erdem werden gew�hrt Verwundungszulagen (� 35, G. vom 27. Dezember 1875), grunds�tzlich dauernd, ohne R�cksicht auf Dienstzeit neben den Pensionsbez�gen, in Minimum K 400.�, bei Verlust einer Hand oder eines Fu�es K 800.�, bei Verlust von zwei Gliedma�en, Erblindung auf beiden Augen K1800.�, unpf�ndbar und nicht exequierbar. 18
Versorgung der OMiere in Deutschland.
Nach vollendetem 10. Dienstjahre, bei Kriegsbesch�digung entsprechend fr�her, hat der Ossizier Anspruch aus 20/60 seines zuletzt bezogenen, pensionsf�higen Diensteinkommens und steigt bis auf 45/60 dieses Diensteinkommens. In Stellen mit dem Diensteinkommen eines Regimentskommandeurs einschlie�lich aufw�rts nach dem 40. Dienstjahre nur um 1/120. Dabei mu� die Dienststelle, aus der das Diensteinkommen bezogen worden ist, mindestens ein Jahr bekleidet worden sein, wenn die Pensionierung nicht infolge einer Dienstbesch�digung vorgenommen wird.
Erreicht das j�hrliche Gesamteinkommen eines Leutnants nicht 1200, Oberleutnants nicht 1800, Hauptmannes nicht 2400 Mark, so kann bei besonderer D�rftigkeit Pensionsbei-hilse bis zu diesem Betrage gew�hrt werden.
Die Verst�mmelungszulage bei Verlust einer Hand, eines Auges, eines Fu�es, der Sprache, des Geh�rs auf beiden Ohren, betr�gt j�hrlich 900 Mark und bei Verlust oder Erblindung beider Augen j�hrlich 1800 Mark, doch kann sowohl die kleinere, als auch die h�here Verst�mmelungszulage unter anderen Umst�nden erteilt werden, desgleichen bei einer dem Verluste dieser Gliedma�en gleichstehenden St�rung der Bewegungsfreiheit oder bei infolge schwerer Gesundheitsst�rungen besonders hoher Pflegebed�rftigkeit, so da� eine gr��ere Freiheit bez�glich Verleihung und Ausma� der Verst�mmelungszulage besteht als in �sterreich-Ungarn.
Offiziere, welche infolge einer Kriegsdienst-Besch�digung pensionsberechtigt find, haben Anspruch aus Kriegszulage von j�hrlich 1200 Mark bis zum Hauptmann I. Kl., 720 Mark bei h�herem Diensteinkommen, f�r Unteroffiziere monatlich 15 Mark, steuerfrei und unpf�ndbar, so da� die Kriegspension unter allen Verh�ltnissen h�her ist, als die im Frieden erreichte.
Betr�gt das Gesamteinkommen eines Kriegspension�rs nicht 3000 Mark, so kann ihm (vor dem G. vom Fahre 1906
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obligatorisch) vom 55. Lebensjahre ab eine Alterszulage bis zur Erreichung dieses Betrages gew�hrt werden, fr�her bei dauernder, vollkommener Erwerbsunf�higkeit.
Versorgung der Unteroffiziere und Mannschaft in �sterreich-Ungarn*).
Anspruch auf Invalidenpension erw�chst nach 10 j�hriger Dienstzeit und milit�rischer Untauglichkeit, vor Ablauf von 10 Dienstjahren, wenn die Dienstuntauglichkeit eintritt infolge von Verwundung vor dem Feinde oder infolge von Kriegsstrapazen, weiters bei Geistesst�rung, Fallsucht, Erblindung an beiden Augen, Hilflosigkeit infolge von L�hmung, von �u�erer, unverschuldeter Besch�digung in Aus�bung des Dienstes
und infolge anderer Gesundheitsst�rungen (wie oben
beim Offizier); sonst erw�chst ein Pensionsanspruch vor 10 Dienstjahren nur dann, wenn neben der milit�rischen Xltt-tauglichkeit v�llige, dauernde, b�rgerliche Erwerbsunf�higkeit durch die Superarbitrierungskommission festgestellt wird.
Die H�he der Invalidenrente wird nach der Dienstzeit und der Charge (nicht Titularcharge) bemessen. Der Soldat ohne Charge erh�lt eine Rente von K 72.�, Gefreite K 96.�, Korporal K 120.�, Zugsf�hrer K 144.�, und Feldwebel K 168.� j�hrlich.
Verwundungszulagen, deren H�he von der Charge unabh�ngig ist, werden neben der Pension gew�hrt im Normalausma�e von K 96.�, bei Verlust einer Hand oder eines Fu�es von K 192.�, bei Verlust von 2 Gliedma�en oder Erblindung aus beiden Augen von K 288.� j�hrlich. Kadetten, welche infolge Verwundung vor dem Feinde als Leutnants
*) Siehe hier�ber die sehr �bersichtlich zusammengestellte (mit 8 Tabellen versehene) Publikation des Neichsratsabgeordneten Hans Hartl �Die Kriegsversorg�ng f�r Personen des Mannschaftsstandes". (Verlag: Deutsch-�sterreich, Deutsche soziale Rundschau, Wien, VII/2, Lerchenfelderstra�e 5) Heft 23/14 v. 1. 6. 1915; auch im Sonderabdruck erschienen.
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in den Ruhestand versetzt werden, haben Anspruch auf die Verwundungszulage mit dem f�r Offiziere festgesetzten Ausma�e.
Versorgungsanspr�che der Unteroffiziere und Mannschaften in Deutschland bestehen, wenn und solange die Erwerbsf�higkeit infolge Dienstbesch�digung um wenigstens 10% gemindert ist. Erwerbsunf�higkeit ist nach der vor der Einstellung ausge�bten Berufst�tigkeit, wenn keine Berufst�tigkeit ausge�bt ist, nach der allgemeinen Erwerbsf�higkeit zu beurteilen.
Bei v�lliger Erwerbslosigkeit, oder wenn das Gesamteinkommen eines Empf�ngers der Krregszulage 600 Mark nicht erreicht, kann ihm nach Erreichung des 55. Lebensjahres eine Alterszulage bis zur Erreichung dieses Betrages gew�hrt' werden.
In �sterreich-Ungarn bestehen Kriegs- und Alterszulagen nicht.
Versorgung der Hinterbliebenen der in eine Di�tenklasse Eingereihten in �sterreich-Ungarn.
Beim Ableben einer Milit�rperson des Ruhestandes erh�lt die Familie das Sterbequartal im Ausma�e einer dreimonatlichen Pension des Verstorbenen (die Familie einer in keine Di�tenklasse eingereihten Person eine Abfertigung von K 100.�).
Anspruch auf die Witwenpension besteht dann, wenn der Gatte vor dem Feinde gefallen oder ohne eigenes Verschulden unmittelbar in Aus�bung seines Milit�rdienstes infolge einer Verwundung, einer Besch�digung, einer im Dienste erworbenen ansteckenden Krankheit oder infolge von Kriegsstrapazen gestorben ist, und zwar in diesen F�llen auch dann, wenn die Ehe ohne Beachtung der hier�ber bestehenden Vorschriften geschlossen wurde.
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Die H�he der Witwenpension richtet sich nach der Charge des Verstorbenen und betr�gt K 400.� j�hrlich f�r die 12., und bis zu K 4000 � f�r die 1. und 2. Rangsklasse, doch darf die Witwenpension die H�he des vom Gatten zuletzt bezogenen Ruhegehaltes nicht �bersteigen.
Ist der Verstorbene erwiesenerma�en vor dem Feind gefallen, oder binnen Jahresfrist infolge einer vor dem Feind erhaltenen Wunde, oder wegen Kriegsstrapazen gestorben, so geb�hrt der Witwe ein Zuschu� von 50%.
Erziehungsbeitr�ge bekommen solche Waisen, welche aus einer das Recht einer Witwenpension begr�ndenden oder nachtr�glich legitimierten Ehe stammen, soferne nicht ein gewisses Normalalter �berschritten ist oder die Waise nicht fr�her eine Versorgung erlangt hat. Erziehungsbeitr�ge werden ausnahmslos � im Gegensatz zu denen f�r den Fall des Todes der Milit�rperson im Frieden � gew�hrt, wenn der Vater vor dem Feind gefallen oder infolge einer Verwundung, Kriegsstrapazen oder an einer unmittelbar im Dienste erlittenen Sch�digung gestorben ist, wenn die Waise elternlos ist oder wenn die Mutter oder Stiefmutter eine Pension nicht genie�t.
H�he der Erziehungsbeitr�ge zwischen K 80.� f�r die 12. und K 500.� f�r die l.ober 2.Rangsklasse des Verstorbenen; elternlose Waisen und Waisen solcher M�tter oder Stiefm�tter, welche keine solche Pension genie�en, erhalten zu den regelm��igen Betr�gen 50% Zuschu�; m�nnliche Waisen erhalten die Erziehungsbeitr�ge bis zum zur�ckgelegten 20., weibliche bis zum zur�ckgelegten 18. Lebensjahr.
Witwen- und Waisenversorgung von Unter-offiziers- und Mannschaftsangeh�ngen in �sterreich-Ungarn.
Anspruch auf Pension haben jedenfalls Witwen von Unteroffizieren und Mannschaftsangeh�rigen, deren M�nner vor dem Feinde gefallen sind oder infolge von Verwundung,
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�u�erer Verletzungen, im Spitals erworbenen Krankheiten oder Kriegsstrapazen gestorben sind. Die H�he der Pension wird in diesen F�llen (G. vom 27. April 1887 und vom 19. M�rz 1907) gegen�ber den Witwen, deren M�nner im Felde gestorben sind, um 50% h�her bemessen und betr�gt: f�r Chargenlose K 108.�, Gefreite K 144.�, Korporale K 180.�> Zugsf�hrer K 216.�, Feldwebel mit L�hnung bis zu 70 h K 270.�, Feldwebel mit h�herer L�hnung K 360.�, Kadetten oder Oberbootsmann K 450.� j�hrlich. Solange die Witwe g�nzlich erwerbslos und mittellos ist oder wegen notwendiger Betreuung ihres Kindes Arbeit nicht �bernehmen kann, erh�lt sie zur Pension einen Zuschu� von K 8.� monatlich. Hat die Witwe in der letzten Zeit vor der Einr�ckung des Mannes mit ihm nicht in Gemeinschaft gelebt, auch wenn sie nicht gesetzlich geschieden ist, so erh�lt sie eine Pension nur dann, wenn sie nachweist, da� sie am Aufh�ren der ehelichen Gemeinschaft keine Schuld tr�gt. Wird dem Vater, auch nach seinem Tode, ein schweres Verbrechen nachgewiesen, so h�rt die Witwenpension auf.
Waisen erhalten w�hrend der ersten sechs Monate nach dem Tode des Vaters den �Unterhaltsbeitrag" weitergezahlt, wenn sie ihn w�hrend der Kriegsdienstleistung des Vaters bekommen haben, Erziehungsbeitr�ge erhalten die ehelichen oder legitimierten Kinder. Der Erziehungsbeitrag beziffert sich mit K 48.� per Jahr, solange die Mutter Anspruch aus Pension hat. Ist die Mutter gestorben oder bekommt sie z. V. wegen Verheiratung oder aus einem anderen Grunde keine Pension, so ist der Erziehungsbeitrag K 72.�. Die H�he des Erziehungsbeitrages ist unabh�ngig von der Charge des Vaters, doch d�rfen die Erziehungsbeitr�ge und die Witwenpension zusammen den Betrag von K 360.� nicht �bersteigen. Waisenknaben wird der Erziehungsbeitrag bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, M�dchen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bezahlt; f�r Kinder, die Lehranstalten besuchen, kann der Erziehungsbeitrag bis zum Ende des Schulbesuches bezahlt werden, selbst bis zum 24. Lebensjahre.
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Andere Angeh�rige au�er der Witwe und den Kindern bekommen keine Pension, nur den �Unterhaltungsbeitrag" noch sechs Monate nach dem Tode der Milit�rperson, von da ab erlischt jeder Anspruch.
Kriegsversorgung der Witwen und Waisen in Deutschland.
Witwen und eheliche oder legitimierte Kinder der zum Feldheer geh�rigen Offiziere, Beamten und Milit�rpersonen der Unterklasse, die 1. im Kriege geblieben oder infolge Kriegsverwundung gestorben sind, 2. eine sonstige Kriegsdienstbesch�digung erlitten haben, und an ihren Folgen gestorben sind, erhalten Kriegs-Witwen- und Waisengeld, im Falle 2 nur dann, wenn der Tod vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Friedensschlu� eingetreten ist. (� 19.)
Das Kriegswitwengeld betr�gt j�hrlich, wenn eine allgemeine Versorgung zusteht, f�r Witwen 1) eines Offiziers bis zum Stabsoffizier einschlie�lich abw�rts 1600 Mark, 2) eines Hauptmannes, Oberleutnants, Leutnants oder Feldwebelleutnants 1200 Mark, 3) eines Feldwebels, Vizefeldwebels, Sergeanten mit Vizefeldwebelgeb�hr, Zugf�hrers der freiwilligen Krankenpflege und Unterbeamten mit pensionsf�higem Diensteinkommen von mehr als 1200 Mark 300 Mark, 4) eines Sergeanten, Unteroffiziers, Zugsf�hrerstellvertreters mit einem pensionsf�higen Diensteinkommen von j�hrlich 1200 Mark Und weniger 200 Mark, 5) eines Gemeinen oder jeder anderen Person des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege 100 Mark.
Wenn allgemeine Versorgung nicht zusteht 1) eines Generals usw. 2000 Mark, eines Stabsoffiziers 1600 Mark, der vorstehend unter 2) Genannten 1200 Mark, unter 3) 600 Mark, unter 4) 500 Mark, unter 5) 400 Mark.
Erreicht das Gesamteinkommen der zu Kriegswitwengeld berechtigten Witwe eines Generals usw. nicht 3000 Mark,
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eines anderen Offiziers (au�er Feldwebelleutnants) nicht 2000 Mark, eines Feldwebelleutnants nicht 1500 Mark, so kann das Kriegswitwengeld bis zu diesem Betrage erh�ht werden. (� 20.)
Das Kriegswaisengeld betr�gt j�hrlich: *)
a) wenn allgemeine Versorgung zusteht, 1) jedes vaterlose (elternlose) Kind eines Generals oder Stabsoffiziers in Generals- oder Regimentskommandeurs-Stellung 150 (225) Mark, eines anderen Offiziers 200 (300) Mark; 2) einer Milit�rperson der Anterklasse, der freiwilligen Krankenpflege, oder eines Unterbeamten 108 (140) Mark,
b) wenn allgemeine Versorgung nicht zusteht, 1) eines Offiziers 200 (300) Mark, 2) der vorstehend unter 2) Genannten 168 (240) Mark. (� 21.)
Den Verwandten aufsteigender Linie der in � 19 genannten Personen kann Kriegselterngeld gew�hrt werden, wenn der verstorbene Kriegsteilnehmer ihren Lebensunterhalt vorwiegend bestritten hat, und zwar h�chstens dem Vater und jedem Gro�vater, der Mutter und jeder Gro�mutter eines Offiziers , 450 Mark, der � 21 a 2) Genannten 250 Mark. Mannschafts-waisengeld betr�gt 168 Mark, fallweise 240 Mark j�hrlich.
Des Zusammenhanges halber seien hier noch einige mit der Fnvalidenf�rsorge in Verbindung stehende Punkte hervorgehoben, welche hohen ethischen Gehalt in sich tragen, daher nicht �bersehen werden d�rfen und schon jetzt ins Auge gefa�t werden sollen.
Es w�re piet�tvoll, wenn die Namen derjenigen, welche nicht mehr in ihre Heimat wiedergekehrt sind, in jeder Gemeinde in einer entsprechend dauerhaften Weise verzeichnet w�rden, und wenn an einem bestimmten Tage des Jahres eine Totenfeier f�r die verstorbenen Helden stattfinden und so das Ged�chtnis derselben dauernd festgehalten w�rde.
*) In Klammern der Betrag f�r elternlose Kinder; dem elternlosen Kinde steht das Kind gleich, dessen Mutter zur geit des Todes des Vaters nicht zu Kriegswitwengeld berechtigt ist.
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Es sollen auch dergleichen andere Erinnerungszeichen geschaffen werden; die Verlustlisten w�ren bei allen Gemeinde�mtern, �ffentlichen Beh�rden und Bibliotheken verl��lich aufzubewahren, um aus diese Weise die ins ungeheuere gewachsenen Opfer an Leben, Gesundheit und wirtschaftlichem Gedeihen der Einzelnen und ihrer Familien den kommenden Generationen vor Augen zu f�hren und dauernd lebendig zu erhalten.
Dieser Gedanke wurde an mehreren Orten bereits in w�rdiger Weise verwirklicht, mu� aber zum Gemeingut werden und wird hoffentlich auch zu Werken in gro�em Stile, wie Bauten, Denkm�lern u. dgl. f�hren.
Erfreulicherweise beginnen auch die Beh�rden, insbesondere die hiezu in erster Linie berufenen Schulbeh�rden, diese Angelegenheit zu f�rdern. So hat der Landesschulrat Nieder�sterreichs an alle Bezirksschulr�te, Ortsschulr�te und Leitungen der Volks- und B�rgerschulen in Nieder�sterreich einen Erla� hinausgegeben, in dem es hei�t: Gelegentlich eines Aufenthaltes bei den Balkanstreitkr�ften hat der Kriegsminister aus serbischem Boden die Wahrnehmung gemacht, da� in allen Ortschaften an den Ortseing�ngen, ja selbst bei kleinen H�usergruppen, Gedenksteine oder Gedenktafeln angebracht waren, die die Namen jener Ortsbewohner trugen, die, f�r das Vaterland k�mpfend, auf dem Felde der Ehre gefallen sind. Unter Hinweis auf den hohen erziehlichen Wert einer solch besonderen Ehrung der gefallenen Helden hat es der Kriegsminister als w�nschenswert und f�rdernswert bezeichnet, da� auch das Andenken unserer f�r das Vaterland gefallener Helden in gleich piet�tvoller Weise, und zwar durch Verewigung ihrer Namen auf Denkm�lern, Gedenksteinen und Gedenktafeln geehrt werde. Der Minister des Innern hat sich im Funi veranla�t gesehen, im Wege des Landeschefs s�mtliche politischen Bezirksbeh�rden anzuweisen, alle aus die Errichtung von Denkm�lern, Gedenksteinen und Gedenktafeln gefallener Krieger hinzielenden Aktionen nach Kr�ften zu f�rdern. Eine eifrige Unterst�tzung dieser patriotischen Bestrebungen 26
durch die Schulen und Schulbeh�rden wird vom Ministerium f�r Kultus und Unterricht auf eine von der Bundesleitung der �sterreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz vorgebrachte Bitte als dringend w�nschenswert erkl�rt.
III.
Reform.
1. Allgemeines.
Als Grundsatz f�r die Kriegsf�rsorge hat der Gedanke zu gelten, da� allgemeine Wehrpflicht und allgemeine F�r-sorgepflicht unzertrennliche Begriffe sind und die F�rsorgepflicht haupts�chlich dem Staat als solchem obliegt, da� die in der Monarchie bestehenden Normen und zifferm��igen Ans�tze hief�r v�llig unzul�nglich sind und einer eingreifenden Reform unterzogen werden m�ssen. Hiebei darf nicht kleinlich vorgegangen werden, sondern m�ssen die Zuwendungen an die Invaliden und deren Hinterbliebenen als der Ausdruck des Dankes der Allgemeinheit daf�r betrachtet werden, da� diese in erster Linie die pers�nlichen, unmittelbaren Opfer des Krieges geworden sind. Die Invaliden und deren Angeh�rige, die Hinterbliebenen der Kriegsgefallenen m�ssen unbedingt vor unverschuldeter Not bewahrt werden und kann das umso mehr geschehen, als der hief�r gemachte Aufwand der Volkswirtschaft keineswegs verloren geht, sondern dieselbe durch Bek�mpfung des wirtschaftlichen R�ckganges der Betroffenen vor Sch�digung bewahrt. Das �ausk�mmliche Existenzminimum", welches in erster Linie bemessen werden mu�, darf nicht eingestellt oder auch nur erheblich gek�rzt werden, wenn der Empf�nger Erwerb und Verdienst gefunden hat, weil hiedurch dem Bestreben nach Verwertung der Arbeitskraft entgegengewirkt und die �beraus bedenkliche �Rentenpsychose" bef�rdert w�rde.
