Volltext: IV. Jahrgang, 1899 (IV. JG., 1899)

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abwärts in einen quadratischen Pfeiler ausläuft. Die dicht 
unter dem Dache sitzenden altdeutsch-quadratischen 
Fenster, daran jede der drei Aussenseiten eines aufweist, 
sind durch grün angestrichene Jalousien verschliessbar. 
'In Höhe der Solbänke befinden sich Kragsteine, auf denen 
früher Blumenbretter angebracht waren. Das Ganze wirkt 
nicht bloss durch seine riesenhaften, wenig gegliederten 
Formen, als auch durch die Farben und die roh be¬ 
arbeiteten Quadern, die hier ungewöhnlich grosse Dimen¬ 
sionen zeigen. Man denke sich in all dem Frühlingsgrün 
den tiefen, mit üppigem Buschwerk bewachsenen Stadt¬ 
graben, an dem die durch schräg zulaufende Pfeiler ge¬ 
stützte, treppenförmig verlaufende, in unregelmässigen 
Bruchsteinen mit romanisierten Schlitzfenstern und Sand¬ 
steinplatten abgedeckte Stadtmauer sich dahinzieht, über¬ 
ragt von den dahinter befindlichen Bäumen. Man denke 
sich letztere in voller Blütenpraoht, dazu das frischrothe, 
spitze Ziegeldach des Gartenhauses, die dunkelrothen 
Quadern seiner Umfassungsmauern und seines gigantischen 
Stützpfeilers und die lebhaft abstechenden hellgrünen 
Jalousien — und man wird, abgesehen! von einem 
Dutzend noch reizvolleren Beispielen, begreifen, warum 
Rothenburg zu den Hauptanziehungspunkten der Archi¬ 
tekturmaler gehört und seit Jahrhunderten gehörte ! Dies 
war ein einfacheres Beispiel 1 An dem berühmten Rathhaus 
in Rothenburg sind verschiedene Stile vertreten und 
vielleicht ist es gerade deshalb so ungemein reizvoll und 
malerisch. Der Hauptthurm geht vom Quadrate ins Achteck 
liber. Die Ecken vermitteln halbe Pyramiden, auf denen 
-Statuen stehen, (Scliluss folgt.) 
Arbeiter-Unfallversicherungs- Anstalt. 
Directives zu dem mit dein Erlasse des hohen k. k. 
Ministeriums des Innern vom 13. November 1898, 
Z. 36.438, genehmigten Anstaltsstatute« Das Unfall¬ 
versicherungsgesetz. sowie das neue Statut der Anstalt 
gehen von dem Grundsatze aus, dass die gesammte 
Geschäftsführung und Vertretung der Anstalt, soweit 
nicht durch das Statut einzelne Agenden dem Verwal¬ 
tungsausschusse beziehungsweise dem Amte überwiesen 
wurden, vom Vorstande ausgeübt wird. Der Umstand, 
dass der Vorstand im allgemeinen nur quartalsweise zu¬ 
sammentritt, bedingt jedoch, dass innerhalb die vom 
Statute gezogenen Grenzen weitere Geschäftszweige an 
den Verwaltungsausschuss beziehungsweise dem Amte 
übertragen werden, um bedeutende Störungen im Gange 
der Geschäfte zu vermeiden. 
Um diesen übertragenen Wirkungskreis vorläufig 
näher zu bestimmen, werden folgende provisorische Be¬ 
stimmungen getroffen, > wobei es dem Verwaltungsaus¬ 
schusse unbenommen bleiben soll, die Abgrenzung des 
ihm und dem Amte zugewiesenen Wirkungskreises gegen¬ 
über dem Amte nach Gutdünken innerhalb der statuta¬ 
rischen Bestimmungen näher zu regeln. 
