Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1907 (1907)

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ration aufgegeben, so hat der Aufgeber im Entdeckungsfalle eine Konventionalstrafe von 
50 K zu zahlen und hastet auch für jeden durch derlei Sendungen etwa entstandenen 
Schaden. 
Die Adresse jeder Fahrpostsendung muß in deutlicher Schrift den Vor- und 
Zunamen des Empfängers, dessen Charakter und Wohnung und den Bestimmungsort, und 
zwar bei gleichnamigen oder unbedeutenden Orten auch die Provinz und den Kreis oder 
Bezirk, in welchem der Adreßort liegt, und wenn sich in demselben keine Postanstalt befindet, 
die letzte Post enthalten und muß auf die Verpackung selbst geschrieben, beziehungsweise 
der ganzen Fläche nach aufgeklebt und unter der Verschnürung angebracht sein. 
Postbegleitadressen sind, mit alleiniger Ausnahme der Geldbriefe, allen 
Fahrpostsendungen beizugeben. 
Postsparkassen. 
Als Sammelstellen des k. k. Postsparkassenamtes sind alle in den im Reichsrate 
vertretenen Königreichen und Ländern befindlichen k. k. Postämter eingerichtet, und haben 
dieselben täglich während der für den Postdienst vorgeschriebenen Amtsstunden den Post 
sparkassendienst zu besorgen. 
Alle Sammelstellen (k. k. Postämter) nehmen Einlagen an und bewerkstelligen 
Rückzahlungen. 
Alle Einlagen und Rückzahlungen werden in ein Büchel eingetragen. Mit diesem 
Büchel kann der Einleger bei jeder Sammelstelle Rückzahlungen erhalten und weitere 
Einlagen bewerkstelligen. 
Niemand darf sich mehr als ein Postsparkasseneinlagebüchel nehmen oder 
nehmen lassen. 
Die geringste Einlage ist 1 K; jede höhere Spareinlage muß ein Mehrfaches 
einer Krone betragen. 
Um das Sparen noch kleinerer Beträge als 1 K zu ermöglichen, sind „Post 
sparkarten" aufgelegt. 
Der fi. li. Staatstcfogrnpfi. 
1. Allgemeine Bestimmungen. Die Benutzung der öffentlichen Telegraphen 
steht jedermann zu. Die Regierung ist berechtigt, im Notfälle den Telegraphendienst 
überhaupt oder nur auf gewissen Linien und für gewisse Arten der Korrespondenz auf 
unbestimmte Zeit einzustellen. 
Privattelegramme, deren Inhalt für die Sicherheit des Staates gefährlich erscheint 
oder gegen die Landesgesetze, die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstößt, sind von 
der Beförderung ausgeschlossen. Hievon wird der Aufgeber verständigt, dem das Recht 
des Rekurses an die Zentralverwaltung, die endgültig entscheidet, zusteht. 
2. Abfassung der Telegramme. Das Original eines jeden Telegrammes 
muß deutlich, verständlich und in solchen deutschen oder lateinischen Buchstaben und 
beziehungsweise Zeichen geschrieben sein, welche sich durch, den Telegraphen wiedergeben 
lassen. Alle Berichtigungen, als: Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen, Über 
schreibungen u. s. f. müssen vom Aufgeber oder seinem Bevollmächtigten bescheinigt 
werden. 
Obenan muß die Adresse des Empfängers stehen. Zur schnelleren Auffindung des 
Absenders bei Rückmeldungen empfiehlt es sich, seine Adresse am Rande des Aufgabe- 
blanketts anzusetzen. 
Gebührenberechnung. Die Telegraphengebühren werden nach der Zahl der 
abzutelegraphierenden Worte gerechnet, und kostet in Österreich-Ungarn jedes Wort 6 h. 
Das Taxminimum für ein ganzes Telegramm beträgt 60 h. 
Besondere Telegramme: 
a) Frankierte Rückantwort. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er 
vom Adressaten verlangt, im voraus bezahlen. Die Anzahl der für die Antwort vor 
ausbezahlten Worte ist immer anzugeben, z. B. Up. 10. Die Taxe für die telegraphische 
Antwort wird für denselben Beförderungsweg berechnet, auf welchem das Ursprungs 
telegramm geleitet wird. 
Für die dringende telegraphische Antwort wird nach Maßgabe der betreffenden 
Wortzahl die Taxe für ein dringendes Telegramm berechnet.
	        
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