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Neben der Bestimmung des ausk�mmlichen Existenz-minimums hat die Schaffung von Erwerbsgelegenheiten einzusetzen.
Weiters mu�, und zwar auch schon w�hrend des Krieges, verhindert werden, da� zwischen dem den Anspruch aus F�rsorge begr�ndendem Umstande (Invalidit�t, Tod, Vermi�theit) und der Zuweisung der Rente ein Vakuum eintrete, weil sonst die Betroffenen sich an Besch�ftigungslosigkeit, Almosenempfangen und -Heischen gew�hnen und mitsamt der Familie von dem bisherigen Lebensniveau herabsinken.
2. Ziele.
Die Gew�hrung einer Rente ist aber durchaus nicht das einzige Ziel der F�rsorgeaktion, sondern die wirtschaftlich und sozialpolitisch viel bedeutsamere Ausgabe derselben ist die Erhaltung, Nutzbarmachung und Hebung der Arbeitskraft der Invaliden, gleichm��ig wichtig f�r den Invaliden wie f�r den Staat. Nur aus diese Weise kann das wirtschaftliche, physische und soziale Niveau vor Niedergang bewahrt bleiben, die M�glichkeit des wirtschaftlichen Aufstieges gesichert und dem Invaliden das Gef�hl, ein n�tzlicher Staatsb�rger zu bleiben, erhalten werden.
Neben dem Anspr�che des Kriegsinvaliden auf ausreichende F�rsorge steht aber die Forderung der Gesellschaft an den Invaliden, da� er die ihm auch durch Opfer der Allgemeinheit erhaltene und erh�hte Arbeitskraft, soweit er dies imstande ist, ben�tzt; das Korrelat der allgemeinen F�rsorgepflicht ist die Arbeitspflicht des Invaliden, soll nicht ein F�rsorgeproletariat entstehen. Damit ginge der ungeheure Schatz an sittlichem Wert verloren, welcher in der ernsten Berufsarbeit und Pflichterf�llung f�r den Menschen liegt.
3. Krankenversorgung und -Versicherung.
Das Invalidenf�rsorgeproblem w�re nicht ersch�pft, wollte man dasselbe beschr�nken auf die Sorge f�r diejenigen, welche durch Verwundung, Strapazen und Unbilden aller 28
Art k�rperlich und wirtschaftlich gesch�digt wurden. Einer sehr gro�en Zahl von Heimkehrenden kann durch Prothesen und Apparate aller Art unmittelbar nicht geholfen werden und doch haben dieselben genau wie die �Kr�ppel" Bed�rfnis und Anspruch aus Hilfe. Es sind das die Tausende, deren Herz, Lungen und Nerven durch den Krieg gelitten haben, welche mit rheumatischen und Nervenleiden, Magen- und Darmerkrankungen behaftet sind und mehr oder minder lange Zeit zur Heilung ben�tigen oder die Folge�bel ihr Leben lang nicht recht los werden, aber unter den landl�ufigen Begriff �Invalide" nicht fallen. � Beachtenswert und wertvoll ist die von Seite des Herrn Kriegsministers Ritter von Kro-bat in in einem an den B�rgermeister Dr. Weiskirchner gerichteten und ver�ffentlichten Schreiben enthaltene Zu-sicherung, da� in der zu erlassenden Durchf�hrungsverordnung f�r Besch�digungen und sonstige Gesundheitsst�rungen, die nicht unter den Begriff der Verwundung fallen, also auch bei allgemeinen Erkrankungen, �Personalzulagen anstelle von Verwundungszulagen" im Ausma�e der letzteren Allerh�chsten Ortes erwirkt werden werden.
Mit hoher Befriedigung zu erw�hnen ist das Einsetzen einer gro�angelegten Aktion zugunsten von lungenschwachen Milit�rpersonen in Ungarn.
Es soll m�glichst in jedem Komitat und in jeder gr��eren Stadt Ungarns ein modernes, hygienisch vollwertiges, aber bescheidenes, den Lebensverh�ltnissen der in Betracht kommenden industriellen und landwirtschaftlichen Arbeitern angepa�tes �Rekonvaleszenten- und Besch�ftigungsheim f�r nichtinfekti�se Lungenkranke" errichtet werden, wo man Soldaten, deren Lunge noch von ihrer Zivilzeit her oder aber schon infolge der Anstrengungen des Feldzuges angegriffen ist, mit leichter Arbeit an Ort und Stelle besch�ftigen will. Die Heime sind nur f�r Pfleglinge gedacht, bei denen Tuberkelbazillen nicht festgestellt sind, deren vollst�ndige Heilung daher bei entsprechender Behandlung zu erwarten ist. Die Aktion hat mit gro�en Zuwendungen bereits eingesetzt.
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Die Gesamtheit hat auch hier helfend einzugreifen, f�r unmittelbare Heilung zu sorgen, wenn n�tig, hief�r bestehende Heilanstalten zu ben�tzen, solche zu erweitern oder neue zu schaffen.
Endlich ist noch zu verweisen auf die Einschr�nkungen, welche die Ern�hrung als Wirkung des Krieges leider erfahren hat. Das Brot aus Surrogatmehl, eine Reduktion oder Ausschaltung des Fleischgenusses, die Verminderung des Genusses von Milch, Zucker, Gem�se etc. mu�, l�ngere Zeit fortgesetzt, die Gesundheit unserer arbeitenden Bev�lkerung in mehr oder minder gro�em Ma�e sch�digen.
Hier d�rfen die bestehenden Krankenkassen und deren Beeinflussung durch den Krieg nicht �bersehen werden.
Wir d�rfen zusammenfassend sagen, da� die Aufgaben, welche unseren Krankenkassen als unmittelbare und mittelbare Wirkung des Krieges zufallen werden, eine enorme Steigerung der Lasten bedeuten m�ssen. Die Beitr�ge der Krankenkassen sind jedoch nur auf jene Erkrankungen berechnet, die als Folge der gewerblichen T�tigkeit sowie der gew�hnlichen Sch�digungen der Gesundheit entstanden sind. Die au�erordentlichen Ereignisse des Krieges sind in den Kalk�l nicht einbezogen und nur durch eine abnorme Steigerung der Beitr�ge k�nnte in Zukunft den Anforderungen Rechnung getragen werden. Es ist mehr als zweifelhaft, ob gerade nach Beendigung des Krieges die Arbeiter wie die kleinen Unternehmer in der Lage sein werden, neben den wesentlich gesteigerten Steuerlasten auch diese Lasten ohne Beihilfe des Staates auf sich zu nehmen. Die Frage bedarf daher einer gr�ndlichen Pr�fung, ob die Folgen des Krieges von den Krankenkassen allein zu tragen sind oder ob und inwieweit sie aus die Gesamtheit zu �bernehmen w�ren.
Vor Ausbruch des Krieges hatten diese Kassen �ber 3*5 Millionen Mitglieder, hievon eine Million weibliche. Man darf annehmen, da� mindestens eine Million m�nnlicher Mitglieder dem Rufe unter die Fahnen Folge geleistet hat. Die Zahl der Verwundeten wird zu Ende des Krieges ann�hernd 30
bekannt sein, nicht so die der Erkrankten. Die mit dem Kriege im Zusammenhang stehenden Krankheiten und Folge�bel aller Art werden zweifellos die Krankenkassen eine Generation hindurch schwer belasten; auch die Folgekrankheiten der eigentlichen Verletzungen kommen hier in Betracht. Falls die allgemeine Sozialversicherung verwirklicht werden sollte, so werden zahlreiche Arbeiter in die bestehenden oder in die neu zu errichtenden Krankenkassen einstr�men, von denen der gr��te Teil gleichfalls seine Pflicht gegen�ber dem Vaterlande erf�llt und in erheblich vielen F�llen Gesundheitssch�digungen davongetragen hat.
Nicht allein die ins Feld gezogenen Mitglieder der Krankenkassen, auch die zu Hause gebliebenen Mitglieder werden notgedrungen an diese Kassen durch l�ngere Zeit starke Anforderungen zu stellen in die Lage kommen. Die Kriegsverwaltung ist dermalen gezwungen, die zu Hause gebliebenen Arbeiter und Arbeiterinnen f�r die Herstellung der Erfordernisse des Krieges � Bekleidung, Munition usw. � in st�rkstem Umfange zu verwenden. Vielfach kann auf Sonntagsruhe, normale Arbeitszeit, Mittagspausen, Nachtruhe usw. keine R�cksicht genommen werden. Nicht nur erwachsene M�nner, sondern auch Frauen und jugendliche Personen m�ssen weit �ber das �bliche Ma� hinaus ihre Arbeitskraft anspannen. Es unterliegt f�r uns keinem Zweifel, da� dies ung�nstige Wirkungen nicht nur bei der gegenw�rtigen, sondern auch bei der k�nftigen Generation ausl�sen wird. Auch hier werden den Krankenkassen schwere Neubelastungen erwachsen.
4. Heilung, Jnvalidenschulen, Superarbitrierung.
Neben Festlegung der als Existenzminimum gedachten �Rente" ist die Erhaltung der Arbeitskraft des Invaliden die bedeutsamste Ausgabe der F�rsorget�tigkeit; an deren Spitze steht Linderung und Heilung der den Milit�rpersonen zugef�gten Sch�den, solange der Invalide oder Kranke deren bedarf. Dieses Gebiet hat bei uns in neuester Zeit eine bedeutsame,
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man darf mit berechtigtem Stolze sagen, beispielgebende Ausbildung erfahren und der Erhaltung und Erh�hung der Arbeitskraft m�chtigen Impuls eingefl��t. Dies geschah dadurch, da� die Heilmethoden und insbesondere die Beschaffung und Anwendung von Prothesen modernisiert und geradezu genial verbessert wurden, sowie da� mit der Spezialbehandlung und dem Heilungsvorgange Invalidenschulen, welche bisher bei uns nicht bestanden haben, verbunden wurden.
Diese vom humanen, wirtschaftlichen und sozialen Standpunkt aus gleichwichtige Angelegenheit wird geleitet in dem durch die energische Initiative des Geheimen Rates Dr. W. F. Exner *) geschaffenen Vereine �Die Technik der Kriegs-invaliden". Derselbe umfa�t eine gro�e Zahl von hervorragenden Fachleuten verschiedener Richtung � �rzte, Techniker, hochstehende Handwerker � und bildet den Sammelpunkt aller zur Brauchbarmachung der Arbeitskraft der Invaliden einsetzenden Bestrebungen; innerhalb derselben befindet sich eine streng wissenschaftlich geleitete Versuchs- und Lehrwerkst�tte. � Diese Aktion erfreut sich der Anerkennung vieler urteilsf�higer Personen und wird auch, was besonders wertvoll ist, durch das Kriegsministerium nachhaltig gef�rdert, und zwar dadurch, da� dasselbe f�r jeden Invaliden behufs Beschaffung entsprechender Prothesen einen Betrag von K 250.� im Maximum zur Verf�gung stellt. � Da� auch die Allgemeinheit die hohe Bedeutung dieser Aktion voll w�rdigt, zeigt sich auch darin, da� derselben sehr bedeutende finanzielle Spenden in ununterbrochenem Strome zuflie�en.
Zweck dieser Aktion ist, jeden in seiner Arbeitsf�higkeit durch k�rperliche Verletzung beeintr�chtigten Invaliden wieder voll erwerbsf�hig zu machen und zu beweisen, da� der Invalide �vollst�ndig wiederhergestellt werden kann, da� er derselbe werden kann, der er fr�her war, und da� nur bei den ganz Blinden und in wenigen anderen F�llen dieses Ziel nicht erreicht
*) Siehe hier�ber die klar und lehrreich geschriebene kurze Denkschrift von Geheimrat Exner ��ber die technische Invalidenf�rsorge", Gesellschafts-Buchdruckerei Br�der Hollinek, Wien, III., Steingasse 25.
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werden kann." Besonders bedeutsam ist das �Umlernen", indem der Invalide, welcher seinem bisherigen Berufe nicht mehr obliegen kann, einem anderen, f�r welchen er Eignung beweist, zugef�hrt wird.
Von gro�er Wichtigkeit f�r diese Frage ist die kais. Verordnung vom 9. August 1915, R. 260, welche die gesetzliche Grundlage f�r die Aktion zur Nachbehandlung und Schulung verwundeter Soldaten schafft.
Zun�chst wird ein Anspruch der Verwundeten aus Nachbehandlung und Heilung festgestellt und daneben ein Behandlungszwang f�r dieselben eingef�hrt, grunds�tzlich richtig und wertvoll. Durch � 1 der Verordnung wird die Regierung erm�chtigt, �die notwendigen Verf�gungen zu treffen, da� Personen der bewaffneten Macht, einschlie�lich der auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes herangezogenen Personen, die infolge Verwundung vor dem Feinde oder infolge dienstlicher Verwendung an ihrer Gesundheit gesch�digt wurden und durch eine entsprechende Heilbehandlung oder Schulung die b�rgerliche Erwerbsf�higkeit ganz oder zum Teile wieder erlangen k�nnen, einer geeigneten Heilbehandlung unterzogen und durch praktische Schulung ihrem fr�heren oder einem anderen Erwerbe zugef�hrt werden."
� 2 der Verordnung bestimmt, da� Personen des Mann-schaftsstandes, die sich der Behandlung oder Schulung nicht unterziehen, diese vereiteln oder verz�gern, des Anspruches auf Fnvalidenpension verlustig erkl�rt werden k�nnen, wenn sie nicht mindestens zehn Jahre anrechenbare aktive Milit�rdienstzeit haben.
Durch eine unter einem erschienene Verordnung des Ministeriums des Innern wurde bestimmt, datz die �rztliche Nachbehandlung und Schulung, soweit sie nicht in Anstalten der Milit�rverwaltung erfolgt, Sache der Zivilverwaltung sei. Die Kosten einer Nachbehandlung und Schulung erfolgt f�r ein Jahr auf Rechnung des Milit�r�rares; erfolgt die Behandlung nicht direkt in einer Milit�ranstalt, so leistet das ge-
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meinsame Budget per Kops und Tag 3 Kronen. Die Aufnahme in die Behandlung auf gemeinsame Kosten endet mit der Demobilisierung, von da ab tragen die beiden Staaten die Kosten aus ihren Mitteln.
Jeder verwundete Soldat, der k�nstliche Gliedma�en oder sonstige orthop�dische Behelfe bedarf, hat Anspruch auf deren unentgeltliche Beistellung im Rahmen der Behandlung und Schulung. Hier�ber werden noch besondere Vorschriften ergehen. Doch bestimmt die Verordnung schon jetzt, da� auch f�r die Kosten der Beschaffung von k�nstlichen Gliedma�en bis zum Ablauf des Jahres, wof�r sie die allgemeinen Kosten tr�gt, das gemeinsame Budget aufkommt, soweit diese Kosten nicht durch freiwillige �ffentliche oder private F�rsorget�tigkeit bestritten werden.
In Wien besteht eine solche Schule unter Leitung des begeisterten und �beraus tatkr�ftigen Oberstabsarztes Prof. Dr. Spitzy, neben welcher die Schule der Einarmigen (Architekt Gro�elfinger), wirkt. Die Anspr�che an die Invalidenschule sind so gro�e, da� dieselbe nicht mehr ausreicht und an die Schaffung von derartigen Anstalten in verschiedenen Orten der Monarchie geschritten werden mu�. Hier ist der Weg gezeigt, auf welchem in h�chster Vollendung die Arbeitskraft dem Invaliden und der Allgemeinheit erhalten werden kann.
Leider sind, noch bevor diese Aktion gen�gend bekannt geworden und Beachtung gesunden hat, Tausende superarbitriert worden, sonach ohne da� alle M�glichkeiten, dieselben tunlichst arbeitsf�hig zu machen, voll ausgen�tzt wurden. Es w�re dringend zu w�nschen, da� mit gr��ter Beschleunigung die bisher Superarbitrierten einer eingehenden Untersuchung neuerlich unterzogen w�rden, um diejenigen ausfindig zu machen, welche nach den Erfahrungen, die man durch die Exner-Spitzy-Aktion gewonnen hat, noch arbeitsf�hig gemacht werden k�nnen.
Die Feststellung des Grades der Invalidit�t ist eine der heikelsten Aufgaben, deren L�sung sehr hohe Anforderungen
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an die damit betrauten Superarbitrierungskommissionen stellt. Darum sollten denselben auch insbesondere technisch gebildete Zivilpersonen zugezogen werden und sollte eine Berufungsinstanz, welche dermalen fehlt, errichtet werden, dermalen umsomehr, als in Zukunft die Rente hoffentlich nach dem Grade der Sch�digung der Erwerbsf�higkeit des Invaliden bemessen werden wird. In diesem Falle sind an der Bemessung des Ausma�es der Invalidit�t in gleichem Ma�e der Invalide wie das �rar interessiert.
5. Verwendung der Invaliden, Jnvalidenh�user.
Ist die Arbeitsf�higkeit des Invaliden, soweit dies �berhaupt m�glich, bewirkt und festgestellt, so braucht es Schaffung und Vermittlung von Arbeit f�r dieselben, eine �u�erst schwierige Aufgabe, deren Erf�llung neben der Organisierung derselben von der Zahl der Arbeitsuchenden, von der M�glichkeit der Arbeitsgew�hrung und der Entwickelung der Volkswirtschaft nach dem Kriege abh�ngt. Das eigentliche Problem ist darin gelegen, wieweit es m�glich sein wird, Erwerbsuchende in gr��erer Zahl unterzubringen, wobei der Umstand bedeutsam ist, da� insbesonders durch den Zwang der Konkurrenz und dadurch h�ufig verlangte �u�erst energische Ausn�tzung vollwertiger Arbeitskr�fte, die Verwendung nicht voll arbeitsf�higer Kr�fte mehrfach gehindert sein d�rste.
Gerade weil dieses Problem so au�erordentlich schwierig und zuversichtlicher Optimismus nicht am Platze ist, m�ssen alle erdenklichen Mittel aufgewendet werden, um den Invaliden Arbeit zu sichern und ist diese 'F�rsorge, soweit dies n�tig und m�glich ist, auch auf die Familie der Invaliden und Hinterbliebenen der Kriegsgefallenen auszudehnen.
Dieser Ausruf ist zun�chst an den Staat zu richten und sei hier des Berechtigungswesens gedacht. Dasselbe umfa�t jene Vorschriften, welche die Voraussetzungen f�r die Erlangung von Stellungen im Staatsdienste und im �ffentlichen Leben �berhaupt enthalten, wie Staatsangeh�rigkeit, Heimats-
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berechtigung, Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung usw. Diese Vorschriften w�ren zu pr�fen, zu erg�nzen und zu �ndern, um die Unterbringung von Invaliden zu erleichtern. Der Staat h�tte den Grundsatz zu befolgen, da� die bis zum Kriege im Staatsdienste oder in staatlichen Betrieben besch�ftigt gewesenen Kriegsinvaliden nach ihrer R�ckkehr, je nach etwaiger Ver�nderung ihrer Arbeitsf�higkeit, wieder Verwendung finden. Desgleichen w�re bei den staatlich subventionierten Betrieben die Wiederverwendung zu bewirken, eventuell h�tten solche Betriebe, insoweit sie ihre fr�heren Angestellten nicht verwenden wollten, entsprechende Beitr�ge zugunsten dieser Invaliden zu leisten und k�nnten diese Beitr�ge von der Subvention in Abzug gebracht werden. Frauen, Kinder und Geschwister von Invaliden w�ren, wenn sie nachweisbar zur Erhaltung von Ganzinvaliden beitragen, anderen Bewerbern um staatliche Stellungen vorzuziehen; vermutlich werden die letzteren F�lle � Geschwister � seltener eintreten als die Unterst�tzung durch Frauen und Kinder.
