Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

zwischen den Unterstützungen der Kriegsinvaliden, wie sie 
tatsächlich vorliegen, sind nur insoweit möglich, als die zu den 
gesetzlichen Jnvalidenbezügen gewährten Zuschüsse, also „Unter¬ 
haltsbeiträge" und „staatliche Unterstützungen", verschieden 
hoch sind. Die ersteren haben nicht den Charakter des „Pak¬ 
tiertseins" wie die „staatlichen Unterstützungen" und „Zuschüsse" 
und können daher höher sein als die letzteren, sind es auch 
tatsächlich, wenn auch unzureichend. 
Nachdem diese Bestimmungen aus die aktiven Militär¬ 
personen und deren Familien keine Anwendung finden, so 
sind diese gegenüber den aus den bürgerlichen Berufen zum 
Kriegsdienste Herangezogenen benachteiligt. Dem ließe sich 
durch Heranziehung des Militärtaxfonds abhelfen. Derselbe 
ist dermalen aus einen Betrag von über 110 Millionen Kronen 
angewachsen und könnten (nach dem Militärtaxgesetze vom 
Fahre 1880) zu dem genannten Zwecke sowohl die Zinsen her¬ 
angezogen, als auch der Fonds selbst verwendet werden. 
Nach A. H. E. vom 16. Juni 1915 dürfen den während 
oder infolge des gegenwärtigen Krieges invalid gewordenen 
Offizieren von der XI. bis einschließlich der VII. Rangs- 
ftaffe und Gleichgestellten sowie Offiziers- und 
Militärbeamten-Aspiranten jährlich je 600 Kronen 
als Gnadengabe zugewendet werden und in jenen Fällen, 
in denen die gesamten Versorgungsbezüge, ohne Verwundungs¬ 
zulage, 2000 Kronen jährlich nicht erreichen, diese aus den Be¬ 
trag von 2000 Kronen jährlich erhöht werden. 
Die in Deutschland für die Unterstützung der Familie 
des Einberufenen (Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr, 
Landsturm) bestehenden Normen (Ges. vom '8. Feber 1888 
und 4. August 1914) weichen von den in Österreich-Ungarn 
erlassenen Vorschriften nicht unwesentlich ab. Die Unterstützun¬ 
gen bedeuten, wie aus der amtlichen Begründung des Gesetzes 
vom 4. August 1914 hervorgeht, „Mindestbeträge, unter welche 
nicht herabgegangen werden darf, doch handelt es sich nicht 
darum, Beträge auszuwerfen, welche den vollständigen Unter- 
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