zwischen den Unterstützungen der Kriegsinvaliden, wie sie
tatsächlich vorliegen, sind nur insoweit möglich, als die zu den
gesetzlichen Jnvalidenbezügen gewährten Zuschüsse, also „Unter¬
haltsbeiträge" und „staatliche Unterstützungen", verschieden
hoch sind. Die ersteren haben nicht den Charakter des „Pak¬
tiertseins" wie die „staatlichen Unterstützungen" und „Zuschüsse"
und können daher höher sein als die letzteren, sind es auch
tatsächlich, wenn auch unzureichend.
Nachdem diese Bestimmungen aus die aktiven Militär¬
personen und deren Familien keine Anwendung finden, so
sind diese gegenüber den aus den bürgerlichen Berufen zum
Kriegsdienste Herangezogenen benachteiligt. Dem ließe sich
durch Heranziehung des Militärtaxfonds abhelfen. Derselbe
ist dermalen aus einen Betrag von über 110 Millionen Kronen
angewachsen und könnten (nach dem Militärtaxgesetze vom
Fahre 1880) zu dem genannten Zwecke sowohl die Zinsen her¬
angezogen, als auch der Fonds selbst verwendet werden.
Nach A. H. E. vom 16. Juni 1915 dürfen den während
oder infolge des gegenwärtigen Krieges invalid gewordenen
Offizieren von der XI. bis einschließlich der VII. Rangs-
ftaffe und Gleichgestellten sowie Offiziers- und
Militärbeamten-Aspiranten jährlich je 600 Kronen
als Gnadengabe zugewendet werden und in jenen Fällen,
in denen die gesamten Versorgungsbezüge, ohne Verwundungs¬
zulage, 2000 Kronen jährlich nicht erreichen, diese aus den Be¬
trag von 2000 Kronen jährlich erhöht werden.
Die in Deutschland für die Unterstützung der Familie
des Einberufenen (Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr,
Landsturm) bestehenden Normen (Ges. vom '8. Feber 1888
und 4. August 1914) weichen von den in Österreich-Ungarn
erlassenen Vorschriften nicht unwesentlich ab. Die Unterstützun¬
gen bedeuten, wie aus der amtlichen Begründung des Gesetzes
vom 4. August 1914 hervorgeht, „Mindestbeträge, unter welche
nicht herabgegangen werden darf, doch handelt es sich nicht
darum, Beträge auszuwerfen, welche den vollständigen Unter-
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