Auf diesem Gebiete haben das Eisenbahn- und Handelsministerium sehr beachtenswerte Aktionen eingeleitet. In dem Amtsblatte des Eisenbahnministeriums vom 23. J�nner 1915 ist ein Aufruf �An alle Eisenbahner!" erschienen, aus welchem hier die wichtigsten S�tze wiedergegeben werden: �--
Uns Eisenbahnern bleibt und obliegt als erstrebenswerte Erg�nzung dieser Aktion und als Gebot kameradschaftlicher Gesinnung noch eine besondere Standesf�rsorge zugunsten unserer kriegsverletzten Berufsgenossen. Das Ziel, das die Staatseisenbahnverwaltung sich steckt, ist die Wiederverwendung aller kriegsverletzten Eisenbahner einschlie�lich der Arbeiter, die bis zum Kriegsausbruchs dem Dienst angeh�rt haben. Damit sich diese Aufgabe in vollendeter Weise erf�lle, ist die Entfaltung einer weitausgreifenden, systematischen F�rsorge erforderlich. Sie wird mit der Aufnahme der kriegsverletzten Eisenbahner in ein unter fach�rztlicher Aussicht stehendes Genesungsheim beginnen, sich auf die Anschaffung, Instandhaltung und Erneuerung k�nstlicher Gliedma�en (Prothesen),
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aus die Schulung der Verletzten im Gebrauche dieser und der unverletzt gebliebenen Gliedma�en und Organe, aus die orthop�dische und physikalische Nachbehandlung, weiters aus die sachliche Ausbildung f�r die Neuverwendung erstrecken und mit der Zuweisung einer Besch�ftigung im Eisenbahndienste abschlie�en, die der Art und dem Grade der wiedererlangten Arbeitskraft entspricht�
Aus dem freien Willen jedes Einzelnen, der das Ungl�ck der verkr�ppelten Kameraden ermi�t, sollen die Gaben quellen; die bescheidenste wird gro� genug sein, um � mit vielen anderen zusammenflie�end � dem Werke zum Segen zu gereichen. Anlangend die Form der Widmung schiene mir der bisher gern gew�hlte Weg des freiwilligen R�cklasses vom Gehalte oder Lohne auch in diesem Falle der richtige.
Eile tut not . . .
Eisenbahnminister Baron F�rster.
Inhalt und Form dieses Aufrufes sind mustergiltig, ebenso warmherzig als praktisch durchdacht. Es wird hier ein gangbarer Weg gewiesen, welcher sicher zum Ziele f�hren wird. Das �Genesungsheim", an einer trockenen, sonnigen Lehne des Kahlenberges gelegen, ist f�r 70 bis 80 Invaliden berechnet, und in vollem Betriebe. Es steht unter �rztlicher Oberaussicht und unter Patronanz des Eisenbahnministers, welcher eine ger�umige Villa gemietet hat. Die Kosten finden ihre Deckung in den Beitr�gen, welche die Eisenbahner selbst aufbringen. Als Maximum ist pro Kopf und Monat K 1.� festgesetzt. In diesem Genesungsheim wird nach Grunds�tzen der Spitzy'schen Invalidenschule gearbeitet, angewendet aus das Eisenbahnwesen und werden �berall sch�ne Erfolge erzielt. Mit dem Genesungsheim verbunden sind Kurse im Maschinenschreiben, im Schreiben der Einarmigen, im Telegraphieren, eine Tischlerei und endlich eine kleine Geleiseanlage mit Eisenbahnsignalen in Originalgr��e, an welchen Anlagen alle beim Eisenbahnverkehr n�tigen Manipulationen theoretisch und praktisch gelehrt und ge�bt werden.
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Diese Anlage beruht auf einem f�r alle derartigen Invalidenschulen �u�erst wichtig scheinenden Grundgedanken, n�mlich dem, da� sie f�r einen bestimmten Stand berechnet und organisiert ist, da� die Angeh�rigen dieser St�nde sie schaffen und tragen, wenn auch unter sachkundiger Oberleitung � in diesem Falle des Eisenbahnministeriums. Dadurch ergibt sich nicht nur das Bewu�tsein der Selbsthilfe, die Freude an gemeinsamer gegenseitiger Hilfe f�r die Standesgenossen, sondern auch die Konsequenz, da� in dem ganzen Hause ein einheitlicher sachlicher Geist herrscht und wirkt.
Es w�re gewi� von gro�em Wert, wenn insbesondere Gro�industrien, wie Zuckerindustrie, G�rungsindustrie, Maschinenproduktion, montanistische Gruppen, landwirtschaftliche und andere Produktionszweige solche Heime auf einheitlicher, sachlicher Grundlage ausbauen und in einzelnen St�dten oder Industriezentren, f�r agrarische Invalide in der N�he von gr��eren Orten, errichten w�rden. Dieser einheitlich fachliche Charakter, wie ihn das Eisenbahngenesungsheim in Wien-Sievering darstellt, schafft ein �u�erst wertvolles Musterbild einer Spezial-Fnvalidenschule.
Das Handelsministerium hat seit Feber 1915 eine hieher geh�rige, ebenfalls sehr dankenswerte Aktion eingeleitet, welche sich aus Angeh�rige der Post- und Telegraphenanstalten, des Postsparkassenamtes, des Gewerbeinspektionsund statistischen Amtes des Handelsministeriums, des Wasser-stra�enbaues, der Seebeh�rde, der Hafen- und Seesanit�ts�mter und der Lagerh�user in Triest bezieht. Als Grundsatz gilt auch hier der Standpunkt, �da� alle einger�ckten Bediensteten, welche infolge des Krieges, sei es verwundet wurden, sei es erkrankt sind, �ber ihre Anmeldung wieder in den Dienst aufgenommen werden, wenn es sich nicht um Gebrechen handelt, wie z. B. Erblindung, welche die Wiederverwendung g�nzlich ausschlie�en; derlei Bewerbungen sind nicht etwa unter Hinweis auf mangelnde k�rperliche Eignung zur�ckzuweisen, vielmehr erachtet es das Handelsministerium als ein Gebot der Humanit�t, da� solchen Ansuchen nach M�glichkeit 38
stattgegeben wird, wie es auch im Interesse des Staates gelegen ist, Ver�nderungen in den Ruhe- und Provisionsst�nden von kriegsinvaliden Postbediensteten nach Tunlichkeit zu vermeiden. Bei der Zuweisung dieser Bediensteten ist ferner darauf Bedacht zu nehmen, da� diejenigen, welche zur Versorgung des von ihnen vor dem Einr�cken innegehabten Dienst-postens nicht geeignet sind, einer anderen leichteren Verwendung zugewiesen werden, die sie nach dem Grade ihrer Verletzung oder nach der Natur ihres Leidens besorgen k�nnen." � Ein vollkommen richtiger, voll anzuerkennender und erfreulicher Standpunkt, welcher gewi� auch von anderen Verwaltungsstellen aller Art eingenommen werden wird; damit ist auch f�r Privatunternehmungen, f�r Gemeindevertretungen usw. die Bahn gewiesen.
Au�erdem wurde ein �Fonds f�r kriegsinvalide Bedienstete im Bereiche des k. k. Handelsministeriums" geschaffen, zu dessen Bildung sich das Handelsministerium durch die Beobachtung bewogen gefunden hat, da� �die daheimgebliebenen Post-bediensteten sich in aufopfernder Weise der gern �bernommenen Pflicht unterzogen haben, an den Werken der allgemeinen Kriegsf�rsorge in reger Weise teilzunehmen. In beliebiger Weise k�nnen diesem Fonds Beitr�ge zugef�hrt werden und sind (bis Ende Juni) K 112.000.� eingeflossen. Diese Mittel werden verwendet zur Anschaffung, Instandhaltung und Erneuerung von Prothesen, Schulung der Verletzten im Gebrauch derselben, zur orthop�dischen und physikalischen Nachbehandlung der Verletzten, Vermittlung von Nachkuren aller Art, Aufenthalt in Heilb�dern, Heilanstalten und Sanatorien usw. Die Errichtung eines besonderen �Genesungsheimes", wie bei den Eisenbahnbediensteten, wurde bisher nicht f�r n�tig erachtet, doch besteht auch hier der fruchtbare Leitgedanke der standesgenossenschaftlichen Bet�tigung.*)
*) Die Gesch�ftsgebarung des �Fonds f�r kriegsinvalide Bedienstete im Bereich des k. k. Handelsministeriums" besorgt ein Verwaltungsausschu� im Handelsministerium, dem als Vertrauensmann der Postbediensteten der Obmann des Postbeamtenvereins Post-Ob.-Off. Theodor Pauernfeindt als Mitglied angeh�rt. Die Leitung der Aktion obliegt dem Deptmt. Xa im Handelsministerium, jene des Eisenbahnministerims dem Pr�sidium.
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Dieser Gedanke sollte auch im privaten Erwerbsleben nach M�glichkeit verwertet werden und man sollte durch �ffentliche Einflu�nahme, um nicht durch Druck oder Zwang Opposition bei sonst Bereitwilligen auszul�sen, und beispielgebende Anregung gef�rdert werden. Dabei k�nnten Korporationen aller Art helfend mitwirken. Hiedurch w�rde der Gedanke in der gro�en �ffentlichkeit Wurzel fassen, da� es f�r jedermann Pflicht ist, bei Vergebung von Arbeit und Verdienst Kriegsinvaliden, deren Angeh�rige und Hinterbliebene nach Kriegsgefallenen tunlichst zu ber�cksichtigen. Das mu� durchwegs zu einer Pflicht der Anst�ndigkeit erhoben werden. Wenn das Publikum dabei mithilft und wenn die Verwendung von Invaliden in einem Betriebe von den Abnehmern, Kunden des Betriebes und dergleichen als Anstandssache empfunden und behandelt wird, dann l��t sich auch aus diesem Wege viel erreichen. Vor�bergehend, besonders im Anfange, wird ein gro�er Andrang von Arbeitskr�ften und dabei insbesondere unter den st�dtischen Elementen, eine gewisse Anstauung und Schwierigkeit entstehen, obwohl dermalen, im Gegenteile, die Nachfrage nach invaliden Arbeitskr�ften gr��er ist als das Angebot; dieses Verh�ltnis d�rste sich dann, wenn ein gr��eres Angebot von wirklich geschulten Invaliden verf�gbar ist, wesentlich �ndern.
Hier ist auch der gesund aus dem Kriege Heimkehrenden zu gedenken; insbesondere derjenigen, welche ihre vor dem Kriege innegehabten Dien st posten eingeb��t haben.
Erw�hnt sei zun�chst, da� nach � 11 des G�terbeamtengesetzes vom 13. J�nner 1914, R. 9, den G�terbeamten grunds�tzlich der innegehabte Posten bis nach Ablauf des Krieges gewahrt bleibt, was dem hier vertretenen Gedanken gesetzlichen Ausdruck verleiht und �bereinstimmenden Nachrichten zufolge sich wohl bew�hrt hat.
Der im G�terbeamtengesetz vertretene Standpunkt, da�, wenn nicht, neben der Verwendung im Kriege, Gr�nde zu
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einem Dienstwechsel vorliegen, durch die Berufung ins Feld allein dem Angestellten der von ihm versehene Posten nicht verloren geht, ist ein gesunder und sollte auch ohne gesetzliche Normierung im privaten Wirtschaftsleben durchdringen, geradeso wie er durch das Eisenbahn- und Handelsministerium ausdr�cklich anerkannt wurde. Dadurch wird den gesund aus dem Felde Zur�ckkehrenden die Wiederausn�tzung ihrer Arbeitskraft erm�glicht und viele Sch�digungen durch den Kriegsdienst erspart, was nur recht und billig ist. Selbstverst�ndlich werden diejenigen gesunden Arbeitspersonen, welche den Krieg nicht mitgemacht haben, diese Konkurrenz empfinden. Zu einer Bek�mpfung derselben w�re eine Berechtigung aber nicht vorhanden, denn wenn die invaliden Arbeitskr�fte eine Verwendung nicht f�nden, f�hren dieselben als �Rentner" ihr Leben weiter und m�ssen daher durch die Mchtinvaliden, also auch mit durch die vollwertigen Arbeiter erhalten werden; �berdies ist zu beachten, da� jene Posten, welche wirklich vollwertige Arbeitskr�fte erheischen, von Invaliden kaum je ausgef�llt werden k�nnen.
Die Verwendung von Invaliden in gro�em Umfange ist nur m�glich, wenn ein umfassender Arbeitsvermitt-lungsdienst geschaffen wird, beziehungsweise derartige bestehende Organisationen herangezogen, ausgestaltet und f�r die hier vorliegende besondere Aufgabe entwickelt werden. Notwendig ist hiezu die Anlegung amtlicher �Grundb�cher" �ber alle Kriegsinvaliden, deren unterst�tzungsbed�rftige oder bei Arbeitszuwendung zu ber�cksichtigende Angeh�rige, die Hinterbliebenen der Kriegsgefallenen und die Fl�chtlinge. Diese Verzeichnisse bed�rfen fortlaufender strenger Evidenz und Kontrolle auch unter Heranziehung sozialpolitischer Vereinsorgane und soll die ganze Arbeitsvermittlungsorganisation in eine Zentrale auslausen zur Hintanhaltung von Mi�br�uchen und zum Ausgleiche von �rtlichem �berschu� und Mangel. Die �Grundb�cher" k�nnten zu eigentlichen Katastern werden mit Berufs-und Krankengeschichte, medizinischer Beschreibung und Anweisung wegen weiterer Be-
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Handlung, so da� klare Orientierung �ber jeden einzelnen vorliegen w�rde; erw�nscht w�re die katastrale Zusammenstellung auch in der Zentrale.
F�r den Arbeitsvermittlungsdienst k�nnten auch freiwillige Vereinigungen einbezogen werden, wie z. B. der �Invalidendank". Nach dem deutsch-franz�sischen Kriege wurde am 5. Mai 1872 in Berlin der Verein �Invalidendank" gegr�ndet. Derselbe hat den statutenm��igen Zweck, �arbeitsf�higen, w�rdigen Milit�rinvaliden aller Grade und als dienstuntauglich entlassenen Mannschaften geeignete Besch�ftigung zu verschaffen, die ihnen eine m�glichst gesicherte, unabh�ngige Existenz gew�hren soll. Ist es ang�ngig, so sollen auch Witwen und Waisen gefallener oder verstorbener Krieger durch den Verein lohnende Besch�ftigung erhalten." Dieser Zweck soll namentlich erreicht werden �durch kostenfreie Nachweisung geeigneter Erwerbsquellen", ferner durch Begr�ndung eigener Gesch�ftsinstitute wie durch Annoncenexpedition, den Vertrieb buchh�ndlerischer Erzeugnisse (Sortiment), dann Theaterkartenverkauf, Vermittlung f�r Hypotheken- und Grundbesitz, �bernehmen von Hausverwaltungen und �hnlichen Gesch�ftszweigen, �die, ohne mit einem Risiko verbunden zu sein, einen anst�ndigen Erwerb sichern". Die Mittel des Vereines k�nnen bis zu 90% des im verflossenen Jahre erzielten Reingewinnes zur Unterst�tzung von Invaliden, deren Witwen und Waisen, zur Linderung momentaner Not bis zur Erlangung lohnender Besch�ftigung verwendet werden. Besondere Fonds werden nicht angesammelt. Das Verm�gen des �Invalidendank" besteht in Staatspapieren und einem Hause in guter Gegend in Charlottenburg. Die H�he des Kapitalbesitzes des �Invalidendank" wird nicht ver�ffentlicht, ebensowenig die H�he der Ums�tze der einzelnen Gesch�ftszweige, doch ist bekannt, da� in den letzten Jahren 30- bis 50.000 Mark zu Unterst�tzungszwecken verwendet werden konnten. Diese Betr�ge werden zum Teil an die einzelnen Ministerien zur Verwendung f�r Offiziere abgef�hrt, zum Teil an bestimmte Stiftungen gezahlt und endlich wird ein Betrag von rund 15.000 Mark vom �Invaliden-42
dank" selbst verteilt, u. zw. entweder bar ausgezahlt oder durch anderweitige Hilfe, wie z. B. Beschaffung von Prothesen, Liegest�hlen, Beihilfe zu Badekuren usw. gew�hrt. Der �Invalidendank" hat weder bei seiner Gr�ndung noch sp�ter einen Grundstock f�r einen Fonds erhalten, sondern seine erwerbenden Abteilungen wurden und werden von den verschiedenen Zentralstellen durch Empfehlung an die unterstellten Beh�rden unterst�tzt. Das im �Invalidendank" besch�ftigte Verwaltungspersonal beziffert sich aus mehr als hundert Beamte; in mehr als vierzig deutschen St�dten bestehen Agenturen und Filialen des �Invalidendank".
Eine �hnliche organisierte K�rperschaft besteht seit Ende 1911 unter gleichem Namen auch in �sterreich. Dieselbe d�rfte nach dem Kriege ihre T�tigkeit ausdehnen k�nnen.
Ein durch die Invalidenschulen erreichtes wichtiges Mittel zur Erhaltung der Arbeit- und Berdienstf�higkeit liegt in dem durch �Umlernen" erm�glichten, oft eingreifenden Berufswechsel des Invaliden. Die hiedurch nicht seltenen Kollisionen mit der �sterreichischen Gewerbegesetzgebung, insbesondere bez�glich des Bef�higungsnachweises, m��ten durch Gesetzes�nderungen zur Erm�glichung der Verwertung der invaliden Arbeitskr�fte beseitigt werden.
Ein bedeutsamer Schritt, den zur�ckkehrenden Invaliden und Gesunden Arbeit zu schaffen, w�re darin zu finden, da�, soweit das irgend m�glich ist, ausl�ndische Arbeitskr�fte nicht herangezogen w�rden. Freilich ist dieser Amwandlungs-proze� nur allm�hlich durchzuf�hren, aber derselbe soll energisch in Angriff genommen werden, schon von dem Standpunkte, da� f�r die Zukunft in den Volkswirtschaften der Grundsatz des �Sichselbstgen�gens" leitend sein wird und dadurch in allen Hinsichten Unabh�ngigkeit von dem Auslande und Steigerung der inneren Konsumkraft bewirkt werden mu�.
Ein nennenswerter Teil auch von erwerbsbeschr�nkten Arbeitskr�ften kann durch �bertragung von Arbeiten f�r den Heeresbedarf seitens des Staates Besch�ftigung erlangen,
schon deshalb, weil viele Invaliden gerade den hier in Betracht kommenden Gewerben angeh�ren oder durch Berufswechsel sich einem solchen anschlie�en k�nnen. Freilich ist nicht zu �bersehen, da� durch weitgehende Ber�cksichtigung Erwerbsbeschr�nkter die Bek�mpfung seitens der Gesunden ausgel�st werden kann, soda� hier die aus dem Felde zur�ckkehrenden Gesunden, welche etwa ihre Dienstposten verloren haben, als Lohn und Dank f�r ausgestandene Strapazen mindestens ebenso in Frage kommen d�rften als die eigentlichen Invaliden.
Nach Tunlichkeit sollten von Fabrikationszweigen solche Arbeiten herangezogen werden, welche in Kleinwerkst�tten gefertigt werden k�nnten und diese den Invaliden zug�nglich gemacht werden, wie dies in Deutschland beabsichtigt wird. Dort wird sogar der Vorschlag gemacht, da� Fabriksarbeiten, welche dermalen den jugendlichen Arbeitern zwischen vierzehn und sechzehn Jahren gestattet sind, den beschr�nkt Erwerbsf�higen gesetzlich ausschlie�lich vorbehalten werden sollen.