I. E in reih un g der Betriebe. 
1. Die Feststellung der grundlegenden Bestimmungen 
für die Beurtheilung der Versicherungspfiicht der Betriebe 
und deren Einreihung innerhalb der gesetzlichen Normen 
"bleibt dem Vorstande vorbehalten. Die allgemeine Re¬ 
vision der Gefahrenklassen hat stets unter Mitwirkung 
des Vorstandes beziehungsweise von aus demselben ge¬ 
wählten Mitgliedern stattzufinden und sind die hiebei 
angewendeten Gesichtspunkte während der ferneren Dauer 
der Revisionsperiode beizubehalten. 
2. Dem Verwaltungsausschusse bleiben vorbehalten: 
a) Die Feststellung der allgemeinen Anmeldeformularien, 
b) Die Entscheidung über die Versicherungspflicht der 
Betriebe und deren Einreihung in die Gefahrenclasse 
in Fallen zweifelhafter oder grundsätzlicher Art. 
c) Die Anwendung der Gefahrenclasse für erhöhte oder 
geringere Gefahr, soferne diese nicht auf Grund 
einer allgemeinen Anordnung des Vorstandes einzu¬ 
treten hat. 
d) Die Feststellung der Gefahrenclasse bei freiwillig zu ver¬ 
sichernden Betrieben, soferne für die betreffende Be¬ 
triebsart eine Gefahrenclasse nicht vorgeschrieben ist. 
3. Dem Amte obliegt das gesammte zur Einreihung 
erforderliche Erhebungsverfahren, die Entscheidung über 
die Versicherungspflicht der Betriebe und deren Ein¬ 
reihung in Gefahrenclasse und Procentsatz, soweit der 
Verwaltungsausschuss sich nicht dieselbe ausdrücklich 
vorbehalten hat. 
II. Feststellung und Einhebung der Beiträge. 
Die Prüfung der Einbekenntnisse, Feststellung und 
Einhebung der Beiträge, deren gerichtliche und ausser- 
gerichtliche Geltendmachung kommt gemäss § 25 des 
Statutes dem Amte zu. 
Dem Verwaltungsausschusse bleiben jedoch vorbe¬ 
halten : 
a) Die Feststellung der Formularien für die allgemeinen 
Einbekenntnisse. 
b) Die Beschlussfassung über Gesuche um Gewährung 
von Ratenzahlungen, Zahlungsfristen über die Dauer 
von vier Wochen; über die Abschreibung rechts¬ 
kräftig vorgeschriebener Beiträge wegen Uneinbring¬ 
lichkeit. 
c) Ueber die Verhängung des III. Executionsgrades auf 
Realitäten. 
d) Die Feststellung der Modalitäten der Beitragspau¬ 
schalierung. 
III. Ent s c h ä d i g u n g -Ve r f a h r en. 
Dem Vorstande bleiben vorbehalten: 
a) Die Entscheidung über Fragen grundsätzlicher Be¬ 
deutung hinsichtlich des Begriffes „Betriebsunfall". 
b) Die Zuerkennung dauernder Renten an Erwerbs¬ 
unfähige, und an Ascendenten. 
c) Die Gewrährung von Capitalsauszalilungen nach § 41 
' und 42 U.-G 
Dem Verwaltungsausschusse obliegen: 
a) Die Zuerkennung zeitlicher beschränkter Renten nach 
Ablauf des Heilverfahrens, die Renten an die Hinter¬ 
bliebenen tödlich Verunglückter mit Ausnahme der 
Ascendenten. 
b) Die Gewährung von Vorschüssen an Ascendenten 
in vollkommen klaren Fällen bis zur Entscheidung 
des Vorstandes. 
c) Die Abweisung der Entschädigungsansprüche. 
Dem Amte obliegen: 
a) Das gesammte Erhebungs verfahren einschliesslich 
der Rentner-Controle. 
b) Die Zuerkennung von Renten während der Dauer 
des Heilverfahrens gegen nachträgliche Mittheilung 
an den Verwaltungsausschuss, sowie deren Ein¬ 
stellung nach Wiedererlangung der vollen Erwerbs¬ 
fähigkeit.
	        
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