- 56 - Für die Preisvereinbarungen haben die Markt- oder ortsüblichen Preise als Grundlage zu dienen. 8 10. Ueber die Aufnahme, Kündigung und Entlassung des Küchen-Wäschereipersonales entscheidet der Verwalter über Antrag der Schwester Oberin. Vor der Aufnahme des ge¬ samten Hauspersonales hat das Gutachten des Primarius bezw. im Verhinderungsfälle seines Stellvertreters über die körperliche Eignung des Aufzunehmenden eingeholt zu werden. 8 11. Die Skontrierung der in den Magazinen und in den anderen unter Verschluß gehaltenen Räumlichkeiten eingelagerten Konsumartikel, Materialien und Getränke am Schlüsse eines jeden Monates gehört zu den Obliegenheiten des Verwalters, welcher auch möglichst häufig Nachschau in der Küche über die richtige Verwendung der Viktualien zu halten hat. Ins¬ besondere hat sich der Verwalter von der tadellosen Beschaffen¬ heit und zweckmäßigen Einlagerung und Aufbewahrung sämt¬ licher Lebensmittelvorräte und von der Aufrechthaltung der Ordnung und größten Reinlichkeit in der Küche stete Ueber¬ zeugung zu verschaffen und etwa vorgefundene Uebelstände sofort abzustellen. 8 12. Die Schwester Oberin hat gleichzeitig mit dem Verwalter die Art der Beschaffung sämtlicher für die Verköstigung er¬ forderlichen Viktualien in der vorangegebenen Weise zu über¬ wachen. Die Schwester Oberin hat die eingelieferten Konsum- artikel bezüglich ihrer Qualität mit Berücksichtigung etwa vorhandener Muster zu prüfen, die Quantität zu konstatieren und wegen entsprechender Einlagerung der eingelieferten Waren Vorsorge zu treffen. Dieselbe hat die Pflicht, von dem Einlangen neuer Sendungen und Lieferungen dem Verwalter wegen Ueber-