zwischen den Unterstützungen der Kriegsinvaliden, wie sie tatsächlich vorliegen, sind nur insoweit möglich, als die zu den gesetzlichen Jnvalidenbezügen gewährten Zuschüsse, also „Unter¬ haltsbeiträge" und „staatliche Unterstützungen", verschieden hoch sind. Die ersteren haben nicht den Charakter des „Pak¬ tiertseins" wie die „staatlichen Unterstützungen" und „Zuschüsse" und können daher höher sein als die letzteren, sind es auch tatsächlich, wenn auch unzureichend. Nachdem diese Bestimmungen aus die aktiven Militär¬ personen und deren Familien keine Anwendung finden, so sind diese gegenüber den aus den bürgerlichen Berufen zum Kriegsdienste Herangezogenen benachteiligt. Dem ließe sich durch Heranziehung des Militärtaxfonds abhelfen. Derselbe ist dermalen aus einen Betrag von über 110 Millionen Kronen angewachsen und könnten (nach dem Militärtaxgesetze vom Fahre 1880) zu dem genannten Zwecke sowohl die Zinsen her¬ angezogen, als auch der Fonds selbst verwendet werden. Nach A. H. E. vom 16. Juni 1915 dürfen den während oder infolge des gegenwärtigen Krieges invalid gewordenen Offizieren von der XI. bis einschließlich der VII. Rangs- ftaffe und Gleichgestellten sowie Offiziers- und Militärbeamten-Aspiranten jährlich je 600 Kronen als Gnadengabe zugewendet werden und in jenen Fällen, in denen die gesamten Versorgungsbezüge, ohne Verwundungs¬ zulage, 2000 Kronen jährlich nicht erreichen, diese aus den Be¬ trag von 2000 Kronen jährlich erhöht werden. Die in Deutschland für die Unterstützung der Familie des Einberufenen (Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr, Landsturm) bestehenden Normen (Ges. vom '8. Feber 1888 und 4. August 1914) weichen von den in Österreich-Ungarn erlassenen Vorschriften nicht unwesentlich ab. Die Unterstützun¬ gen bedeuten, wie aus der amtlichen Begründung des Gesetzes vom 4. August 1914 hervorgeht, „Mindestbeträge, unter welche nicht herabgegangen werden darf, doch handelt es sich nicht darum, Beträge auszuwerfen, welche den vollständigen Unter- 15