Tiefgreifend und weitblickend sind die Vorschl�ge, welche die Verwertung der in den Invaliden liegenden Arbeitsf�higkeit in Verbindung bringen mit der Siedlungs- und Wohnungsfrage. Dieselben besitzen eine ungeheuere wirtschaftliche Bedeutung und verdienen ernstliche Erw�gung, sie geh�ren auch in das Gebiet der inneren Kolonisation, welcher gerade f�r die Ausgaben unserer Zeit die gr��te Wichtigkeit innewohnt.
F�hrt das heute in den gr��eren Orten herrschende Wohn-kasernensystem schon f�r den arbeitenden Gesunden nur zu leicht zu Verk�mmerung der Kr�fte, so f�hrt dies f�r den Invaliden leicht zu hoffnungsloser Einsamkeit.
Was die Invalidenkolonien, welche ausschlie�lich aus Invaliden bestehen, nicht leisten k�nnen, das w�re genossenschaftlichen Kleinwerkst�tten, welche aus Selbsthilfe beruhen, nach wirtschaftlichen Grunds�tzen gef�hrt, den Eigenbedarf der aus voll und beschr�nkt Arbeitsf�higen bestehenden Ansiedlung decken, m�glich. Der Eigenbedarf einer Siedelung an Wohnung, Nahrung und Kleidung w�rde durch die Genossenschaft be-44
friedigt und k�nnte aus diesem Wege vielfach die Wohnungsfrage, beruhend auf dem Heimatsgedanken, gl�cklich gel�st werden.
Derartige Organisationen w�ren nicht als Wohlt�tigkeitsanstalten zu behandeln, sondern, wenn auch mit �ffentlicher Mithilfe, aber ohne Druck und Zwang zu deren Schaffung, gesch�ftlich zu f�hren. Grund und Boden brauchte und sollte nicht geschenkweise, sondern zu billigen Zahlungsbedingungen, sei es von Gemeinden oder Privaten oder Korporationen (Rotes Kreuz), �berlassen werden; die Beschaffung des n�tigen Kapitals kann durch �ffentliche Kredithilfe, z. B. durch B�rgschaft f�r zweitstellige Hypotheken � erststellige Hypotheken sind auf dem Geldm�rkte zu beschaffen � vermittelt werden oder es k�nnte durch weitgehenden Kredit, auf Grund einer Rentengutsgesetzgebung, wie sie bei uns und in Preu�en besteht, die Bildung von kleinem landwirtschaftlichen Besitz gef�rdert werden und f�gen wir noch bei, da� die genossenschaftlichen Arbeits- und Wohnungsorganisationen so eingerichtet sein m�ssen, da� eine Bodenwertsteigerung nicht einzelnen, sondern der gesamten Organisation zuflie�t, so w�ren die wichtigsten Voraussetzungen ausgez�hlt f�r bedeutsame wirtschaftlich und ethisch wohlfundierte Unternehmungen, an welchen sich Gesunde und Invaliden nach ihren F�higkeiten beliebig beteiligen und gedeihlich entwickeln k�nnten. Das w�ren gemeinn�tzig-wirtschaftliche Unternehmungen, die durch Selbsthilfe aller Volkskreise unter Ausschlu� privater Gewinnabsicht auf Boden-wertsteigerung, gr��ere, planvoll ausgebaute Siedelungen von Einfamilienh�usern mit Hausg�rten, Genossenschaftsheimen und Kleinwerkst�tten mit allen einem fortschrittlichen Gemeinwesen entsprechenden Gemeinschaftseinrichtungen schaffen wollen und k�nnen.
Fn Deutschland befa�t sich eine unter dem Namen �Deutsche Gartenstadt-Gesellschaft" unter dem Schutze der deutschen Kronprinzessin C�cilie stehende Korporation mit Wohnungsreform im gro�en Stile und hat zugleich, in sch�ner Erfassung des gro�en Augenblickes, den Versuch unternommen, ihre
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Absichten den Invaliden nutzbar zu machen und die Empf�nglichkeit der Zeit f�r weitblickende Ideen zugunsten ihrer Ziele auszun�tzen. Sie sollten nicht unbeachtet bleiben und auch f�r unser Vaterland nutzbar gemacht werden.*)
G�nstige Gelegenheiten zur Durchf�hrung solcher und �hnlicher Kolonisationspl�ne sind gerade jetzt gegeben: Rekultivierung von Kriegsgebiet, Abtretung einzelner Teile von Gro�grundbesitz mit Se�haftmachung von b�uerlichen Kriegsinvaliden vielleicht in weniger stark bev�lkerten Landesteilen, Kr�ftigung von bestehenden und Neuschaffung von Kolonistenansiedelungen in verschiedenen Teilen der Monarchie, z. B. in Galizien und im S�den. Eine solche Gelegenheit wird sich leider auch bieten durch staatliche Konfiskation von Besitzungen von Personen, welche sich milit�rischen Verrates schuldig gemacht haben.**) Damit w�re eine Steigerung der Intensit�t unserer Landwirtschaft, Sicherung der Eigendeckung unseres Nahrungsbedarfes, tunlichst mit Reform des Wohnungssystems, erreichbar, ein m�chtiger Impuls f�r Kolonisation gegeben und k�nnte hiermit die Kapitalsabfertigung von Versorgungsanspr�chen in Verbindung gebracht werden, vielleicht sogar in der Weise, da� ein Teil der Invalidenrente oder eine etwaige dauernde Zulage (Verwundungszulage) als �Genossenschaftsanteil" einer derartigen, gutorganisierten Ansiedelungs-, Rentenguts- oder Baugenossenschaft gew�hrt wird.
Innerlich verwandt mit den hier erw�hnten Kolonisationspl�nen ist die Schaffung von Kriegerheimst�tten, ein Gedanke, welcher auch in �sterreich Wurzel zu fassen beginnt. Der mit den �Bodenreformern" (Berlin) in Verbindung stehende �Hauptausschu� f�r Kriegerheimst�tten" hat Grundz�ge f�r ein zu erlassendes Reichsgesetz entworfen, um dieser bedeutsamen Frage eine umfassende Grundlage zu sichern.
*) Siehe hier�ber die warmherzig und klar geschriebene Denkschrift: �Unseren Kriegsinvaliden Heim und Werkstatt in Gartensiedelungen" von Geh. Med. R. Prof. Dr. H. Salomon, R. Federn, Leipzig 1915.
**) Siehe hiezu kais. Verordnung v. 9. Juni 1915, welche von fachkundiger Seite allerdings als nicht ausreichend bezeichnet wird.
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Hiernach soll unter beh�rdlicher Mitwirkung gegen unk�ndbare, gegebenenfalls zu erh�hende oder zu vermindernde Bodenrente f�r reine Wohn- oder Wirtschastsheimst�tten Grundbesitz ins Eigentum von �Deutschen Kriegsteilnehmern" gegeben werden gegen im Maximum 90% ige Belehnung der Heimst�tte mit unk�ndbaren, l�schungspslichtigen Tilgungsdarlehen aus bestehenden Fonds oder durch eine zu gr�ndende Reichspfandbriesanstalt; f�r privatrechtliche Forderungen ist Zwangsversteigerung ausgeschlossen. Heimst�tten sollen unteilbar und nur auf einen Erben �bertragbar sein.
Zur Erwerbung von Grundst�cken f�r die Heimst�tten soll den Heimst�tten�mtern ein Vorkaufsrecht bei jeder Zwangsversteigerung und bei Ver�u�erung von Grundst�cken, die in einem Jahrzehnt zweimal freih�ndig ihren Besitzer gewechselt haben, zustehen. Diesen Grundst�cken gegen�ber besteht ein Enteignungsrecht nach dem Selbstsch�tzungswerte, welcher bei dem vor dem Kriege geleisteten �Wehrbeitrag" angegeben und angenommen wurde. � Die Analogie zu den durch H�ferecht und Rentengutgesetzgebung geplanten Niederlassungen ist deutlich.
In �sterreich-Ungarn bestehen heute vier Milit�rinvalidenh�user (Wien, Prag, Lemberg und Tyrnau) mit einem Belegraume f�r rund 1000 Milit�rpersonen, f�r Offiziere von der 8. Rangsklasse abw�rts, Unteroffiziere und Mannschaft. Die Aufgenommenen genie�en eine Invalidengage von rund 90% der letzten Aktivgage und Naturalquartier. Der Aufwand ist durchschnittlich pro Kopf K 600.�, was f�r die im allgemeinen gegen�ber der Unterbringung in reinen Invalidenh�usern erw�nschte Versorgung au�erhalb derselben einen Anhalt f�r dieselben bieten w�rde. Sollte doch die Errichtung von Invalidenh�usern als n�tig sich herausstellen, so w�re jedenfalls das Pavillon- dem Kasernensysteme vorzuziehen. F�r Invalide, welche nicht der Berussarmee angeh�ren, ist die Unterbringung in Invalidenh�usern besonders wenig zweckm��ig und h�chstens f�r Vollinvalide, ohne Arbeitskraft, insoweit dieselben trotz der ihnen zustehenden Renten
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au�erhalb der Invalidenh�user in ihnen nahestehenden Familien kein Unterkommen verwenden, zu ben�tzen.
Das Kriegsministerium hat mit Erla� vom 27. Juli 1915, Z. 12890, verf�gt, da� �in Hinkunst in erster Linie solche invalide Mannschastspersonen in den Invalidenh�usern untergebracht werden, die infolge ihres Zustandes und mangels jeder M�glichkeit eines anderweitigen Unterkommens auf diese Art der Versorgung unbedingt angewiesen sind."
Den �brigen Mannschaftspersonen, die nach den bestehenden Versorgungsgesetzen Anspruch auf Jnvalidenhausversorgung haben, bleibt es bis auf weiteres anheimgestellt, ob sie in einem Milit�rinvalidenhaus tats�chlich untergebracht oder der ihnen geb�hrenden Jnvalidenhausversorgung in Form eines entsprechenden Geldpauschales teilhaftig werden sollen. Dieses Geldpauschale ist bis auf weiteres folgenderma�en festgesetzt: F�r einen Infanteristen oder Gleichgestellten K 600, Gefreiten K 636, Korporal 684, Zugsf�hrer 720, Feldwebel 804, Stabsfeldwebel 864; etwaige Verwundungszulage bleibt dem Invaliden ungeschm�lert.
Das Kriegsministerium hat durch diesen Erla� den auch im Texte vertretenen Standpunkt eingenommen, scheint im allgemeinen v�llig arbeitsunf�hige Invaliden und solche, welche ausw�rtige Unterkunft nicht finden k�nnen, in InvalidenhSusern unterbringen und daher an Neuerrichtung von solchen nur im �u�ersten Notf�lle schreiten zu wollen, was sehr zu begr��en ist.
Der hier ausgesprochene Gedanke spricht nicht nur gegen umfassende Verwendung von eigentlichen Milit�rinvalidenh�usern, sondern gibt zugleich die Grundlage f�r die Beurteilung von Invalidenkolonien �berhaupt. Vielfach sind solche Einrichtungen so gedacht, da� in weniger stark bev�lkerten, billigen Gegenden, etwa in der N�he von Ortschaften, einzelne Wohnh�user mit einigen Wohnungen und Werkst�tten � vielleicht mit Gartengrund � eingerichtet werden. In solchen Kolonien sollen insbesondere G�rtnerei, Obst- und Gem�sebau betrieben werden, weiters einzelne Gewerbe, z. B. Schuster, Schneider, Schlosser, B�cker, Wagner, Tischler eingeteilt werden, soda� die Kolonie sich vielfach selbst erhalten k�nnte; fachkundige Gruppenleiter k�nnten, Unterricht erteilend, beigegeben werden. Diese sollen Gehalt beziehen,, deren Frauen f�r die Pflege der Bewohner sorgen und die Invaliden f�r sich
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und die Familie bestimmte Beitr�ge leisten und dabei gut versorgt sein. Die Oberaufsicht w�re Personen zu �bertragen, welche der Staat, das Land oder eine sonstige Korporation auszuw�hlen h�tte.
Solche Invalidenkolonien sind den Invalidenh�usern schon deshalb wesentlich �berlegen, weil sie aus Bet�tigung und Erzielung wirtschaftlicher Erfolge abgestellt sind, es fehlt ihnen aber das Zusammenleben und Wirken mit Mchtinvaliden. Und gerade darin liegt, bei tiefgreifendem Eindringen in die psychologischen und wirtschaftlichen Triebfedern und Wirkungen, jenes Moment, welches besondere Ber�cksichtigung verdient. Der Invalide soll soviel als m�glich unter Gesunden leben und aufgehen, weil er auf diese Weise das Gef�hl seiner Mangelhaftigkeit weniger lebhaft empfindet, Willensimpulse empf�ngt, die Schaffensfreudigkeit gesteigert bekommt und Arbeitsanregung gewinnt, w�hrend reine Invalidenkolonien l�hmend auf die Willenskraft und Lebensfreude des Invaliden wirken, wozu in letzteren auch die notwendigerweise stark zentralistische und beh�rdlich bevormundende Art der Verwaltung beitr�gt.
' Der Staat hat schon jetzt die Verwendung l�nger dienender Unteroffiziere als �Z e r t i f i k a t i st e n" gesetzlich geregelt. Ob es t�tlich ist, auch Invalide in die Reihe der Zertifikatisten zu stellen, d�rfte schon aus dem Grunde bezweifelt werden, weil in Zukunft ein noch gr��erer Bedarf nach Zivilposten f�r l�nger dienende Unteroffiziere entstehen wird und eine Besetzung solcher Posten durch minderleistungsf�hige Personen nicht erw�nscht w�re. Schon jetzt wird nicht selten dar�ber geklagt, da� die Unteroffiziersdienstleistung als solche keine Gew�hr daf�r bietet, da� der Unteroffizier die f�r die vorbehaltenen Posten n�tige sachliche Eignung besitzt. Zu erw�gen w�re aber, ob nicht die aus dem Felde zur�ckkehrenden Unteroffiziere, auch wenn sie nicht l�nger dienende Unteroffiziere (Kapitulanten) find, ebenfalls Anspruch aus ein Zertifikat, z. B. f�r Gemeindedienst wie in Deutschland, erlangen sollten; dadurch w�re f�r manchen gesund zur�ckkehrenden Unteroffizier, welcher
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durch den Krieg h�here disziplin�re Schulung erlangt hat, f�r die Kriegsopfer eine Belohnung gew�hrt und der Eintritt in einen neuen Beruf geboten, sachliche und pers�nliche Tauglichkeit vorausgesetzt; um die durch Gesetz (19. April 1872, R. 61, Angarn G. A. 11/73 D. V. als L.-V.-M. 12. Juli 1872, R. 98, Ungarn L.-V.-M. 8- 13566 ex 1873 und G. vom 25. Dezember 1894) den l�nger dienenden Unteroffizieren schon gew�hrte Berechtigung nicht zu beeintr�chtigen, k�nnte diesen bei Bewerbung um die vorbehaltenen Posten das Vorrecht einger�umt werden.
Bei etwaiger �nderung der Gesetzgebung k�nnte festgestellt werden, da� den 3ertifikatisten nicht ein ausschlie�liches Recht, sondern der Dienstposten �vorzugsweise" (wie in Deutschland, G. v. 22. Mai 1893) vorbehalten und zugleich das Institut der �Unterbeamten" geschaffen werden, wie dies auch aus anderen Gr�nden zweckm��ig w�re.
6. Reform -er F�rsorgegesetzgebung.
Hier dr�ngt sich zun�chst die Frage aus, ob sofort eine allgemeine Reform der ganzen Milit�rversorgungsgesetzgebung anzustreben ist oder zun�chst eine neue gesetzliche Regulierung der Versorgung aus Anla� des gegenw�rtigen Krieges.
Das allgemeine Versorgungsgesetz ist zun�chst auf die Friedenszeit abgestellt und hat vor allem das Berufsmilit�r vor Augen, soda� die �berzahl der im Felde Stehenden, welche zur 8eit der allgemeinen. Wehrpflicht nicht Berufssoldaten sind, eine entsprechende Ber�cksichtigung nicht finden konnte. Die in dem allgemeinen Milit�rversorgungsgesetze als Normalf�lle behandelten Ursachen der Invalidit�t und des Todes sind die nat�rlichen Ursachen; Verletzung vor dem Feind, Kriegsstrapazen und Kriegskrankheiten finden zwar Ber�cksichtigung, aber als Sonderf�lle, f�r welche durch Gew�hrung einer 8u-lage oder sonst bevorzugte Behandlung gesorgt wird. Die Behandlung der in diesem Kriege am h�ufigsten auftretenden F�lle als Ausnahmsf�lle, f�r welche im Gnadenwege zu sorgen ist, enth�lt einen inneren Widerspruch und soll daher
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zun�chst gesetzlich f�r die Kriegsinvaliden und Hinterbliebenen, welche nicht Berufssoldaten sind, durch ein diesen Verh�ltnissen unmittelbar angepa�tes Gesetz gesorgt werden, allerdings ohne die Reform der Milit�rversorgung im allgemeinen aufzuhalten oder zu verz�gern. Ein nicht zu untersch�tzender Grund f�r die getrennte Behandlung liegt auch in der Technik der Zustandebringung der beiden Gesetzesgruppen. Das eigentliche Versorgungsgesetz ist ein �paktiertes" Gesetz, das vor die Delegationen geh�rt und daher alle jene Stadien und Schwierigkeiten bew�ltigen mu�, welche in solchen F�llen bestehen, eine wirklich rasche gesetzliche Feststellung, wie sie f�r die Kriegsinvalidenfrage unerl��lich ist, aber kaum erm�glicht. Ist ein solches spezielles Kriegsinvalidengesetz vorhanden, so wirkt dasselbe als ein die Reform des allgemeinen Milit�rversorgungsgesetzes beschleunigendes Gesetz.
Die Berufssoldaten und die aus b�rgerlichen Kreisen in den Kriegsdienst Tretenden unterscheiden sich auch grunds�tzlich von einander. Der Berufssoldat steht in einem wirtschaftlichen Dienstverh�ltnisse zum Staate als Dienstgeber, w�hrend die weit gr��ere Gruppe der aus b�rgerlichen Berufen stammenden , Milit�rpersonen in ihrem b�rgerlichen Berufsverh�ltnisse verbleibt. Wird dieser Gesichtspunkt als richtig anerkannt, so h�tte sich das mit der gr��ten Beschleunigung zu erlassende Kriegs-invalidengesetz auf alle jene Personen zu erstrecken, welche aus zivilen Stellungen zur Kriegsdienstleistung einberufen wurden, die �brigen Milit�rpersonen w�rden unter das allgemeine Milit�rversorgungsgesetz fallen, welches ebenfalls ehebaldigst einer durchgreifenden Reform unterzogen werden m��te.
