Volltext: Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft [56]

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auch in einzelnen Ausführungsbestimmungen (z. B. in Preußen) be- 
sonders ausgesprochen. Für die große Zahl derjenigen Ersatzlebens- 
mittel, die in Packungen an die Verbraucher abgegeben werden und 
auf dieser den Namen (Firma) und Ort des Herstellers enthalten, 
ist ferner eine besondere Bescheinigung nicht notwendig, wenn auf 
der Packung angegeben ist, von welcher Stelle, wann un'd unter 
welcher Nummer das Mittel genehmigt ist und zu welchem Preise es 
abgegeben wird 30 ). 
3. Der Durchführung der Kontrolle an Ort und Stelle, im 
Laden des Kleinhändlers und in den Fabrik- und Lagerräumen des 
Herstellers dienen die weitgehenden Befugnisse, die den Angestellten 
und Beauftragten der Polizei und der Ersatzmittelstellen durch 8 10 
der Verordnung gegeben sind 40 ). Sie können die Fabrikationsräume 
jederzeit, die Räume, in denen Ersatzlebensmittel verpackt, auf 
bewahrt, feilgehalten oder verkauft werden, während der Geschäfts 
stunden betreten, Besichtigungen der Räume, Vorräte, Einrichtungen' 
usw. vornehmen, Geschäftsbücher, Briefwechsel und Geschäfts 
aufzeichnungen einsehen und Proben gegen Empfangsbestätigung 
entnehmen. Die Besitzer der Räume sowie die Betriebsleiter und 
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zum Betreten der Räume 
Berechtigten auf Erfordern über das Verfahren bei der Herstellung 
der Ersatzlebensmittel und über die dabei verwendeten Stoffe, ins 
besondere über deren Menge, Herkunft") und Preis Auskunft zu 
erteilen"). * S. 
® 9 ) Vgl. Artckel 2 der Bekanntmachung vom 14. Juni 1918 — Reichs 
anzeiger Nr. 139 — mit kurzer amtlicher Erklärung abgedruckt in den 
„Mitteilungen für Preisprüfungsstellen", Jahrgang 1918, S. 127 ff. Ein 
Zwang zum Anbringen bestimmter Angaben auf Packungen und Behältnissen, 
tn denen die Ware an die Verbraucher abgegeben wird, ist für einzelne 
Warengruppen durch die Bekanntmachungen über die äußere Kennzeichnung 
von Waren vom 26. Mai 1916 (RGBl. S. 422), 25. August 1916 (RGBl. 
S. 962) und 5. Dezember 1917 (RGBl. S. 1093) vorgeschrieben. Die Be 
stimmung des vorerwähnten Artikels 2 läßt diesen Kennzeichnungszwang un 
berührt. Sie führt auch keinen neuen Kennzeichnungszwang ein, sondern 
besagt lediglich, daß da, wo — sei es auf Grund gesetzlicher Verpflichtung 
oder ohne Vorliegen einer solchen — die Packung die betreffenden Angaben 
enthält, die Ausstellung einer besonderen Bescheinigung nicht erforderlich ist. 
4( 0 Die Kontrollbefugnisse der Polizeibeamten nach §§ 2 und 3 des 
Nahrungsmittelgesetzes sind wesentlich beschränkter. Die Notwendigkeit der 
Kriegszeit hat auch auf anderen Gebieten dazu geführt, daß die behördlichen 
Kontroll- und Besichtigungsrechte sowie die Verpflichtung zur Auskunft- 
erteilung an Behörden weitgehende Ausdehnung erfahren haben. Es braucht 
nur an die Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 
(RGBl. S. 604) erinnert zu werden. 
*0 Die Feststellung der Herkunft kann insbesondere wichtig sein bei 
Rohstoffen, die im Schleichhandel erworben sind. 
42 ) Ueber die Verschwiegenheitspflicht vgl. S. 54.
	        
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