- 62 — auch in einzelnen Ausführungsbestimmungen (z. B. in Preußen) be- sonders ausgesprochen. Für die große Zahl derjenigen Ersatzlebens- mittel, die in Packungen an die Verbraucher abgegeben werden und auf dieser den Namen (Firma) und Ort des Herstellers enthalten, ist ferner eine besondere Bescheinigung nicht notwendig, wenn auf der Packung angegeben ist, von welcher Stelle, wann un'd unter welcher Nummer das Mittel genehmigt ist und zu welchem Preise es abgegeben wird 30 ). 3. Der Durchführung der Kontrolle an Ort und Stelle, im Laden des Kleinhändlers und in den Fabrik- und Lagerräumen des Herstellers dienen die weitgehenden Befugnisse, die den Angestellten und Beauftragten der Polizei und der Ersatzmittelstellen durch 8 10 der Verordnung gegeben sind 40 ). Sie können die Fabrikationsräume jederzeit, die Räume, in denen Ersatzlebensmittel verpackt, auf bewahrt, feilgehalten oder verkauft werden, während der Geschäfts stunden betreten, Besichtigungen der Räume, Vorräte, Einrichtungen' usw. vornehmen, Geschäftsbücher, Briefwechsel und Geschäfts aufzeichnungen einsehen und Proben gegen Empfangsbestätigung entnehmen. Die Besitzer der Räume sowie die Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern über das Verfahren bei der Herstellung der Ersatzlebensmittel und über die dabei verwendeten Stoffe, ins besondere über deren Menge, Herkunft") und Preis Auskunft zu erteilen"). * S. ® 9 ) Vgl. Artckel 2 der Bekanntmachung vom 14. Juni 1918 — Reichs anzeiger Nr. 139 — mit kurzer amtlicher Erklärung abgedruckt in den „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen", Jahrgang 1918, S. 127 ff. Ein Zwang zum Anbringen bestimmter Angaben auf Packungen und Behältnissen, tn denen die Ware an die Verbraucher abgegeben wird, ist für einzelne Warengruppen durch die Bekanntmachungen über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (RGBl. S. 422), 25. August 1916 (RGBl. S. 962) und 5. Dezember 1917 (RGBl. S. 1093) vorgeschrieben. Die Be stimmung des vorerwähnten Artikels 2 läßt diesen Kennzeichnungszwang un berührt. Sie führt auch keinen neuen Kennzeichnungszwang ein, sondern besagt lediglich, daß da, wo — sei es auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder ohne Vorliegen einer solchen — die Packung die betreffenden Angaben enthält, die Ausstellung einer besonderen Bescheinigung nicht erforderlich ist. 4( 0 Die Kontrollbefugnisse der Polizeibeamten nach §§ 2 und 3 des Nahrungsmittelgesetzes sind wesentlich beschränkter. Die Notwendigkeit der Kriegszeit hat auch auf anderen Gebieten dazu geführt, daß die behördlichen Kontroll- und Besichtigungsrechte sowie die Verpflichtung zur Auskunft- erteilung an Behörden weitgehende Ausdehnung erfahren haben. Es braucht nur an die Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) erinnert zu werden. *0 Die Feststellung der Herkunft kann insbesondere wichtig sein bei Rohstoffen, die im Schleichhandel erworben sind. 42 ) Ueber die Verschwiegenheitspflicht vgl. S. 54.