Volltext: Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft [56]

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VII. Genehmigungspflicht für sonstige Ersatzmittel 
des täglichen Bedarfs. 
Schon vor Erlaß der Ersatzmittelverordnung bestanden in 
einzelnen Bundesstaaten Regelungen für den Ersatzmittelverkehr, die 
sich nicht auf Ersatz l e b e n s mittel beschränkten, sondern auch den 
großen Kreis der Ersatzmittel für sonstige Gegenstände des täglichen 
Bedarfs umfaßten. In Betracht kommen dabei z. B. Ersatzmittel für 
Brennstoffe, Klebstoffe, Putzpulver, Farben, Scheuermittel, Seifen, 
Stärke, Schuhcreme, 6le usw. Bei der reichsrechtlichen Regelung 
ist zunächst davon abgesehen worden, auch für diese Ersatzmittel eine 
allgemeine Genehmigungspflicht einzuführen"). Im § 13 der Ver 
ordnung ist jedoch die Möglichkeit vorgesehen, daß der Reichskanzler 
und, soweit dieser von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, die 
Landeszentralbehörden die Vorschriften der Verordnung auch auf 
andere Gegenstände des täglichen Bedarfs ausdehnen. Von Reichs 
wegen ist eine solche Ausdehnung bisher nicht erfolgt. Dagegen haben 
einzelne Bundesstaaten die Ausdehnung teilweise in größerem, teil 
weise in geringerem Umfange angeordnet. So haben Bayern, 
Sachsen und Württemberg vorgeschrieben, daß die Genehmigungs- 
pflicht für alle Gegenstände des täglichen Bedarfs gelten soll; in 
Baden ist die Genehmigung auf einzelne näher bezeichnete Gruppen 
von Gegenständen.des täglichen Bedarfs beschränkt worden u ). Der 
Mangel einer einheitlichen reichsrechtlichen Regelung führt zu dem 
nicht sehr erwünschten Zustande, daß, während auf dem Gebiete der 
Ersatz l e b e n s mittel durch die Verordnung im großen und ganzen 
eine gewisse Einheitlichkeit hergestellt ist, in dem Bereiche der übrigen 
Ersatzmittel die bundesstaatlichen Verschiedenheiten nach wie vor fort 
bestehen. Indessen ist die Möglichkeit gegeben, daß durch Verein 
barung zwischen denjenigen Staaten, die die Ausdehnung an 
geordnet haben, wenigstens für deren Gebiet eine einheitliche Hand 
habung erzielt wird, die insbesondere auch durch eins gegenseitige 
Anerkennung der erteilten Genehmigungen wesentlich gefördert 
mürbe. 45 ) 
") Für einzelne dieser Ersatzmittel, z. B. fettlose Waschmittel, Ersatz 
sohlen, Tabakersatz, Ersatztreibriemen bestanden bereits reichsrechtliche Sonder 
regelungen vgl. Stadt Hagen-, „Genehmigungspfl-icht für Ersatz 
lebensmittel", S. 25 ff, 
") Vgl. Schulte, Abschn. IV, S. 6«. 
* 5 ) S. Abschn. IX, S. 156.
	        
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