Die Abh�ngigmachung der Invalidenbez�ge von Dienstzeit und Dienstrang hat beim Berufsheere ihre Berechtigung in weit h�herem Ma�e als f�r die aus b�rgerlichen Berufen dem Heere angegliederten Personen und auch der Dienstrang tritt mehr in den Hintergrund. F�r den Anspruch aus Versorgung und f�r das Ausma� derselben wird die b�rgerliche Lebensstellung des Betroffenen in erster Linie den Einteilungsgrund
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bilden m�ssen. Die b�rgerliche Lebensstellung wird nicht nach milit�rischer Rangsklasse und sonstigen schematischen Behelfen in die Wagschale fallen, sondern nur d as Ar b e its ein k omm en des Besch�digten vor Einberufung zum Kriegsdienste kann einen brauchbaren Ma�stab bilden. Die Bestimmung dieses Einkommens der b�rgerlichen Milit�rpersonen wird manchmal Schwierigkeiten unterliegen, am wenigsten bei den eigentlichen Lohnarbeitern und Angestellten, bei welchen Lohn oder Gehalt gegeben sind, wohl aber bei all jenen, welche in ihrem Berufe oder Erwerbe selbst�ndig t�tig sind, ferner bei j�ngeren Leuten, welche vor der Einberufung einen Arbeitsverdienst noch nicht gehabt haben (Studierenden, Praktikanten usw.) oder welche noch nicht als irrt vollen Lohn stehend zu betrachten sind. Hier�ber m��ten im Gesetze eingehende Spezialbestimmungen ausgestellt werden. Dabei k�nnte als Vorbild gelten die Art der Bemessung des Arbeitseinkommens durch Einreihung der Personen in mehrere Lohnklassen, wie im Gesetz �ber die allgemeine Sozialversicherung vorgesehen ist, mit einer Begrenzung nach oben, denn es kann f�r einen Maler, welcher vielleicht den rechten Arm verliert, nicht eine Rente bemessen werden, welche dem ungew�hnlich hohen Einkommen desselben entspricht. Ber�cksichtigungen von Abstufungen nach dem milit�rischen Range k�nnten hier wohl in Betracht gezogen werden.
7. Begriff der �Invalidit�t".
Bei Besprechung der leitenden Gedanken aus dem Gebiete unserer Fnvalidengesetzgebung mu� der Begriff �Invalidit�t" behandelt werden.
� 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1875 macht den Anspruch aus die Invalidenpension davon abh�ngig, da� die betreffende Mannschaftsperson milit�risch untauglich und b�rgerlich vollkommen erwerbsunf�hig ist (bei Offizieren und gleichgestellten Milit�rpersonen zu einer der bisherigen Stellung entsprechenden T�tigkeit, s. o. S. 18), so da� ein milit�risch
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Untauglicher, wenn er eine noch so geringe b�rgerliche Erwerbs-f�higkeit besitzt, einen Anspruch auf den Bezug einer milit�rischen Pension nicht erheben kann. Ob b�rgerliche Erwerbs-f�higkeit noch vorhanden ist, entscheidet inappellabel eine Superarbitrierungskommission. Da� ein solcher Begriff der �Invalidit�t" im Zeitalter der allgemeinen Wehrpflicht, in welchem die Mehrzahl der Invaliden aus b�rgerlichen Berufen stammt, g�nzlich unhaltbar ist, bedarf keines n�heren Beweises. Einigerma�en erkl�rt mag diese Bestimmung etwa dadurch werden, da� unser ma�gebendes Gesetz vor 40 Jahren erlassen wurde, also zu einer Zeit, in welcher der Begriff Volksheer noch nicht Gemeingut war. Notwendig ist daher, da� der Anspruch auf die Invalidenpension sowie die Bemessung derselben nicht nur auf milit�rischer Dienstuntauglichkeit beruhe, sondern auch unter Beachtung der mehr oder minder starken Schm�lerung der Erwerbsf�higkeit des Invaliden aufgebaut wird.
Die Erkenntnis, da� die Norm dieses � 6 nicht aufrecht erhalten werden kann, hat das Kriegsministerium veranla�t, wenn auch nur provisorisch und praeter legem, am 22. J�nner 1915 als Richtschnur f�r die Superarbitrierung bei Erlangung und Bemessung von Invalidenpensionen zu verf�gen, da� ein Rentenanspruch schon dann besteht, wenn neben der milit�rischen Untauglichkeit die b�rgerliche Erwerbsf�higkeit gegen fr�her um wenigstens 20% geschm�lert erscheint.*)
*) Dieser Erla� sub Nr. 17094/14, Abt. 9, lautet: Anl��lich vorgekommener F�lle, da� dienstuntauglich gewordene, einer besonderen Pflege zwar nicht mehr bed�rftige, aber noch nicht im Vollbesitze der Erwerbsf�higkeit stehende Mannschaftspersonen im Superarbitrierungswege ohne Invalidenpension beurlaubt bezw. entlassen wurden, wird verf�gt:
1. Mannschaftspersonen, die infolge Verwundung oder Erkrankung als vor�bergehend oder dauernd dienstuntauglich superarbitriert werden, d�rfen nur dann als b�rgerlich erwerbsf�hig bezeichnet werden, wenn die vor�bergehende oder dauernde Verminderung der F�higkeit zur Aus�bung ihres b�rgerlichen Berufes weniger als 20% betr�gt.
2. Die Superarbitrierungskornrnissiouen sind anzuweisen, den Grad der Erwerbsf�higkeit von nun an in Prozenten zu bestimmen und hiebei mit gr��ter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Verh�ltnisse vor-
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Dieser Erla� geht weit �ber die Bedeutung einer Weisung an die Superarbitrierungskommissionen hinaus, er tr�gt grunds�tzlichen Charakter an sich und bildet eine wertvolle B�rgschaft f�r den sozialen Geist, welcher in der milit�rischen Zentralstelle dermalen herrscht. Die Analogie mit dem Arbeiterunfallversicherungsgesetz, welches die Rente genau nach Sch�digung der verbleibenden Erwerbsf�higkeit bei teilweiser Erwerbsunf�higkeit abstuft, springt in die Augen.
Das deutsche Milit�rversorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 ruht auf diesem Grunds�tze, anerkennt einen Anspruch auf Invalidenpension schon dann, wenn die Erwerbsf�higkeit um mehr als 10% gesch�digt ist und stuft das Ausma� der Pension nach dem Schaden der Erwerbsf�higkeit in Perzenten der Vollrente ab. Bei Bemessung der Rente wird der Beruf des Pensionsberechtigten vor seiner Einreihung in den Milit�rdienst in R�cksicht gezogen. Zu erw�gen bleibt hier, ob die Abstufung der Invalidenpension nach dieser bis ins kleinste gehenden perzentuellen Ber�cksichtigung der Schw�chung der Arbeitskraft des Invaliden zu berechnen w�re oder ob etwas umfassendere Grenzen gezogen werden sollen und die Bemessung der Pension zwischen 10 und 100% der Sch�digung der Erwerbskraft in etwa 3 bis 4 Klassen einzuteilen w�re. Dem Vernehmen nach hat dieser Gesichtspunkt auch in Deutschland Beachtung gefunden, weil die technische Gliederung der genau nach Prozenten zu bemessenden Minderung und Erh�hung der Erwerbsf�higkeit und die darauf gest�tzte Bemessung der Invalidenrente sehr schwierig (um nicht zu sagen willk�rlich und schematisch) ist.
8. Ausma� der Rente.
Wenn die Rente f�r die aus b�rgerlichen Berufen stammenden Invaliden unter Ber�cksichtigung ihrer bisherigen
zugehen, damit eine Sch�digung der Mannschaft zuversichtlich vermieden werde. Vorzumerken beim � 54 der Superarbitrierungsvorjchrift f�r das k. u. k. Heer.
(Verlautbart im Beiblatt Nr. 6 von 1915 zum Verordnungsblatt f�r das k. u. k. Heer und als Erla� vom 15. Feber 1915 Dep. X a Nr. 1218 des Ministeriums f�r Landesverteidigung im Beiblatt Nr. 7 v. 1915 zum Verordnungsblatt f�r die k. k. Landwehr.)
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Lebensstellung bemessen wird, so bringt das eine bedeutende Erh�hung gegen�ber dem heutigen Ausma�e mit sich; auch f�r die der Berufsarmee Angeh�rigen ist eine nennenswerte Vervielfachung der durch Gesetz vom Jahre 1875 normierten Rente unerl��lich, wie ein Blick auf die sub 11 und auf die im Anhange befindlichen Tabellen zeigt, trotz der inzwischen in den im Reichsrate vertretenen K�nigreichen und L�ndern und den L�ndern der Ungarischen Krone provisorisch erh�hten Rentenanspr�che. Hier w�re die deutsche Gesetzgebung als erstrebenswertes Vorbild zu ben�tzen. Soll der Krieger aus Deutschland, welcher, um ein vielgebrauchtes Wort anzuwenden, Schulter an Schulter mit unseren Wackeren von der feindlichen Kugel zum Invaliden gemacht wurde, eine Pr�mie genie�en, welche drei- bis sechsmal so gro� ist als jene, welche unser ebenso tapferer als bemitleidenswerter Landsmann erh�lt? Es ist lebhaft zu beklagen, da� das Gutmachen des seit Jahrzehnten hier begangenen Vers�umnisses sich nun in einem pl�tzlichen Ruck wird vollziehen m�ssen. Die Kaufkraft des Geldes ist w�hrend der letzten vier Jahrzehnte stark gesunken, die Lebenshaltung wesentlich gestiegen und sind die in den zwischenzeitig durchgef�hrten sozialen Versicherungsorganisationen leitenden Gesichtspunkte herrschend geworden. Die Schuld der ins Feld Berufenen ist durch Renten und Unterst�tzungen ohnedies kaum zu tilgen; haben doch diese mit dem h�chsten Einsatz, den der Mensch bieten kann, Gesundheit und Leben, den Staat, die Zur�ckgebliebenen gesch�tzt. Die unerwartet lange Dauer des Krieges und die damit verbundenen unerh�rt hohen Opfer, welche unseren Verteidigern aufgeb�rdet sind, m�ssen das Pflichtgef�hl der Zur�ckgebliebenen noch gewaltig verst�rken, Not und Entbehrungen und alle Wirkungen des Krieges zu lindern und nach Kr�ften gutzumachen.
Dabei wird man auch an der Tatsache nicht vor�bergehen k�nnen, da� durch das Gesetz vom 27. Dezember 1912 und die Erh�hung der Invalidenrenten in Ungarn ein wichtiges Pr�judiz geschaffen wurde.
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Trotz der Betonung dieser Momente darf aber die Leistungsf�higkeit unserer Volkswirtschaft nicht au�er acht gelassen werden und nicht der Auffassung gehuldigt werden, da� mit R�cksicht aus die nach Milliarden z�hlenden Kriegskosten bei Bemessung der Kriegsf�rsorgebetr�ge einige Millionen mehr keine Bedeutung besitzen. Das w�re ein ungesunder und ober-sachlicher, wenn auch aus edlen Regungen entsprungener Standpunkt, welcher das Gleichgewicht von Recht und Pflicht im Staate unn�tig verletzen w�rde.
Die als das Existenzminimum zu betrachtende Rente darf im Allgemeinen nicht gek�rzt werden, insbesondere nicht wegen eines Arbeitsverdienstes des Invaliden. Dagegen ist es wohl zul�ssig und n�tzlich, da� Invalide und Hinterbliebene, welche von staatswegen oder in staatlich subventionierten Anstalten eine l�nger dauernde Ausbildung zu einem bestimmten Berufe erhalten, welchen pachtweise Grund und Boden zugewiesen wurde, welche Inventar f�r landwirtschaftliche Gewerbe oder Heimarbeit erhalten, hiezu aus eigenen Mitteln oder durch Abgabe eines Teiles der ihnen geb�hrenden 93er-sorgungsgen�sse beisteuern. Das hebt die Selbstverantwortung; erfahrungsgem�� wird eine Sache viel ernster genommen, wenn hief�r ein erschwingliches Entgelt geleistet wurde. Auch wird auf diesem Wege eine Auslese bewirkt, indem die T�chtigen und Sparsamen in erster Reihe produktiven Berufen zugef�hrt werden, was im volkswirtschaftlichen Interesse w�nschenswert erscheint.
Die Minimalrenten sollen aber, wenn sich im Lause der Zeit die Leiden des Invaliden verschlimmern oder seine Arbeitskraft ohne sein Verschulden abnimmt, entsprechend erh�ht werden; diese Erh�hung w�re im Gesetze in sichere Aussicht zu stellen und mit klarer Formulierung ihrer Voraussetzungen zu versehen.
Von Bedeutung f�r das Ausma� der Rente und charakteristisch f�r das Wesen des Volksheeres kann es gelten, da� von ma�gebender Seite mit gr��tem Nachdruck die Forderung aufgestellt wird, da� bei Bemessung der Pensionsanspr�che
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f�r die Berufsoffiziere die Ans�tze den f�r die Staatsbeamten bestimmten gleichzuhalten sind.
Nicht �bersehen soll werden, da� das Ausma� der Invalidenrente und Witwenrente in Verbindung gebracht werden kann und soll.
Dermalen verliert die Witwe den Anspruch aus ihre Pension, wenn sie wieder heiratet und ist dabei angenommen, da� sie einen voll erwerbsf�higen Gatten haben wird. Anders st�nde aber die Sache, wenn eine pensionsberechtigte Milit�rswitwe einen trotz seiner Invalidit�t zur Gr�ndung einer Familie geeigneten Invaliden ehelicht. In einem solchen Falle sollte die Witwe die ihr zugewiesene Pension nicht verlieren. Trotz allen Bem�hens und trotz aller sozialen Einsicht werden die Renten kein allzu hohes Niveau erreichen k�nnen und den Empf�ngern derselben immer nur eine bescheidene Existenz sichern. Nun ist es aber zweifellos, da� zwei Haushaltungen, deren jede f�r sich mit Schwierigkeiten zu k�mpfen hat, durch Zusammenlegung eine wesentlich bessere Lage sich schaffen, wie dies auch im Personaleinkomrnensteuergesetze anerkannt wird, durch Minderung der �Generalkosten", be-, sonders dann, wenn beide Teile, wie dies hier der Fall w�re auf ein zwar m��iges, aber gesichertes Einkommen rechnen k�nnen. Dadurch w�rde der eigentliche Zweck der F�rsorgeaktion, n�mlich die Erm�glichung von gesicherten und geregelten Existenzen, erreicht. Der einsame Invalide hat dadurch ein erfreuliches Familienleben, die Witwe einen t�chtigen Lebensgef�hrten, die Kinder der Witwe bekommen einen Vater und verhindert werden vielleicht kinderlose Konkubinate oder das Entstehen von unehelichen Kindern, welche ein schiefes und beklagenswertes Los dauernd zu. tragen haben. Durch die Belassung der Witwenrente bei Verheiratung der Kriegswitwe an einen Kriegsinvali den w�re � wenn der Ausdruck gestattet ist � ein ethisch-populationistischer Zweck erreicht und eine darauf bezugnehmende Gesetz�nderung gerechtfertigt; da� in diesem Falle die Kinder aus der zweiten Ehe die gleichen Erziehungsbeitr�ge
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wie die vaterlosen Waisen aus der ersten Ehe erhalten, ist wohl selbstverst�ndlich.
Wie sub II erw�hnt, wird in �sterreich-Ungarn neben der �Rente" eine �Verwundungszulage" gew�hrt, grunds�tzlich dauernd, au�erdem in besonders zu ber�cksichtigenden F�llen gnadenweise Ausbesserungen, in Deutschland Ver-st�mmlungs-, Kriegs- und Alterszulagen, au�erdem im Falle besonderer D�rftigkeit Beihilfe bis zu einem ziffernm��ig festgesetzten Maximum.
Der bei uns sich immer mehr geltend machende Gegensatz zwischen dem jetzigen gesetzlichen Ausma�e der Invalidenbez�ge und dem Lebenserfordernisse hat in immer h�heren Ma�en zu �Gnadengaben" und dadurch zu einem wenig entsprechenden Zustand gef�hrt, welcher den ungarischen Reichstag vor einigen Jahren zu einer Resolution veranla�t hat, in welcher zur Beseitigung dieser Sachlage eine nennenswerte Erh�hung der Invalidenbez�ge verlangt wird. Da auch in Deutschland die Verh�ltnisse �hnlich liegen, erfolgte in den Jahren 1906/07 Neuregelung. Nach der auch in �sterreich-Ungarn unausweichlichen �nderung unserer Gesetzgebung werden diese gnadenweise gew�hrten Zulagen wegfallen und an deren Stelle ein gesetzlich verb�rgter Anspruch treten.
Daneben wird aber die Aufhebung der anderen Arten von Zulagen verlangt und nicht ohne Grund darauf verwiesen, da� die Zulagen schon von vornherein im Gesetze ber�cksichtigt werden und in den zugewiesenen Renten zum Ausdrucke kommen k�nnten. Dem gegen�ber wird, insbesondere bei der Verwundungsz�lage, betont, da� dieselbe ein Erinnerungszeichen an ein eindrucksvolles Erlebnis darstellt und daher von den Empf�ngern hoch eingesch�tzt wird, ein Moment, welches bei der Kriegs- und Alterszulage sich wesentlich mindert, beziehungsweise ganz wegf�llt. Auch bei der Verwundung kann dieselbe an sich und ebenso der Grad der Verwundung in der H�he der �Rente" Ausdruck finden. Sollte aber doch, wie dies in Deutschland auch bei der letzten Gesetzes�nderung der Fall war, an den Zulagen f�r Verwundung, Kriegs- und Alters-
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zulagen festgehalten werden, was sicherlich zur Einfachheit der Invalidenrente nicht beitr�gt, so mu� unbedingt verlangt werden, da� das �ausk�mmliche Existenzminimum" nicht etwa aus Kosten der Gew�hrung von Zulagen gek�rzt werde.
Bei �nderung des Gesetzes vom Jahre 1875 mutz die unklare Fassung des � 35 unbedingt ge�ndert werden. Die Verwundungszulage wird dann gew�hrt, wenn durch Verwundungen mittels feindlicher Waffen oder Kriegsapparate oder durch Kriegsstrapazen Sch�digungen entstehen, daher dem Wortlaut nach nicht, wenn z. B. durch Erfrieren von Glied-ma�en oder infolge von Krankheiten, selbst wenn dadurch der Verlust von Gliedma�en erfolgen mu�, Sch�digungen eintreten, welche sonst bei Verwundungen entstehen.
Bei �nderung dieses Gesetzes mu� der Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen eine Erweiterung erfahren durch die Aufnahme derunehelichenKinder, unter gewissen Voraussetzungen von Aszedenten, Geschwistern und Schwiegereltern. Erstere sind im Gesetz vom 26. Dezember 1912 bez�glich Gew�hrung eines �Unterhaltsbeitrages" nach Einberufung der Mobilisierten mit Recht den ehelichen oder legitimierten Kindern gleichgehalten. Die Gemeinde Wien gew�hrt unter gewissen Umst�nden auch der unverheirateten Lebensgef�hrtin des Einger�ckten den Unterhaltsbeitrag.
9� Aufwand (Finanzielles).
Der Aufwand, welcher durch die Sorge f�r die Invaliden und die Hinterbliebenen der Kriegsgefallenen entstehen wird, kann heute von niemandem genau angegeben werden, aber sicher ist, da� man vor Ziffern von kaum zu ermessender H�he stehen wird. Sch�tzungen von sachkundiger Seite, welche allerdings wegen der unbekannten Dauer des Krieges, der unbekannten Zahl der Invaliden und der Familien der Kriegsgefallenen nur vage sein k�nnen, bewegen sich seit geraumer Zeit in der H�he der Zinsen eines Kapitales von 1 y2 Milliarden Kronen.
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Der Aufwand wird aber ausgebracht werden m�ssen.
