Volltext: Der Inn-Salzachgau 38. Heft 1935 (38. Heft / 1935)

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— in ihrer völkischen Zusammensetzung» dann besonders 
über die breite Schicht der Gewerbetreibenden in ihren 
Zünften und Zunstgassen. Aus Nebenbemerkungen bekom 
men wir dann oftmals reizvolle Bilder der übrigen kul 
turellen Zustände. Wenn wir endlich den Grundriß der 
Stadt überblicken, so wird heute noch die ganze Gerichts 
und Verwaltungsorganisation lebendig, wenn wir in 
rechtsgeschichtlicher Betrachtung die Burg als Sitz des 
Stadtherrn, den Marktplatz mit seinem dominierenden 
Rathaus als Sitz der bürgerlichen Stadtgewalt und das 
Gericht beobachten. Und aus der kirchlichen Rechtsge 
schichte treten deutlich in der Stadtsilhouette, Pfarrkirche, 
Ordenskirche und Spitalkirche unterschiedlich in Erscheinung. 
So erkennen wir auch im heimatlichen Städtebild recht 
liche Einflüsse auf die Formgebung der Stadtanlage. 
Nicht zuletzt aus der Unkenntnis rechtlicher Fragen 
erklären sich oft die Ungereimtheiten, die leider für den 
allergrößten Teil der Ortsgeschichten des 19. Jahrhunderts 
typisch sind. 
Anderseits fließen aus den Kasten und Laden eines 
Archivs für den Kenner der rechtlichen Zusammenhänge 
lebendige Ströme der Geschichte. Wir wollen ganz schwei 
gen von der feierlichen Form der Rechtsurkunden, wie 
Privilegien, Gerichtsbriefe und Taidigungen, Kauf-, Tausch 
und Schenkungsbriefe; der erfahrene Rechtshistoriker 
kann aber an scheinbar unbedeutenden Kleinigkeiten oft 
wichtige Entwicklungslinien anknüpfen, die sonst mangels 
anderweitiger Quellen undurchsichtig wären: Weiß man 
rechtsgeschichtliche Dinge richtig zu deuten, so bricht einem 
aus einer anscheinend ganz nebensächlichen Notiz, etwa 
einer Zeugenreihe oder einer Rechtsformel, blitzartig neues 
Licht für die älteste Vergangenheit, die ohne Deutung der 
rechtlichen Umstände immer dunkel geblieben wäre. 
Noch nicht so alt ist die Erkenntnis, daß auch die 
Namenforschung außerordentlich wichtige Beiträge zur 
Rechtsgeschichte wie auch wieder umgekehrt vermitteln 
kann. In einem grundlegenden Aufsatz über „Flurna 
men und Rechtsgerichtet hat Eberhard Frhr. von 
5) Zeitschrift der Savigny-Stistung für Rechtsgeschichte, Germ. 
Abt. 51, S. 93 ff.
	        
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