63 VII. Genehmigungspflicht für sonstige Ersatzmittel des täglichen Bedarfs. Schon vor Erlaß der Ersatzmittelverordnung bestanden in einzelnen Bundesstaaten Regelungen für den Ersatzmittelverkehr, die sich nicht auf Ersatz l e b e n s mittel beschränkten, sondern auch den großen Kreis der Ersatzmittel für sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs umfaßten. In Betracht kommen dabei z. B. Ersatzmittel für Brennstoffe, Klebstoffe, Putzpulver, Farben, Scheuermittel, Seifen, Stärke, Schuhcreme, 6le usw. Bei der reichsrechtlichen Regelung ist zunächst davon abgesehen worden, auch für diese Ersatzmittel eine allgemeine Genehmigungspflicht einzuführen"). Im § 13 der Ver ordnung ist jedoch die Möglichkeit vorgesehen, daß der Reichskanzler und, soweit dieser von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, die Landeszentralbehörden die Vorschriften der Verordnung auch auf andere Gegenstände des täglichen Bedarfs ausdehnen. Von Reichs wegen ist eine solche Ausdehnung bisher nicht erfolgt. Dagegen haben einzelne Bundesstaaten die Ausdehnung teilweise in größerem, teil weise in geringerem Umfange angeordnet. So haben Bayern, Sachsen und Württemberg vorgeschrieben, daß die Genehmigungs- pflicht für alle Gegenstände des täglichen Bedarfs gelten soll; in Baden ist die Genehmigung auf einzelne näher bezeichnete Gruppen von Gegenständen.des täglichen Bedarfs beschränkt worden u ). Der Mangel einer einheitlichen reichsrechtlichen Regelung führt zu dem nicht sehr erwünschten Zustande, daß, während auf dem Gebiete der Ersatz l e b e n s mittel durch die Verordnung im großen und ganzen eine gewisse Einheitlichkeit hergestellt ist, in dem Bereiche der übrigen Ersatzmittel die bundesstaatlichen Verschiedenheiten nach wie vor fort bestehen. Indessen ist die Möglichkeit gegeben, daß durch Verein barung zwischen denjenigen Staaten, die die Ausdehnung an geordnet haben, wenigstens für deren Gebiet eine einheitliche Hand habung erzielt wird, die insbesondere auch durch eins gegenseitige Anerkennung der erteilten Genehmigungen wesentlich gefördert mürbe. 45 ) ") Für einzelne dieser Ersatzmittel, z. B. fettlose Waschmittel, Ersatz sohlen, Tabakersatz, Ersatztreibriemen bestanden bereits reichsrechtliche Sonder regelungen vgl. Stadt Hagen-, „Genehmigungspfl-icht für Ersatz lebensmittel", S. 25 ff, ") Vgl. Schulte, Abschn. IV, S. 6«. * 5 ) S. Abschn. IX, S. 156.