Denn l��t man die Invaliden und Hinterbliebenen darben, so nimmt der wirtschaftliche Kreislauf Schaden, desto mehr, je mehr schwache Glieder in demselben eingeschlossen sind. Der Staat hat das Rechts die Pflicht und die Macht, die Verteilung des Einkommens zu beeinflu�en. Fm Kriege hat der Staat ein uneingeschr�nktes Verf�gungsrecht �ber die Personen und, wie wir mit Interesse und oft nicht ohne �berraschung beobachten, �ber deren G�ter. Von der Wehrpflicht wird jeder Taugliche ergriffen, auch wenn er Familie und Beruf im Stich lassen mu� und die Frucht vielj�hriger Arbeit dadurch vernichtet wird. Damit w�re Scheu vor dem Eingriff auf Verm�gen und Einkommen unvereinbar und w�rde sich das allgemeine Rechtsempfinden mit voller Berechtigung dagegen entschieden auflehnen. In dieser Angelegenheit kann der Staat sich aus die private Wohlt�tigkeit nicht verlassen, wenn er sie gewi� auch nicht ausschlie�en soll, sondern wird zur Ausbringung der n�tigen Mittel im Wege des Zwanges schreiten m�ssen, denn dauernde Verpflichtungen k�nnen nur �bernommen werden, wenn die Deckung f�r dieselben vollst�ndig gesichert ist. Die hiezu n�tigen Abgaben m�ssen und werden sicher willig getragen werden, weil deren unbedingte Notwendigkeit jedermann klar ist. �ber die Form der n�tigen Abgaben ist, dem Zwecke dieser Ausf�hrungen entsprechend, hier nicht der Platz ausf�hrlich zu sprechen, auch deshalb nicht, weil die n�tigen Voraussetzungen und Behelfe dem Einzelnen leider unzug�nglich sind.
Hier mu� aber aus den Charakter dieser Beta stung verwiesen werden.
W�hrend bei jeder Art Rentenversicherung die Einf�hrung einer Karenzfrist, eine Hinausschiebung der Leistungen und die Ansammlung von Pr�mienreserven erm�glicht und �berdies nur ein allm�hliges Anwachsen der Rentenzahlungen vor sich geht, welches Maximum etwa nach 40 Jahren erreicht wird, ist hier die Situation eine wesentlich andere. Gleich im ersten Jahre
setzen die Leistungen mit voller Wucht, ohne da� irgend eine
Karenzfrist vorausgegangen w�re, ein: alle Invaliden und s�mtliche Hinterbliebenen fordern sofort ihre Renten. Allm�hlich f�llt durch das Absterben der Rentner und das Heranwachsen der Waisen ein Teil der Leistungen weg. Von Jahrzehnt zu Jahrzehnt sinken die Anforderungen, bis sie etwa nach 5 Jahrzehnten �berhaupt aufh�ren. Man darf wohl annehmen, da� in den ersten zwei Dezennien nach Friedensschlu� der Hauptteil der Lasten gedeckt werden mu�, sch�tzungsweise nehmen wir an- etwa zwei Drittel derselben. Das dritte bis f�nfte Jahrzehnt h�tten dann den Rest der Lasten � ein Drittel � aufzubringen.
Es erscheint jedoch ungerecht, da� die Generation der Erwerbst�tigen, welche f�r den Krieg die schwersten Lasten an Gut und Blut ohnehin zu tragen hatten, auch die nachfolgenden Wirkungen dieses Krieges durch ihre Arbeit und ihre Steuern aufbringen soll, w�hrend die kommende Generation, neben allen Vorteilen des Friedens, auch noch den erlangen soll, da� sie nur zu einem Bruchteil die Kr�ppel und Hinterbliebenen zu versorgen h�tte. Es ist deshalb vollauf gerechtfertigt, diese Versorgung nicht aus lausenden Steuermitteln, sondern aus einem Anlehenstypus, welcher durch Finanztechniker festzustellen w�re, Deckung findet, wobei die Hauptlast aus die kommenden Generationen �berw�lzt wird. Nur ein geringer Teil der erforderlichen Summen l��t sich gerechterweise aus die heutige Generation �bertragen, umsoweniger, wenn f�r den ersten Anprall eine wehrsteuerartige Abgabe ins Auge gefa�t werden sollte. F�r die Deckung des Hauptaufwandes aber k�nnte man etwa an eine amortisable Rente denken, deren starke Amortisation erst nach wesentlicher Verringerung der Lasten zu beginnen h�tte; vielleicht w�re das � salvo errore � ein Mittel, um eine gerechte Verteilung der Lasten herbeizuf�hren.
F�r die Austeilung der Kosten, welche Wiederherstellung der verw�steten Kriegsgebiete, Entsch�digung f�r Sachsch�den aller Art und die Versorgung der Kriegsinvaliden und deren
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Hinterbliebene verursachen, wird zwischen den beiden Reichsh�lften ein gerechter Schl�ssel vereinbart werden m�ssen.
Ernstlich zu erw�gen ist, wie Firmen oder Personen, welche infolge des Krieges z. B. durch Kriegslieserungen besondere Gewinne erzielt haben, durch eine Sonderabgabe getroffen werden k�nnten.
10. Rechtsschutz der Versorgungsanw�rter.
Diese Frage soll bei Neuregelung der Invalidengesetzgebung nicht unbeachtet gelassen werden und w�re hiebei zu erw�gen, ob hief�r ein eigener Gerichtshof geschaffen werden soll oder ob nicht die Schiedsgerichte der Arbeiterversicherung mit der Judikatur f�r nicht anerkannte Entsch�digungsanspr�che zu betrauen w�ren. Da die innige Verbindung der sozialen Versicherung mit unserer Frage unerl��lich ist, ist letzteres vorzuziehen.
11. Staat und Charitas, Organisation.
Der Staat als Tr�ger des Hoheitsrechtes der Wehrpflicht hat die Invalidenf�rsorge zun�chst auf sich zu nehmen und als Tr�ger der Steuerhoheit die Staatsb�rger zu jenen finanziellen Leistungen zu zwingen, auf welche die F�rsorge aufgebaut werden mu�, also zur Aufbringung des �Existenz-minimums", �hnlich wie bei der sozialen Versicherung. Nun bringt es aber das unerh�rte Ma� von Leid und Not, welches der ungeahnt gewaltige Krieg schafft, mit sich, da�, fa�t man den Staat im modernen sozialen Sinne auf, die Charitas bis zu einem gewissen Ma�e �ber den Charakter reiner Opferwilligkeit hinausreichend, zu einer, allerdings moralischen Pflicht wird. Der eine Teil der Bev�lkerung ist durch das Schicksal verpflichtet, ungeheuerliche Opfer an Leben und Gesundheit, welche durch �Minimalleistungen" an Geld nicht zu vergelten sind, zu bringen, der andere Teil mu� Opfer an Gut und Bem�hen bringen, die pers�nlichen Opfer nach M�glichkeit auszugleichen. Die Autonomie des guten Herzens, selbst die Autonomie des Ehrgeizes, vielleicht sogar der 62
Eitelkeit darf aber um keinen Preis unterdr�ckt oder abgeschw�cht werden. So tritt ein theoretischer Schwebezustand zwischen erzwungener und freiwilliger Leistung zutage, bei welchem in richtig abgestimmter Art das in der Mehrzahl der Menschen oft tief verborgene, aber immer vorhandene Gef�hl der Verpflichtung bei gro�er, unverschuldeter Not mehr als die gesetzliche Pflicht zu tun, geweckt werden mu�. � Mit aus diesem Gef�hle entspringt der Wunsch der Verwaltung, die � ffent-liehe und private F�rsorge organisch zu verbinden, sowie da� auch die charitative F�rsorge unter gewisser �ffentlicher Kontrolle stehe. Diesem Wunsche entspricht es, da� die �ffentlichkeit Kenntnis von Beihilfen, Aktionen, Spenden und dergleichen erlangt, ein Vorgang, welcher auch wegen Verh�tung von Mi�brauchen zu begr��en ist, und den Spendern eine erw�nschte Sicherung verschafft. Der Beschlu� der �Gesellschaft vom Roten Kreuz", da� die ganze Gebarung der Gesellschaft w�hrend des Krieges nicht nur durch die statutenm��ig gew�hlten Revisoren, sondern auch durch beeidete Sachverst�ndige einer eingehend detaillierten Pr�fung unterzogen werden soll, entspringt wohl gleicher Auffassung.
Die Aktionen, welche der Staat selbst einleitet, um Verwundeten, Verst�mmelten, Kranken zur bestm�glichen Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsf�higkeit zu verhelfen, sowie die R�ckf�hrung in eine angemessene T�tigkeit sollte von einer Zentral st elle aus geleitet werden, schon der heute noch vermi�ten Einheitlichkeit und Einfachheit halber.
Desgleichen sollte ein Kriegswohlfahrtsamt errichtet werden, in welchem alle bisherigen, mit Teilfragen der F�rsorge besch�ftigten, vom Staate eingesetzten. Korporationen einzugliedern w�ren. Zur Erreichung eines Zusammenhanges mit der Privatf�rsorge h�tten die privaten Vereine, Komitees und Organisationen aller Art in das Kriegswohlfahrtsamt Vertreter zu entsenden. Durch Einsetzung von Gruppenaussch�ssen, geteilt nach Unterst�tzungszwecken, w�re eine ineinandergreifende, vereinfachte und expeditive T�tigkeit zu er-
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m�glichen. Auf diese Weise w�re unter Mitwirkung der milit�rischen Stellen eine verl��liche Statistik der Bed�rfnisse und Leistungen erreichbar. Im Scho�e der Aussch�sse w�rden viele zweckm��ige Gedanken auftauchen, sowohl bez�glich der Aus�bung der F�rsorget�tigkeit als auch der Beschaffung materieller Mittel und w�rden dadurch einander kreuzende und st�rende Aktionen vermieden.
Empfehlenswert ist die Schaffung einer Auskunftsstelle, bei welcher Invalide, Kriegswitwen und -Waisen, sonstige Angeh�rige Gefallener, endlich die durch die feindliche Invasion oder andere kriegerische Ereignisse gesch�digten B�rger verl��lich erfahren k�nnten, ob und welche Anspr�che ihnen an den Staat oder sonstwie zustehen, welchen Vorgang sie einzuschlagen haben, um dieselben geltend zu machen und welcher Nachweise es hiezu bedarf. Zweigauskunftsstellen w�ren in gr��erer Zahl einzurichten, mindestens bei den Statthaltereien und Landesregierungen, und w�re die Bev�lkerung durch Zeitungen darauf aufmerksam zu machen. � Hiedurch w�rde verhindert, da� Anspruchsberechtigte in Unkenntnis ihres Rechtes bleiben oder die erforderliche Auskunft erst durch kostspielige juristische Hilfe oder gar durch sich auftuende Win-iel.�mter erlangen, beziehungsweise durch ungeschickt abgefa�te Eingaben an nicht zust�ndige Verwaltungsstellen oder durch mangelhafte Instruimmg der Eingaben die T�tigkeit der Beh�rden erschweren.
Diese Auskunftsstelle w�re dem Kriegswohlfahrtsamte anzugliedern und k�nnte auch Auskunft �ber die Benefizien erteilen, welche Kriegsbesch�digte aller Art erlangen k�nnen. Zweige der Auskunftsstelle w�ren bei allen Statthaltereien zu errichten und w�re auch durch Lokalbl�tter auf deren Bestand aufmerksam zu machen. So k�nnte eine auf einem weiten Netze von staatlicher und privater Organisation der Kriegsf�rsorge ruhende Zentralisierung, ohne der �Selbstverwaltung" irgendwie abtr�glich zu sein, geschaffen werden.
Bez�glich der Kriegsf�rsorge f�r Witwen und Waisen in �sterreich ist ein bedeutsamer organisatorischer Schritt hier 64
zu erw�hnen, welcher zufolge der Initiative der �Zentralstelle f�r Kinderschutz und Jugendf�rsorge in Wien" eine wesentliche F�rderung auf diesem Gebiete mit Grund erhoffen l��t. Diese Aktion setzt eine ausgiebige Erh�hung der gesetzlichen Anspr�che der Kriegswitwen und Waisen voraus, besa�t sich mit der charitativen F�rsorge dieser Kreise und strebt vor allem zweckm��ige Organisation dieser F�rsorge an, indem eine Vereinigung aller hier arbeitenden Stellen angebahnt und eine Zentralstelle f�r Geldbeschaffung und Verwaltung der zur Verf�gung stehenden Geldmittel geschaffen werden wird. *)
*) Am 17. Mai 1915 fand diesbez�glich in Wien eine Konferenz statt, auf welcher u. a. Vertreter der Zentralstellen, einzelner Landesaussch�sse und der Stadt Wien, des Witwen- und Waisenhilfsfonds f�r Angeh�rige der gesamten bewaffneten Macht und Delegierte s�mtlicher Landesorganisationen f�r Kinderschutz und Jugendf�rsorge erschienen waren. Die Konferenz fand statt unter dem Vorsitz des Pr�sidenten der �Zentralstelle" Geheimrat Dr. J. M. Baernreither, als Referent fungierte Ministerialsekret�r Dr. Max Lederer. � Es sei hier auf die Brosch�re aus der Feder des Dr. Max Lederer hingewiesen �Die F�rsorge f�r unsere Kriegswaisen", Selbstverlag der Zentralstelle f�r Kinderschutz und Jugendf�rsorge (Wien, I., Biber-stra�e 2), welche dieses Thema in �bersichtlicher Weise und praktisch wertvoll behandelt. Mit R�cksicht auf die Bedeutung dieser Aktion seien die Beschl�sse, welche am 17. Mai gefa�t wurden, hier auszugsweise mitgeteilt.
- Die am 17. Mai 1915 in Wien tagende Konferenz der Landesorganisation f�r Fugendschutz und Kinderf�rsorge bezeichnet es vor allem als die hervorragendste Pflicht des Staates, den Kriegerwitwen und -Waisen ausgiebigste F�rsorge angedeihen zu lassen. Da aber diese gesetzliche Hilfe niemals der charitativen Unterst�tzung entbehren kann, ist unter organischem Zusammenschlu� aller in Betracht kommenden milit�rischen und zivilen Stellen derWitwen-und Waisenhilfsfonds der gesamten bewaffneten Macht als Zentralstelle auszugestalten. Derselbe hat �ber alle f�r Zwecke der Kriegerwitwen- und Waisen-F�rsorge � sei es auch mit lokalen oder anderen beschr�nkten Zweckbestimmungen � gesammelten Gelder Evidenz zu f�hren und sind demselben die vom Kriegsf�rsorgeamt des Kriegsministeriums und vom Kriegshilfs-bureau des Ministeriums des Innern gesammelten diesbez�glichen Zweckgelder zu �bergeben.
Aufs engste liiert mit dieser Zentralstelle sollen die. Landesorganisationen oder die sie ersetzenden Institutionen in enger F�hlung mit der Zentralstelle f�r Kinderschutz und Jugendf�rsorge als Vollzugsorgane im Sinne der vorgelegten Richtlinien, insbesondere f�r die Verteilung und Verwendung der gesammelten Gelder, fungieren.
Die ins einzelne gehenden Detailinstruktionen f�r beide Hand in Hand arbeitenden gro�en Organisationen seht jede von ihnen im eigenen Wirkungskreise fest� doch garantiert ein gemeinsamer Arbeitsausschu� f�r einheitliches Vorgehen und zweckm��ige T�tigkeit sowohl in wirtschaftlicher als sozialer Hinsicht.
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Fm Zusammenhange mit dieser Er�rterung �ber die Waisenf�rsorge im allgemeinen sei, wie dies auch bei dem 1913 in Salzburg abgehaltenen II. Kinderschutz- und Iugend-s�rsorgekongresse nachdr�cklich betont wurde, daraus verwiesen, da� die hierauf abgestellten Aktionen nicht wie bisnun, fast ausschlie�lich durch Fustizorgane auszuf�hren sind, sondern da� hiezu die Unterrichtsorgane im allgemeinen und die Lehrer im besonderen in weit h�herem Ma�e herangezogen werden sollen. Darum verlangt die Lehrerschaft ihr Teil auch an der das ganze Vaterland bewegenden Kriegsf�rsorge, zun�chst insoweit dieselbe die Kriegswaisen �berhaupt betrifft, in allererster Linie aber bez�glich der Waisen der im Felde gefallenen Lehrer.
Der Deutsche Landeslehrerverein f�r B�hmen hat im Laufe des Sommers den Beschlu� gefa�t, durch die seitens der Lehrerschaft aufgebrachten Mittel s�mtliche Waisen nach den dem Vereine angeh�rig gewesenen gefallenen Lehrern standesgem�� zu erziehen � ein ehrender, denkw�rdiger Beschlu�. Derselbe ist umso bedeutsamer, als auf diese Weise bei den verwaisten Lehrerkindern, insoweit dieselben Bef�higung und Neigung zum Lehrberufe zeigen, durch die ihnen zuteil werdende Erziehung die wohl auch im Elternhause eingeimpften Keime zur Reise gebracht werden und hiedurch ein vollwertiger Nachwuchs dem Lehrberufe zuw�chst. � Hier liegt abermals ein Beleg vor f�r die innere Richtigkeit standesgem�� gepflegter F�rsorget�tigkeit, wie sie oben (S. 36 ff.) f�r die Eisenbahn- und Postbediensteten dargestellt wurde. � Anschlie�end sei hier beigef�gt, da� bei ausgedehnter Heranziehung der Lehrerschaft zur Kinderschutz- und F�rsorgeaktion eine entsprechende Aus- und Umgestaltung der Unterrichtsbeh�rden bis zur Zentralstelle hinauf sich als n�tig erweisen wird.*)
*) Siehe hier�ber neuere Vorschl�ge in der ..Monatsschrift zur F�rderung des �sterr. Schulwesens" (August 1915), geleitet von D. A. Peerz und dem Lehrerkalender 1915, von A. Malley.
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12. Sozialversicherung.
Ankn�pfend an diese mehr �u�erlichen Er�rterungen �ber die Organisation der Kriegsf�rsorge sei hier des m�chtigsten Instrumentes Erw�hnung getan, welches seit den letzten Dezennien zur Bek�mpfung, Milderung und Heilung von Sch�digungen der Menschen, zur umfassenden F�rsorge f�r Aufrechterhaltung und Kr�ftigung der im Menschen liegenden Arbeitskraft sowie als organisatorischer Rahmen hief�r zur Verf�gung steht: der von sozialen Gesichtspunkten geleiteten Versicherung.
Zun�chst sei hier hervorgehoben, da� die Leitung des �Witwen- und Waisenhilfsfondes der gesamten bewaffneten 9Ztacht"*) diese Frage in dankenswerter Weise aufgegriffen hat und aus Grund eines �bereinkommens mit der k. k. priv. Lebensversicherungsgesellschaft ��sterreichischer Ph�nix" allen Familien, welche sich im Genusse eines �Anterhaltsbeitrages" befinden, somit fast allen Familien, deren Ern�hrer im Felde stehen, die Abstattung der Pr�mien in sechs monatlichen Raten erm�glicht. Hiedurch ist gewi� auch vielen Arbeitgebern der Ansto� gegeben, der F�rsorge f�r Angeh�rige und ihrer im Felde stehenden Angestellten und Arbeiter zu gedenken, sowie auch manche Gemeindeverwaltung zur Entlastung der ihr obliegenden Armenversorgung den Anla� ben�tzen d�rste, sich mit dieser Aktion des Witwen- und Waisen-hilfsfondes zu besch�ftigen. Dank dieser Aktion sind bis (Ende Juli) �ber 50 000 Personen versichert worden.
Reben dieser Verwertung des Versicherungsgedankens handelte es sich hier noch um eine � bei uns leider noch eine �Frage" bildende � weitausgreifende Angelegenheit, n�mlich darum, ob das System unserer Sozialversicherung durch Einf�hrung der Fnvalidit�ts- und Altersversicherung jetzt ausgebaut werden soll oder nicht.
* Mit dem Sitz in Wien, I., Schwarzenbergplatz 1 und die Land es -stellen dieses Fonds.
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Unserer festen �berzeugung ist diese Frage^mit Ja zu beantworten und die Kriegsinvalidens�rsorge mit dieser Sozialversicherung zu verbinden.
