Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend die Landes-Tuberkulosenheilanstalt Buchberg-Traunkirchen

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Prüfung der Waren in Bezug auf die Quantität und Qualität 
rechtzeitig Meldung zu erstatten und sodann unausgesetzt 
darüber zu wachen, daß die eingelagerten Artikel keinen 
Schaden erleiden und nicht verschleppt werden. 
8 13. 
Der Schwester Oberin obliegt die Uebernahme der 
Biktualien, die Führung des zum Betriebe der eigenen Regie 
gehörigen, einen Vermögensbestandteil der Anstalt bildenden 
Inventars, die Verfassung des Wochenspeisezettels, welcher 
für jede Woche längstens am vorhergehenden Freitag vor¬ 
mittags dem Verwalter zu übergeben und von diesem nach 
Bidierung dem Primär (ärztlichen Leiter) zur Genehmigung 
vorzulegen ist, und die täglich vorzunehmende Berechnung jener 
Viktualienquantitäten, die zur Bereitung der am nächsten Tage 
an die Pfleglinge und Naturalkost beziehenden Bediensteten 
der Anstalt zu verabfolgenden Speisen erforderlich sind. 
Der ausgemittelte Viktualienbedarf ist für den nächsten 
Tag der Küchenschwester aus dem Magazin auszufolgen; 
ebenso sind die erforderlichen Getränke an die mit dem Aus¬ 
schanke betraute Person abzugeben. 
8 14. 
Eine weitere Pflicht der Schwester Oberin ist die Auf¬ 
rechterhaltung der Ordnung in der Küche und der Disziplin 
unter dem Hauspersonale sowie die genaue Ueberwachung 
desselben behufs Vermeidung jedweder Vergeudung oder 
Verschleppung von Rohmaterialien oder fertigen Speisen. 
Letztere hat die Schwester Oberin vor der Ausgabe jeder 
Mahlzeit auf ihre Güte zu prüfen und sich auch von dem 
richtigen Ausmaße der abgegebenen Portionen durch Stich¬ 
proben zu überzeugen. 
8 15. 
Die Schwester Oberin hat die dem Hauspersonal zu- 
kommenden Arbeiten zu verteilen sowie Aufnahme oder Ent¬ 
lassung des Dienstpersonales dem Verwalter zu beantragen.
	        
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