Seite 19. abwärts in einen quadratischen Pfeiler ausläuft. Die dicht unter dem Dache sitzenden altdeutsch-quadratischen Fenster, daran jede der drei Aussenseiten eines aufweist, sind durch grün angestrichene Jalousien verschliessbar. 'In Höhe der Solbänke befinden sich Kragsteine, auf denen früher Blumenbretter angebracht waren. Das Ganze wirkt nicht bloss durch seine riesenhaften, wenig gegliederten Formen, als auch durch die Farben und die roh be¬ arbeiteten Quadern, die hier ungewöhnlich grosse Dimen¬ sionen zeigen. Man denke sich in all dem Frühlingsgrün den tiefen, mit üppigem Buschwerk bewachsenen Stadt¬ graben, an dem die durch schräg zulaufende Pfeiler ge¬ stützte, treppenförmig verlaufende, in unregelmässigen Bruchsteinen mit romanisierten Schlitzfenstern und Sand¬ steinplatten abgedeckte Stadtmauer sich dahinzieht, über¬ ragt von den dahinter befindlichen Bäumen. Man denke sich letztere in voller Blütenpraoht, dazu das frischrothe, spitze Ziegeldach des Gartenhauses, die dunkelrothen Quadern seiner Umfassungsmauern und seines gigantischen Stützpfeilers und die lebhaft abstechenden hellgrünen Jalousien — und man wird, abgesehen! von einem Dutzend noch reizvolleren Beispielen, begreifen, warum Rothenburg zu den Hauptanziehungspunkten der Archi¬ tekturmaler gehört und seit Jahrhunderten gehörte ! Dies war ein einfacheres Beispiel 1 An dem berühmten Rathhaus in Rothenburg sind verschiedene Stile vertreten und vielleicht ist es gerade deshalb so ungemein reizvoll und malerisch. Der Hauptthurm geht vom Quadrate ins Achteck liber. Die Ecken vermitteln halbe Pyramiden, auf denen -Statuen stehen, (Scliluss folgt.) Arbeiter-Unfallversicherungs- Anstalt. Directives zu dem mit dein Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 13. November 1898, Z. 36.438, genehmigten Anstaltsstatute« Das Unfall¬ versicherungsgesetz. sowie das neue Statut der Anstalt gehen von dem Grundsatze aus, dass die gesammte Geschäftsführung und Vertretung der Anstalt, soweit nicht durch das Statut einzelne Agenden dem Verwal¬ tungsausschusse beziehungsweise dem Amte überwiesen wurden, vom Vorstande ausgeübt wird. Der Umstand, dass der Vorstand im allgemeinen nur quartalsweise zu¬ sammentritt, bedingt jedoch, dass innerhalb die vom Statute gezogenen Grenzen weitere Geschäftszweige an den Verwaltungsausschuss beziehungsweise dem Amte übertragen werden, um bedeutende Störungen im Gange der Geschäfte zu vermeiden. Um diesen übertragenen Wirkungskreis vorläufig näher zu bestimmen, werden folgende provisorische Be¬ stimmungen getroffen, > wobei es dem Verwaltungsaus¬ schusse unbenommen bleiben soll, die Abgrenzung des ihm und dem Amte zugewiesenen Wirkungskreises gegen¬ über dem Amte nach Gutdünken innerhalb der statuta¬ rischen Bestimmungen näher zu regeln. I. E in reih un g der Betriebe. 1. Die Feststellung der grundlegenden Bestimmungen für die Beurtheilung der Versicherungspfiicht der Betriebe und deren Einreihung innerhalb der gesetzlichen Normen "bleibt dem Vorstande vorbehalten. Die allgemeine Re¬ vision der Gefahrenklassen hat stets unter Mitwirkung des Vorstandes beziehungsweise von aus demselben ge¬ wählten Mitgliedern stattzufinden und sind die hiebei angewendeten Gesichtspunkte während der ferneren Dauer der Revisionsperiode beizubehalten. 2. Dem Verwaltungsausschusse bleiben vorbehalten: a) Die Feststellung der allgemeinen Anmeldeformularien, b) Die Entscheidung über die Versicherungspflicht der Betriebe und deren Einreihung in die Gefahrenclasse in Fallen zweifelhafter oder grundsätzlicher Art. c) Die Anwendung der Gefahrenclasse für erhöhte oder geringere Gefahr, soferne diese nicht auf Grund einer allgemeinen Anordnung des Vorstandes einzu¬ treten hat. d) Die Feststellung der Gefahrenclasse bei freiwillig zu ver¬ sichernden Betrieben, soferne für die betreffende Be¬ triebsart eine Gefahrenclasse nicht vorgeschrieben ist. 3. Dem Amte obliegt das gesammte zur Einreihung erforderliche Erhebungsverfahren, die Entscheidung über die Versicherungspflicht der Betriebe und deren Ein¬ reihung in Gefahrenclasse und Procentsatz, soweit der Verwaltungsausschuss sich nicht dieselbe ausdrücklich vorbehalten hat. II. Feststellung und Einhebung der Beiträge. Die Prüfung der Einbekenntnisse, Feststellung und Einhebung der Beiträge, deren gerichtliche und ausser- gerichtliche Geltendmachung kommt gemäss § 25 des Statutes dem Amte zu. Dem Verwaltungsausschusse bleiben jedoch vorbe¬ halten : a) Die Feststellung der Formularien für die allgemeinen Einbekenntnisse. b) Die Beschlussfassung über Gesuche um Gewährung von Ratenzahlungen, Zahlungsfristen über die Dauer von vier Wochen; über die Abschreibung rechts¬ kräftig vorgeschriebener Beiträge wegen Uneinbring¬ lichkeit. c) Ueber die Verhängung des III. Executionsgrades auf Realitäten. d) Die Feststellung der Modalitäten der Beitragspau¬ schalierung. III. Ent s c h ä d i g u n g -Ve r f a h r en. Dem Vorstande bleiben vorbehalten: a) Die Entscheidung über Fragen grundsätzlicher Be¬ deutung hinsichtlich des Begriffes „Betriebsunfall". b) Die Zuerkennung dauernder Renten an Erwerbs¬ unfähige, und an Ascendenten. c) Die Gewrährung von Capitalsauszalilungen nach § 41 ' und 42 U.-G Dem Verwaltungsausschusse obliegen: a) Die Zuerkennung zeitlicher beschränkter Renten nach Ablauf des Heilverfahrens, die Renten an die Hinter¬ bliebenen tödlich Verunglückter mit Ausnahme der Ascendenten. b) Die Gewährung von Vorschüssen an Ascendenten in vollkommen klaren Fällen bis zur Entscheidung des Vorstandes. c) Die Abweisung der Entschädigungsansprüche. Dem Amte obliegen: a) Das gesammte Erhebungs verfahren einschliesslich der Rentner-Controle. b) Die Zuerkennung von Renten während der Dauer des Heilverfahrens gegen nachträgliche Mittheilung an den Verwaltungsausschuss, sowie deren Ein¬ stellung nach Wiedererlangung der vollen Erwerbs¬ fähigkeit.