Der Krieg hat ungeheure Werte vernichtet und alle Kreise der Volkswirtschaft, abgesehen von Ausnahmsf�llen, welche sich aus die Erzeugung von Kriegsmaterial beziehen, sind schwer getroffen. Die Lasten, welche die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Familien verursachen, sind ebenso unausweichlich, wie die f�r die Kriegf�hrung selbst und die Verg�tung der Kriegssch�den im weitesten Sinne. Die Ziele der Sozialversicherung liegen darin, Sch�den, welche der Volkskraft drohen und sie vermindern k�nnen, vorzubauen und w�ren sie doch eingetreten, die sch�dlichen Wirkungen tunlichst auszugleichen und die Arbeitskraft nach M�glichkeit zu erhalten. Die Verg�tung der Kriegssch�den ist, wenn man den Ausdruck gebrauchen darf, eine repressive T�tigkeit, weil sie nach dem Eintritt des Schadens erfolgt, der Aufwand f�r die Invalidenversorgung ist teilweise auch pr�ventiv, die Arbeitskraft sch�tzend und der Zukunft erhaltend. Der Aufwand f�r dieselbe geh�rt zu den Produktionskosten im volkswirtschaftlichen Betriebe, erh�ht dessen Produktivit�t, wirkt daher wertschaffend und werterh�hend; sie hilft, wie Professor Dr. v. Rauchberg m einem wertvollen Aufs�he �ber diese Fraget mit Recht sagt, �aus Zehrern Schaffende" zu machen, �hnlich, wie es die �Technik der Kriegsinvaliden" mit ihren Invalidenschulen anstrebt. Die Sozialversicherung verursacht Lasten, aber solche, welche Leiden und R�ckg�nge mindern und das wichtigste Moment der Hebung der Volkswirtschaft, die aufsteigende Klassenbewegung, verb�rgen. Die Kosten der allgemeinen Sozialversicherung werden, als volkswirtschaftliche Produktionskosten* zum Teile von den produzierenden Klassen selbst aufgebracht, der Staatszuschutz macht sich nicht gleich im Anfange, unmittelbar nach dem Kriege geltend, sondern erst dann, wenn die Volkswirtschaft sich den gesteigerten Produktionskosten angeschmiegt und die Einkommensverteilung sich dar-
* �ftere. Rundschau XLIII Heft 4 (15. 2. 1915).
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nach geregelt hat. Gerade unmittelbar nach einem Kriege, wenn die unausweichliche Steigerung der G�terproduktion einsetzt, ist der Zeitpunkt f�r einen solchen weittragenden, die Produktion f�rdernden Schritt umsomehr gegeben, als gerade dann, wenn Umwertungen aller Art eintreten, �nderungen in der Preisbildung am wenigsten auff�llig wirken.
Wird der jetzige Augenblick, in welchem der Geist des Volkes f�r gro�e Ideen empf�nglich ist, vers�umt, dann w�re zu bef�rchten, da� die immerhin nicht zu leugnenden Bedenklichkeiten und latenten Interessengegens�tze das �bergewicht erhalten und das Werk der allgemeinen Sozialversicherung abermals auf halbem Wege stehen bleibt. Darum mu� jetzt mit aller Macht dahin gewirkt werden, da� nach dem Werte zerst�renden Kriege f�r diesen gewaltigen Hebel zum Aufschw�nge und Fortschritt unseres Vaterlandes die M�glichkeit geschaffen werde, da� er rechtzeitig eingeschaltet und wirkungsvoll gemacht wird.
Die Leistungen der Sozialversicherung in Deutschland sind nach jeder Beziehung gro�artige. Von der deutschen Bev�lkerung waren bei Ausbruch des Krieges rund 18 Millionen Personen gegen Krankheit, 25 Millionen gegen Unfall und 16 Millionen gegen Invalidit�t und Alter versichert; in diesen drei Gruppen der Sozialversicherung wurden im Jahre 1913 t�glich 2% Millionen Mark an Betroffene ausgezahlt, also gerade an die minder widerstandsf�higen Bev�lkerungskreise. Welche Kr�ftigung, pers�nlich und wirtschaftlich, der arbeitenden Bev�lkerung da geschaffen wurde, l��t sich gar nicht �bersch�tzen, und gewi� konnte der Pr�sident des Reichsversicherungsamtes Dr. Kauffmann mit Recht die Arbeiterf�rsorge als eine �u�erst wirkungsvolle Quelle der deutschen Kriegsbereitschaft bezeichnen.
Richt �bersehen soll werden, da� die deutschen Versicherungsanstalten (nach � 1274 R.-V.-O.) Mittel aufwenden k�nnen, �um allgemeine Ma�nahmen zur Verh�tung des Eintrittes vorzeitiger Invalidit�t unter den Versicherten und zur Hebung der Gesundheitsverh�ltnisse der versicherungspflichtigen Be-
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v�lkerung zu f�rdern und durchzuf�hren". Dadurch konnten die Versicherungsanstalten bedeutende Aufwendungen f�r die Zwecke der Kriegsf�rsorge machen. So hat z. 23. die Landesversicherungsanstalt Berlin f�r die Versorgung des Feldheeres mit warmer Kleidung 100 000 Mark beigesteuert, der durch �berm��ige Inanspruchnahme notleidend gewordenen Landesversicherungsanstalt Ostpreu�ens 15 000 Mark zugewiesen, dem Zentralverein f�r Arbeitsnachweis f�r die Vermittlung von Berliner Arbeitern 100 000 Mark bewilligt; die Tuberkulosef�rsorge der Versicherungstr�ger wurde auch w�hrend des Krieges eifrig weiterbetrieben, dem Roten Kreuz konnten f�r Ma�nahmen der Krankenpflege, zur Verh�tung von Seuchen usw. bedeutende Betr�ge zur Verf�gung gestellt werden, alles aus den seit Jahren systematisch angesammelten Fonds. Im ganzen haben die Versicherungstr�ger 2 Millionen Mark dem Roten Kreuz unmittelbar, 11 Millionen f�r andere Kriegsma�nahmen �berwiesen, ferner haben die Versicherungs-tr�ger ihre Heilanstalten, Genesungsheime und Krankenh�user mit insgesamt 10 000 Betten f�r Verwundetenf�rsorge �berlassen und zwar, wie Rauchberg in dem oben erw�hnten Artikel mitteilt, sind diese 10 000 Betten in 79 Heilanstalten verf�gbar, haben �ber 80 Millionen Anlagekosten verursacht, es wurden in diesen Anstalten im Jahre 1914 104 000 Menschen mit einem Kostenaufwand von 26 Millionen Mark st�ndig behandelt; an der Kriegsanleihe haben sich die Versicherungstr�ger mit 785 Millionen Mark Zeichnung beteiligt. Wer kann das Bedauern dar�ber unterdr�cken, da� bei uns die Sozialversicherung nicht in �hnlicher Weise zu wirken vermag wie in Deutschland und da� wir ohne diese m�chtige R�stung in den Krieg eingetreten sind? Umso notwendiger ist deren Schaffung f�r die Zukunft!
Die Verwirklichung der allgemeinen Sozialversicherung w�rde Unternehmer und Arbeiter neuerlich n�herbringen, gegen�ber der Arbeiterschaft im engeren Sinne des Wortes eine gro�artige Anerkennung f�r die opfervollen Leistungen derselben im Kriege bilden und deren wirtschaftliche Leistungs-
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f�higkeit m�chtig heben. � Auch das Bedenken gegen die Einf�hrung der allgemeinen Sozialversicherung bei uns, da� dieselbe anderswo nicht eingef�hrt ist und vielleicht in n�chster Zeit nicht eingef�hrt wird, kann unserer �berzeugung nach kein Hindernis sein f�r die Erf�llung dieser wirtschaftlich und sozialpolitisch berechtigten Forderung. Die deutsche Industrie und ihre Entwicklung haben durch die Einf�hrung der sozialpolitischen Versicherungs-Anstalten auch Staaten gegen�ber, in welchen diese nicht eingef�hrt waren, keinerlei Erschwerung gesunden, sondern im Gegenteil durch die Kr�ftigung der arbeitenden Bev�lkerung, durch die Schaffung der Zufriedenheit mit ihrem Schicksale, durch die Steigerung der Leistungsf�higkeit auf allen Gebieten den geradezu �berw�ltigenden Aufschwung genommen, welchen wir staunend verfolgen. Man k�nnte irrt Gegenteil sagen, da� diejenigen Staaten, welche diese gro�artige Tat unterlassen oder verschieben, sich den anderen Staaten gegen�ber, welche den Mut haben, dieses gewaltige Instrument zu ben�tzen, sch�digen. Eine gro�e Tat mu� getan werden und wird ihre Wirkungen aus�ben, mag auch ein anderer sich noch nicht bis zur Tat durchgerungen haben. Der Aufwand , f�r die allgemeine Sozialversicherung ist auch vom Standpunkt der Berechnung vorteilhaft und niemals berechtigter und wirkungsvoller, als im Zeitpunkt einer Depression, weil er sie �berwinden hilft.
Schlie�lich sei der Funktion der Sozialversicherung f�r die Organisation der Invalidenf�rsorge, deren diese unbedingt bedarf, gedacht. Eine selbst�ndige Organisation hief�r zu schassen, w�re eine Vergeudung von Kraft und Geld. Es ist naheliegend, durch den raschen Ausbau der Sozialversicherung, insbesonders durch die Schaffung der Invalidenversicherung der Arbeiter, eine Anlehnung an diese Organisation zu erm�glichen, wobei ein angemessener Einflu� selbstverst�ndlich auch der Kriegsverwaltung einger�umt werden m��te.
Die Bemessung der Invalidenrente auf Grund des Arbeitseinkommens, die unerl��liche Kontrolle der Rentner, Witwen und Waisen ist nur im Rahmen einer gro�en Versichert
rungsorganisation einwandfrei m�glich, weil nur eine solche auf jenem organisatorischen Rahmen ausgebaut ist, ohne welchen Mi�brauche und Schwindel aller Art T�r und Tor er�ffnet ist und damit der Aufwand zu einem ma�losen, ja unerschwinglichen sich steigern kann. Vorausgesetzt mu� dabei allerdings werden, da� die Versicherungsorganisation selbst sachgem�� nach der wirklichen sachlichenRotwendigkeit und nicht nach �u�erlichen Nebengr�nden eingerichtet ist, also sicher und billig funktioniert.�In verh�ltnism��ig kurzer Frist ist es m�glich, einen solchen organisatorischen Rahmen zu schaffen und wirksam zu machen; inzwischen kann die Krankenkassen- und Anfallversicherungsorganisation, etwa in Verbindung mit jener der Versicherung f�r Angestellte, ben�tzt werden.
Hervorgehoben mu� freilich ausdr�cklich werden, da� an der Sozialversicherungs-Vorlage, wie sie im Ausschusse des Abgeordnetenhauses zum Beschlu� erhoben worden ist, unter allen Umst�nden einschneidende �nderungen vorgenommen werden m��ten. Ohne solche �nderungen gilt einem gro�en Kreise von Fachm�nnern in �sterreich die Vorlage f�r unannehmbar, ist sie auch als Mittel zur Durchf�hrung der Versorgung der verwundeten Soldaten sowie der Hinterbliebenen unbrauchbar.
Die notwendigen �nderungen beziehen sich auf die Selbst-st�ndigenversicherung und die Beseitigung der Bezirksstellen. Beide Ma�nahmen sind jetzt noch weniger als fr�her annehmbar. Die Selbst�ndigenversicherung ist, in dem vorgeschlagenen Umfange, ein Sprung ins Dunkle. In einer Zeit, die so gewaltige Anforderungen an die Steuerkraft der Bev�lkerung stellt, ist ein Schritt, wie ihn der Versicherungsausschu� vorschl�gt, in �sterreich geradezu eine Unm�glichkeit. Die Bezirksstellen bedrohen, wie mehrfach einwandfrei nachgewiesen wurde, die Invalidenversicherung mit einer solchen H�he von Verwaltungskosten und einer solchen Zersplitterung des Organismus, da� sich auch hier un�berwindliche Schwierigkeiten ergeben m��ten. Es scheint uns, da� eine Amendierung der Sozialversicherungs-Vorlage ohne besondere Schwierigkeiten durchf�hrbar ist. Es w�re dann eine ausgezeichnete �rganisa-
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tion zur Bestimmung der Versorgungsgen�sse der Kr�ppel wie der Witwen und Waisen, zur �berwachung der Invaliden, sowie die M�glichkeit einer sachgem��en Judikatur f�r die Anspruchsberechtigten vorhanden, ohne da� ein wesentlicher Teil der Mittel aus Verwaltungskosten verbraucht werden m��te.
Zusammenfassend w�re betreffend der Kriegs-f�rsorge folgendes festzustellen:
Die F�rsorge der Allgemeinheit hat sich nach Bedarf zu erstrecken aus die invalide, krank oder gesund aus dem Kriege Heimkehrenden und auf die Hinterbliebenen der Kriegsge-fallenen beziehungsweise deren Familien.
Es ist ein Versorgungsgesetz f�r jene Personen zu erlassen, welche dem Milit�rstande nicht berufsm��ig angeh�ren, und daneben ein f�r die Berufsarmee geltendes Gesetz.
Gesichtspunkte f�r das erstere, welche nach Tunlichkeit auch f�r das zweite Gesetz zu gelten haben, w�ren:
S�mtliche Bez�ge sind gegen�ber den heute geltenden bedeutend zu erh�hen.
Die Bemessung der Invalidenrente f�r die nicht dem Milit�rberufe Angeh�rigen hat nicht nur nach Dienstzeit und Dienstrang zu erfolgen, sondern tunlichst unter Ber�cksichtigung der b�rgerlichen Lebensstellung, welche der Einberufene vor seiner Heranziehung zum Milit�rdienste eingenommen hat, unter Anlehnung an die Grunds�tze der Unfallversicherungsgesetzgebung.
Bei Bestimmung der �Invalidit�t" und der H�he der Rente ist eine Abstufung nach dem Ma�e der noch bestehenden, beziehungsweise beeintr�chtigten Arbeitsf�higkeit des Gesch�digten zur Grundlage zu nehmen, unter allgemeiner Verwertung des dem Erla� des Kriegsministeriums vom 22. Juni 1915 zugrunde liegenden Standpunktes und Anlehnung an das Gesetz vom 26. Dezember 1912, R. 237.
Die Rente hat ein ausk�mmliches, nicht zu minderndes Existenzminimum zu gew�hren und ist je nach �nderung der Verh�ltnisse der Berechtigten entsprechend zu erh�hen.
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Einbeziehung der unehelichen Kinder und gewisser Verwandter im Falle ihrer D�rftigkeit in die Invalidenf�rsorge, falls deren Existenz durch den Invaliden in mehr oder minder hohem Grade gesichert war.
Die Verwaltung der staatlichen und der charitativen Kriegss�rsorge ist in organischen Zusammenhang zu bringen und die Verwaltung auch der privaten Aktionen tunlichst staatlicher Kontrolle zu unterziehen, allerdings ohne das Wesen der Freiwilligkeit irgendwie zu sch�digen.
Die Organe der sozialen Versicherung sind zur F�rsorgeverwaltung in ausgedehntestem Ma�e heranzuziehen und ist die allgemeine Fnvalidit�ts- und Altersversorgung ehebaldigst einzuf�hren.
S�mtliche ziffernm��igen Zusammenfassungen und Nachweise �ber die im Texte mitgeteilten Daten befinden sich im Anhange.
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Anhang.
Tabelle I. Betr�ge in Kronen pro Monat. M 1.� - K 1.20.
Mit in Deutsch-
Gesetzlicher land gew�hrtem
staatl. Unterhalts- lokalen Zusch�sse
beitrag z. 93. in
Leipzi g**)
I �ster- Deutsch- Bezirksbed�rfnis-
1 reich*) land Fuschuh
F�r Frau ohne Kind .... 38.40 14.40 28.80 43.20
� � mit 2 Kindern***) 95.70 28.80 40.80 61.20
4 � . . 153.� 43.20 54.� 81.�
>t i) �> 0 jf � 210.30 57.60 67.20 100.80
� }> � b ;> ' 267.60 72.� 80.40 120.60
*) Einschlie�lich Mietzinsbeitrag.
**) Diese Tabelle stammt von einem Reichsratsabgeordneten, welcher dieselbe dem Kriegsministerium vorgelegt hat.
***) Das Alter der Kinder ist je zur H�lfte �ber und unter 8 Jahren angenommen. ______________
Tabelle II.
Betr�ge in Kronen pro Fahr. M 1.� � K 1.20.
�sterreich Deutsch- land �sterreich Deutsch- land
Charge
Sugs- f�hrer I Unteroffizier Infanterist
a b 1 a b a b a b
Frau ohne Kind . 465 216 518 600 465 108 518 480
� mit 2 Kindern 1163 312 734 1003 1163 204 743 883
4 1862 408 972 1406 1862 300 972 1286
F�r Deutschland sind die staatlichen Unterhaltsbeitr�ge erh�ht und die Leipziger �rtlichen Zusch�sse in .Rechnung gebracht, a � Unterhalts-, b = Pensionsbeitrag.
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Tabelle III.
�sterreichische Zivil- und Milil�rgehalle, Pensionen und Versorgungsgen�sse.
L 1 .L � tj .2 P e ns i i t> n e n*) nach Pensionen f�r Witwen Erziehungsbeitr�ge f�r
Ob & <3 Titel G 10 15 20 25 30 35 40 Waisen
& o � �D Dien st j�hren Norm. Krieg Norm. Krieg
K r i 0 N (2 t n
IV Feldmarschall- 14016 4220 5152 5856 7728 9600 11472 13344 15216 3500 5250 400 600
Leutnant 16000 4220 5813 6600 8720 10840 12960 15080 17200 3500 5250 400 600
Sektionschef 14000 16000 6000 6000 6080 6880 7904 8944 7928 11008 11552 13072 13376 15136 15200 17200 � 4000 4000 � 600 600 �
V Generalmajor 11400 13000 3160 3160 4120 4653 4675 5275 6180 6980 7685 8685 9190 10390 10695 12095 12200 13800 2500 2500 3750 3750 300 300 450 450
Ministerialrat 10000 14000 2200 2200 4320 5920 5616 7696 6912 9472 8208 11248 9504 13024 10800 14800 � 3000 3000 � 300 300 �
VI Oberst 7200 8000 2900 2900 2656 3189 3020 3620 3984 4784 4948 5948 5912 7112 6878 8276 7840 9440 2000 2000 3000 3000 200 200 300 300
Sektionsrat 6400 1840 2816 3660 4506 5350 6195 7040 � 2400 � 480 �
8800 1840 3776 4908 6041 7174 8307 9440 � 2400 � 480
VII Oberstleutnant 5400 6200 2340 2340 2024 2291 2305 2605 3036 3436 3767 4267 4498 5098 5229 5929 5960 6760 1500 1500 2250 2250 160 160 240 240
Ministerial- Sekret�r 4800 6400 1610 1610 2144 2784 2787 3619 3430 4454 4074 5290 4717 6125 5360 6960 � 1800 1800 360 360 =
VIII Major 4400 4800 2340 2340 1659 1792 1890 2040 2488 2688 3086 3336 3684 3984 4282 4632 4880 5280 1200 1200 1800 1800 160 160 240 240
Ministerial-Vize- Sekret�r 3600 4800 1380 1380 1632 2112 2122 2746 2611 3379 3101 4013 3590 4646 4080 5280 � 1400 1400 280 280 �
IX Hauptrnann 3000 3600 1736 1736 1160 1360 1325 1550 1740 2040 2155 2530 2570 3020 2985 3510 3400 4000 1000 1000 1500 1500 140 140 200 200
Ministerial- Konzipist 2800 3600 1200 1200 1280 1600 1664 2080 2048 2560 2432 3040 2816 3520 3200 4000 � 1200 1200 � 240 240 �
X Oberleutnant 2200 2800 1012 1012 861 1061 985 1210 1292 1592 1599 1974 1906 2356 2213 2738 2520 3120 900 900 1350 1350 120 120 180 180
Rechnungs- Offizial 2200 2800 960 960 1008 1248 1310 1622 1613 1997 1915 2371 2218 2746 2520 3120 � 1000 1000 200 200 �
XI Leutnant 1680 2000 1012 1012 696 763 750 870 984 1244 1218 1418 1452 1692 1686 1966 1920 2240 750 750 1125 1125 100 100 150 150
Rechnungs- ' Assistent 1600 2200 720 720 800 1035 957 1269 1178 1562 1398 1854 1619 2147 1840 2440 i 800 800 � 160 160 �
*) gn den Pensionen sind Wiener Quartiergeld- beziehungsweise Funktionszulagen eingerechnet.
