23 ration aufgegeben, so hat der Aufgeber im Entdeckungsfalle eine Konventionalstrafe von 50 K zu zahlen und hastet auch für jeden durch derlei Sendungen etwa entstandenen Schaden. Die Adresse jeder Fahrpostsendung muß in deutlicher Schrift den Vor- und Zunamen des Empfängers, dessen Charakter und Wohnung und den Bestimmungsort, und zwar bei gleichnamigen oder unbedeutenden Orten auch die Provinz und den Kreis oder Bezirk, in welchem der Adreßort liegt, und wenn sich in demselben keine Postanstalt befindet, die letzte Post enthalten und muß auf die Verpackung selbst geschrieben, beziehungsweise der ganzen Fläche nach aufgeklebt und unter der Verschnürung angebracht sein. Postbegleitadressen sind, mit alleiniger Ausnahme der Geldbriefe, allen Fahrpostsendungen beizugeben. Postsparkassen. Als Sammelstellen des k. k. Postsparkassenamtes sind alle in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern befindlichen k. k. Postämter eingerichtet, und haben dieselben täglich während der für den Postdienst vorgeschriebenen Amtsstunden den Post sparkassendienst zu besorgen. Alle Sammelstellen (k. k. Postämter) nehmen Einlagen an und bewerkstelligen Rückzahlungen. Alle Einlagen und Rückzahlungen werden in ein Büchel eingetragen. Mit diesem Büchel kann der Einleger bei jeder Sammelstelle Rückzahlungen erhalten und weitere Einlagen bewerkstelligen. Niemand darf sich mehr als ein Postsparkasseneinlagebüchel nehmen oder nehmen lassen. Die geringste Einlage ist 1 K; jede höhere Spareinlage muß ein Mehrfaches einer Krone betragen. Um das Sparen noch kleinerer Beträge als 1 K zu ermöglichen, sind „Post sparkarten" aufgelegt. Der fi. li. Staatstcfogrnpfi. 1. Allgemeine Bestimmungen. Die Benutzung der öffentlichen Telegraphen steht jedermann zu. Die Regierung ist berechtigt, im Notfälle den Telegraphendienst überhaupt oder nur auf gewissen Linien und für gewisse Arten der Korrespondenz auf unbestimmte Zeit einzustellen. Privattelegramme, deren Inhalt für die Sicherheit des Staates gefährlich erscheint oder gegen die Landesgesetze, die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstößt, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Hievon wird der Aufgeber verständigt, dem das Recht des Rekurses an die Zentralverwaltung, die endgültig entscheidet, zusteht. 2. Abfassung der Telegramme. Das Original eines jeden Telegrammes muß deutlich, verständlich und in solchen deutschen oder lateinischen Buchstaben und beziehungsweise Zeichen geschrieben sein, welche sich durch, den Telegraphen wiedergeben lassen. Alle Berichtigungen, als: Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen, Über schreibungen u. s. f. müssen vom Aufgeber oder seinem Bevollmächtigten bescheinigt werden. Obenan muß die Adresse des Empfängers stehen. Zur schnelleren Auffindung des Absenders bei Rückmeldungen empfiehlt es sich, seine Adresse am Rande des Aufgabe- blanketts anzusetzen. Gebührenberechnung. Die Telegraphengebühren werden nach der Zahl der abzutelegraphierenden Worte gerechnet, und kostet in Österreich-Ungarn jedes Wort 6 h. Das Taxminimum für ein ganzes Telegramm beträgt 60 h. Besondere Telegramme: a) Frankierte Rückantwort. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er vom Adressaten verlangt, im voraus bezahlen. Die Anzahl der für die Antwort vor ausbezahlten Worte ist immer anzugeben, z. B. Up. 10. Die Taxe für die telegraphische Antwort wird für denselben Beförderungsweg berechnet, auf welchem das Ursprungs telegramm geleitet wird. Für die dringende telegraphische Antwort wird nach Maßgabe der betreffenden Wortzahl die Taxe für ein dringendes Telegramm berechnet.