Volltext: Kriegsfinanzen. Reichstagsrede am 10. März 1915 1. Teil [41/42] (1 / 1915)

bereits angefangenen Bauten und andere Arbeiten angefordert 
und außerdem nur einige ganz wichtige Neuforderungen, z. B. bei 
der Post, für Zwecke, die keinen Aufschub duldeten. 
Meine Lerren, von diesem Grundsatz, die Ausgaben und 
Einnahmen so einzustellen wie im letzten Jahre, aber Ihnen gleich¬ 
zeitig ein detailliertes Schema zu liefern, sind wir nur abgewichen 
bei dem Etat der Heeresverwaltung, des Neichsmilitärgerichts, 
der Marine und der Kolonien. 
Die Gründe, aus denen wir geglaubt haben, bei den 
Kriegsressorts von einer Detaillierung absehen zu können, 
sind folgende. Der ordentliche Etat für Leer und Marine ist 
mit der Mobilmachung gewissermaßen außer Kraft getreten. 
Von dem ersten Tage der Mobilmachung an sind die sämt¬ 
lichen und mußten die sämtlichen Ausgaben für Leer und 
Marine über das Kapitel 6 des außerordentlichen Etats ge¬ 
leitet werden. Seit der Mobilmachung haben wir kein Friedens¬ 
heer und keine Friedensmarine mehr, sondern nur noch ein unge¬ 
teiltes Kriegsheer und eine ungeteilte Kriegsmarine. Erst wenn 
der Tag der Demobilmachung gekommen sein wird, wird der 
ordentliche Etat für die fortdauernden Ausgaben für Leer und 
Marine wieder aufleben. Meine Lerren, ich weiß nicht, wann 
dieser Tag kommen wird — wir hoffen alle, es wird im Laufe 
des kommenden Rechnungsjahres der Fall sein —, aber das eine 
weiß ich bestimmt: wenn dieser Tag kommt, werden wir Ihnen 
einen Nachtragsetat vorlegen müssen, der die dann erst zu über¬ 
sehenden Friedensbedürfnisse für Leer und Marine berücksichtigt. 
Wir werden Ihnen aber unter keinen Amständen ein Brot vor¬ 
setzen können, das wir heute schon backen. Aus diesem Grunde 
also haben wir geglaubt, bei den Kriegsrefforts darauf verzichten 
zu können. Ihnen eine detaillierte Aufstellung wie bei den Zivil¬ 
ressorts zu geben. 
Ähnliche Gründe, meine Lerren, bestehen für die Kolonien. 
Wir müssen in dieser für unsere Kolonien so schweren Zeit den 
örtlichen Instanzen für die Maßnahmen, die sie zur Verteidigung 
der ihnen anvertrauten Gebiete für notwendig halten, den aller- 
li
	        
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