Tabelle IV.
Be?iige und VerforgungsgenWe der k. k. Zivilstaalsbeamlen und Diener und Versorgungsgen�sje von deren Hinterbliebenen.
ErziehungsBeitr�ge f�r
Sektionschef
16000
14000
14000
12000
10000
8300
8000
7200
6400
6400
6000
5400
4800
15136
13376
13024
11264
9504
8307
7603
6899
6195
6125
5772
5244
4717
17200
15200
14800
12800
10800
9440
8640
7840
7040
6960
6560
5960
5360
17200
15200
14800
12800
10800
9440
8640
7840
7040
6960
6560
5960
5360
Ministerialrat
Sektionsrat
Ministerial-
Sekret�r
Ministerial-Vize- 4800 1380 2112 2745
Sekret�r 4400 1380 1952 2537
4000 1380 1792 2329
3600 1380 1632 2122
Mnisterial- Konzipist 3600 1200 1600 2080
3400 1200 1520 1976
3200 1200 1440 1872
3000 1200 1360 1768
2800 1200 1280 1664
2800 960 1248 1622
2600 960 1168 1518
2400 960 1088 1414
2200 960 1008 1310
2200 720 976 1269
2000 720 896 1164
1800 720 816 1060
1600 720 800 957
Amtsdiener 1600 880 640 800
1540 847 616 770
1460 803 584 730
1380 759 552 690
1300 715 520 650
1220 121 488 610
1140 770 456 570
1060 583 424 530
980 530 400 490
900 495 400 450
4013 4646 5280 5280 1800 360 900
3708 4294 4880 4880 1400 280 700
3404 3942 4480 4480 1400 280 700
3101 3590 4080 4080 1400 280 700
3040 3520 4000 4000 1400 280 700
2888 3344 3800 3800 1200 240 600
2736 3168 3600 3600 1200 240 600
2584 2992 3400 3400 1200 240 600
2432 2816 3200 3200 1200 240 600
2371 2746 3120 3120 1200 240 600
2219 2569 2920 2920 1000 200 500
2067 2393 2720 2720 1000 200 500
1915 2218 2520 2520 1000 200 500
1854 2147 2440 2440 1000 200 500
1702 1971 2240 2240 800 160 400
1450 1795 2040 2040 800 160 400
1398 1619 1840 1840 800 160 400
1120 1280 1440 1600 533 106 267
1078 1232 1386 1540 510 102 255
1022 1168 1314 1460 483 97 242
966 1104 1242 1380 456 91 228
910 1040 1170 1300 433 87 217
854 976 1098 1220 407 81 204
798 912 1026 1140 400 80 200
742 848 954 1060 400 80 200
686 784 882 980 400 80 200
630 720 810 900 400 80 200
3379
3123
2867
2611
2560
2432
2304
2176
2048
1997
1868
1740
1613
1562
1433
1305
1178
960
924
876
828
780
732
684
636
588
540
Tabelle V.
Bez�ge und VersorgungsgenWe der k. u. k. Wilit�rpersonen und Verjorgungsgen�jse von deren Hinterbliebenen.
1 L P e ns i c > n e n*) nach Pensionen f�r Mitrven Erziehungsbeitr�ge f�r Waisen
Titel *3 G O O^ -8 8 10 | 15 20 25 30 35 40
� 0 Dien st j�hren Norm. Krieg Norm. Krieg
! K r -o n e n
IV Feldmarschall- 14016 4220 5152 5856 7728 9600 11472 13344 15216 3500 5250 , 400 600
Leutnant 16000 4220 5813 6600 8720 10840 12960 15080 17200 3500 5250 400 600
V Generalmajor 11400 13000 3160 3160 4120 4653 4675 5275 6180 6980 7685 8685 9190 10390 10695 12095 12200 13800 2500 2500 3750 3750 300 300 450 450
VI Oberst 7200 8000 2900 2900 2656 3189 3020 3620 3984 4784 4948 5948 5912 7112 6876 8276 7840 9440 2000 2000 3000 3000 200 200 300 300
VII Oberstleutnant 5400 6200 2340 2340 2024 1 2291 2305 2605 3036 3436 3767 4267 4498 5098 5229 5929 5960 6760 1500 1500 2250 1 2250 160 160 240 1 240
VIII Major 4400 2340 1659 1890
4800 2340 1792 2040
IX Hauptmann 3000 1736 1160 1325
3200 1736 1227 1400
3400 1736 1293 1475
3600 1736 1360 1550
X Oberleutnant 2200 1012 861 985
2400 1012 928 1060
2600 1012 995 1135
2800 1012 1061 1210
XI Leutnant 1680 1012 696 750
1800 1012 696 795
2000 1012 763 870
XII F�hnrich 1200 508 600 600
3086 3684 4282 4880 1200 1800 160 1 240
3336 3984 4632 5280 1200 1800 160 ! 240
2155 2570 2985 3400 1000 1500 140 200
2280 2720 3160 3600 1000 1500 140 200
2405 2870 3335 3800 1000 1500 140 200
2530 3020 3510 4000 1000 1500 140 200
1599 1906 2213 2520 900 1350 120 180
1724 2056 2388 2720 900 1350 120 180
1849 2206 2563 2920 900 1350 120 180
1974 2356 2738 3120 900 1350 120 180
1218 1452 1686 1920 750 1125 100 150
1293 1542 1791 2040 750 1125 100 150
1418 1692 1966 2240 750 1125 100 150
750 900 1050 1200 700 1050 100 140
2488
2688
1740
1840
1940
2040
1292
1392
1492
1592
984
1044
1244
600
*) Pensionen der Milit�rpersonen bis auf jene der XII. Nangsklasse inklusive Quartiergeldbeihilfe, von der h�chsten Klasse der Kategorie berechnet.
7
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Fn die Pensionen einrechenbar
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Rang
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4*
Tabelle VII.
Deutsche OWersgehalle, Pensionen und Pensionen der Zrauen sowie Lr;iehungsbei1r�ge der Kinder.
Titel
XI
X
Leutnant
Oberleutnant
M
K
M
K
Gehalt
1500�2400
1800�2880
2000�3100
2400�3720
� O) 8 n Q � g'g Gt >gx � g � o �O Pensionen nach
10 15 , 20 25 30 35 40
Dien st i a h r e n
570 2586 864 1080 1293 1509 1725 1941 �
Witwe M 346 432 516 604 690 776 �
Kind M 69 86 103 121 138 155 �
684 3103 1037 1296 1552 1811 2070 2292 �
Witwe K 416 452 620 724 828 916 �
Kind K 81 90 124 141 165 183 �
Kriegswitwen- K 1440 1440 1440 1440 1440 1440 �
Penston
570 3186 1062 1329 1593 1860 2124 2391 �
Witwe M 424 532 636 744 848 956 �
Kind M 85 106 127 159 169 191 �
684 3823 1274 1595 1912 2232 2549 2869 �
Witwe K 509 638 763 893 1018 1147 �
Kind K 102 127 152 191 203 229 �
Kriegswitwen- K 1440 1440 1440 1440 1440 1440 �
Penston
4744
Witwe
Kind
5729
Witwe
Kind
Kriegswitwen.
Pension
7926
Witwe
Kind
9513
Witwe
Kind
Kriegswitwen-
Pension
9076
Witwe
Kind
10891
Witwe
Kind
Kriegswitwen-
Pension
11864
Witwe
Kind
14237
Witwe
Kind
3400�5100 1300
Hauptmann
4080�6120
Oberstleutnant
10526
8898
3559
712
10678
4271
854
Oberst
00
| i Titel
& |
Generalmajor M
K
IV Feldmarschall-
Leutnant m
K
M 1.� = K 1.20.
Gehalt
10260
12312
13554
16265
8112 8619 9123
M 3245 3448 3649
M 649 689 729
9734 10343 10948 K 3894 4137 4739
K 779 827 949
13064
Witwe
Kind
15677
Witwe
Kind
11973 12723 13470 M 4789 5000 5000
M 956 1000 1000
14378 15268 16164 K 5347 6000 6000
K 1069 1200 1200
17958
Witwe
Kind
21550
Witwe
Tabelle VIII.
invaliden -Pensionen.
(Laut Gesetz vom 27. Dezember 1875.)
1 Chargen in �sterreich-Ungarn
Feld- webel- Zugs- f�hrer Kor- poral Ge- freiter Chargen- los
Kr�n e n
Grundbetrag 168 144 120 96 72
Mit Verwundungszulage I . 264 240 216 192 163
Mt Verwundungszulage II . 360 336 312 288 264
Mit Verwundungszulage III 456 432 408 384 360
Erh�hte invaliden -Pensionen.
(Verordnung vom 15. Juni 1915 und Ges.-Art. XV/15, � 7 f.)
Grundbetrag Feld- Zugs- Kor- Ge- Chargen-
webel f�hrer poral freiter los
Bei um 20 bis 49% geminderter Erwerbsf�higkeit. .
Bei um 50 bis 100% geminderter Erwerbsf�higkeit. .
Bei v�lliger Arbeitsunf�higkeit
Chargen in �sterreich-Ungarn
durchwegs 60 K mehr (fr�her nichts)
durchwegs 120 K mehr (fr�her nichts) durchwegs 180,K mehr (fr�her nichts)
Verwundungszulagen verbleiben.
Ren bewilligte Unterst�tzungen f�r die Angeh�rigen von invaliden.
F�r die Ehegattin des Invaliden, der selbst eine Unterst�tzung erh�lt, K 60.�. F�r jedes eheliche oder uneheliche Kind von Invaliden, welche (nach 1. und 2. des Textes) K 60.� oder K 120.� erhalten, K 36.� pro Jahr. F�r jedes eheliche oder uneheliche Kind von Invaliden, welcher (nach 3.
K 180.� erh�lt) K 60.� pro Jahr.
F�r den ehelichen Vater unb Gro�vater, die eheliche oder uneheliche Mutter und Gro�mutter, ferner den ehelichen Vater der unehelichen Mutter des Invaliden, welche (nach 1., 2. oder 3.) selbst eine Unterst�tzung erhalten, K 60.�, in Summe f�r s�mtliche Angeh�rige K 120.�.
87
Tabelle IX.
invaliden -Pension f�r Mannschaft in Deutschland.
C h a rg e n
Feld- webel Ser- geant Unter- offizier Chargen- Los
K r o n e n
Grundbetrag . . ? 1080 864 720 648
Mt Kriegszulage 1296 1080 936 864
Mit einfacher Verst�mmlungszulage . 1685 1469 1325 1253
Mit doppelter Verst�mmlungszulage 2074 1858 1714 1642
M 1.� = K 1.20.
88
Tabelle IX a.
Kriegs-Witwen- und Waisen-Pensionen in �sterreich-Ungarn und Deutschland.
Chargen in � st e r r e ich-Ungarn
Stabsfeldw. Feldwebel I Feldwebel II Zugss�hrer Korporal j Gefreiter Chargenlos
Chargen in Den t? ch l a n d
Feldwebel Sergeant Unteroffizier Chargenlos
K tone n
Witwe mit 3 Kindern in�sterreich-Hngarn in Deutschland . . 594 1326 504 1326 414 1326 360 1206 324 1206 288 1086 252 1086
Witwe mit 4 Kindern in �sterreich-Ungarn in Deutschland . . 642 1528 542 1528 462 1528 408 1408 372 1408 336 1288 300 1288
Waise in �sterreich-Ungarn bis zum vollendeten 16. Lebensjahre bei Knaben und 14. Jahre bei M�dchen K 48�.
Waise in Deutschland bis zum vollendeten 18. Lebensjahre K 202.�.
Doppelwaise in �sterreich-Ungarn bis zum vollendeten 16. bezw. 14. Lebensjahre K 72.�. Doppelwaise in Deutschland bis zum vollendeten 18. Lebensjahre K 288.�.
M 1.� = K 1.20.
1
Neu erh�hte Witwen- und Waisen-Pensionen s�mtlicher Mannschaftspersonen.
1. Witwe um K 120.� pro Jahr.
2. Kind ehelich oder unehelich um K 12.� auf K 60.�.
3. Waise elternlos, ehelich oder legitimiert, um K 36.�; wenn
zwei, K 30.�; wenn drei je K 24.�; wenn vier oder mehr je K 18.�.
4. Waise unehelich bei Vorhandensein einer Witwe mit
K 120.�, Unterst�tzungsbeitrag pro Waise K 60.�-.
5. Waise uneheliche, bisher vom Gefallenen oder Gestorbenen
erhalten, wenn nicht unter 4 fallend K 108.�; wenn zwei K 102.�; wenn drei je K 96.�; wenn vier oder mehr vorhanden je K 90.�.
6. Ehelicher Vater und Gro�vater, eheliche Mutter und Gro�-
mutter, ferner ehelicher Vater der unehelichen Mutter je K 60.�, in Summe h�chstens K 120.�. Zuerst Eltern, dann Gro�eltern.
Unterst�tzungen f�r Kinder bei Knaben bis zum 16., bei M�dchen bis zum 14. Jahr.
Vermi�te werden Gefallenen und Gestorbenen gleichgehalten.
Invalide mit v�lliger Arbeitsunf�higkeit k�nnen Unterst�tzungen bis K 600 � erhalten, wobei die Invalidenpension einzurechnen ist.
Tabelle X.
L�hnung.
1. Monalsl�hnung f�r l�nger dienende Unteroffiziere.
F�r o o 15 es Das Kalenderjahr, in dem der Bezugsberechtigte sein
4. 5., 6., 7. CO P 11., 12�, 13. usw.
Pr�senzdienstjahr vollendet
K r i D n e n monatlich
Stabsunteroffiziere . . . 70 85 100 110
A 65 75 85 95
Feldwebel (Gleichgestellte). B 65 75 80 90
C 65 70 75 80
A 60 65 70 75
Zugsf�hrer (Gleichgestellte) B 60 65 70 70
C 55 60 65 70
Korporale (Gleichgestellte) . 40 45 55 60
Es z�hlen zur Kategorie: A Frontunteroffiziere.
B Standesf�hrer, Rechnungsunteroffiziere. C Alle �brigen Unteroffiziere.
2. L�hnung der Mannschaft pro Tag bis jum dritten Dienstjahr inkl.
Feldwebel, Rechnungsunteroffizier etc. 70 h
Zugs- und Stabsf�hrer etc. . . . 45 h
Korporal 30 h ; Dazu Kost, Brot, Quartier-
Gefreiter . . . . 20 h sund Limitorauchtabak etc.
Infanterist . 16 h 1
�nbolt.
Vorwort.................................................................. 5
l. Einleitung............................................................... 7
Unterst�tzung der Mobilisierten in �sterreich-Ungarn................. 9
Aufbesserung der Bez�ge der Invaliden und deren Angeh�rigen in
�sterreich-Ungarn......................................................12
Unterst�tzung der Mobilisierten in Deutschland.......................15
II. Geltende Versorgungsgesetzgebung in �sterreich-Ungarn und in
Deutschland........................................................17
Versorgung der Offiziere und Milit�rbeamten in �sterreich-Ungarn 17
Versorgung der Offiziere in Deutschland..................................19
Versorgung der Unteroffiziere und Mannschaft in �sterreich-Ungarn 20 Versorgung der Hinterbliebenen der in eine Di�tenklasse Ein-
gereihten in �sterreich-Ungarn...................................... 21
Witwen- und Waisenversorgung von Unteroffiziers- und Mannschaftsangeh�rigen in �sterreich-Ungarn..........................22
Kriegsversorgung der Witwen und Waisen in Deutschland ... 24
III. Reform ............................................................... 27
1. Allgemeines.........................................................27
2. Ziele...............................................................28
3. Krankenversorgung und -Versicherung.................................28
4. Heilung, Invalidenschulen, Superarbitrierung . . . t . . . 31
5. Verwendung der Invaliden............................................35
6. Arbeitsvermittlung..................................................41
7. Invalidenkolonien, Invalidenhause...................................44
8. Zertifikatisten.....................................................49
9. Reform der F�rsorgegesetzgebung.....................................50
10. Begriff der �Invalidit�t".......................................... 52
11. Ausmah der Rente....................................................54
12. Aufwand (Finanzielles)..............................................69
13. Rechtsschutz der Versorgungsanw�rter. .
14. Staat und Charitas, Organisation . . .
15. Witwen- und Waisenversorgung ....
16. Sozialversicherung.........................
Leitende Gesichtspunkte .......................
�Anhang" (Tabellen)............................
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K. k. Linienschiffsleutnant Emil Descovich;
Professor Dr. Friedrich Fellner in Budapest;
Graf Leopold von Goe�, k. k. Statthalter i. R., Geheimer Rat in Graz; Dr. Gustav Gro�, Universit�tsprofessor, Reichsratsabgeordneter, Obmann des deutschen Nationalverbandes in Wien;
Professor Dr. Zosef Gruutzel, k. k. Regierungsrat in Wien;
Dr. Elem6r von Hantos, Direktor des Reichsverbandes der Zinan;-��nstitute Ungarns, Reichstagsabgeordneter in Budapest;
Dr. Roland von Heged�s, Reichstagsabgeordneter etc. in Budapest; Dr. Karl Zeutsch ;n AMir;
Reichsratsabgeordneter Fran; 2esser in Zwittan;
JUDr. Philipp von Langenhan, Reichsratsabgeordneter in Wien; Reichsratsabgeordneter Dr. Stephan von Licht in Wien;
Dr. Gustav Marches, k. k. Unterrichtsminister a. D., Wirklicher Geheimer Rat in Wien;
M. C. Menghius, Geograph unb Rational-�Konom in M�nchen; Reichsritter Ferdinand von Pantz, Reichsratsabgeordneter in Wien; Dr. Gustav Pa;aurek, Professor in Stuttgart;
Hofrat Dr. Emil Pfersche, Professor der deutschen Universit�t in Prag; Dr. 5. Rad�� k�niglich ungarischer Hofrat in Budapest;
Dr. Heinrich Rauchberg, Universit�tsprofessor in Prag;
Hofrat Dr. Oswald Redlich, Professor der Universit�t in Wien; Peter Rosegger in Gra;;
Professor Dr. Paul Samassa in Klosterneuburg;
Hofrat Dr. August Sauer, Universit�tsprofessor in Prag;
Dr. R. von Scala, Universit�tsprofessor in Lnnsbruck;
Theodor von Sosnoskg, Schriftsteller in Wien;
Fortsetzung umseiiig.
Dr. L. Spiegel� Universit�tsprofessor in Prag;
Dr. Julius Lglvester, Pr�sident der �sterreichischen Abgeordnetenhauses;
2ojef S?fer6ngi, Wirklicher Geheimer Rat, kgl. ung. Staatssekret�r a. D., Neichstagsabgeordneter;
K. k. Regierungsrat Dr. von Thagental, erster Sekret�r der Handels-und Gewerbekammer in Wien;
Dr. Karl Urban, Oberstlandmarschall-Stellvertreter von B�hmen, Mitglied des Herrenhauses etc. in Prag;
Marianne Tuma von Waldkampf in Prag;
Dr. Ottokar Weber, Professor der deutschen Universit�t in Prag;
Dr. Richard Wei�kirchner, erster B�rgermeister der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, Minister a. D., Wirklicher Geheimer Rat;
Hoftat Dr. Friedrich Freiherr von Wieset, Umversit�tsprofessor in Wien;
Dr. A. Winklet, Universit�tsprofessor in Zreibnrg i. B.
etc. etc.
�edrulkt bei �b. Strafe Warnsdorf und kjaiSa