Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend die Landes-Tuberkulosenheilanstalt Buchberg-Traunkirchen

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Für die Preisvereinbarungen haben die Markt- oder 
ortsüblichen Preise als Grundlage zu dienen. 
8 10. 
Ueber die Aufnahme, Kündigung und Entlassung des 
Küchen-Wäschereipersonales entscheidet der Verwalter über 
Antrag der Schwester Oberin. Vor der Aufnahme des ge¬ 
samten Hauspersonales hat das Gutachten des Primarius 
bezw. im Verhinderungsfälle seines Stellvertreters über die 
körperliche Eignung des Aufzunehmenden eingeholt zu werden. 
8 11. 
Die Skontrierung der in den Magazinen und in den 
anderen unter Verschluß gehaltenen Räumlichkeiten eingelagerten 
Konsumartikel, Materialien und Getränke am Schlüsse eines 
jeden Monates gehört zu den Obliegenheiten des Verwalters, 
welcher auch möglichst häufig Nachschau in der Küche über 
die richtige Verwendung der Viktualien zu halten hat. Ins¬ 
besondere hat sich der Verwalter von der tadellosen Beschaffen¬ 
heit und zweckmäßigen Einlagerung und Aufbewahrung sämt¬ 
licher Lebensmittelvorräte und von der Aufrechthaltung der 
Ordnung und größten Reinlichkeit in der Küche stete Ueber¬ 
zeugung zu verschaffen und etwa vorgefundene Uebelstände 
sofort abzustellen. 
8 12. 
Die Schwester Oberin hat gleichzeitig mit dem Verwalter 
die Art der Beschaffung sämtlicher für die Verköstigung er¬ 
forderlichen Viktualien in der vorangegebenen Weise zu über¬ 
wachen. Die Schwester Oberin hat die eingelieferten Konsum- 
artikel bezüglich ihrer Qualität mit Berücksichtigung etwa 
vorhandener Muster zu prüfen, die Quantität zu konstatieren 
und wegen entsprechender Einlagerung der eingelieferten Waren 
Vorsorge zu treffen. 
Dieselbe hat die Pflicht, von dem Einlangen neuer 
Sendungen und Lieferungen dem Verwalter wegen Ueber-
	        
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