Full text: Der Inn-Salzachgau 38. Heft 1935 (38. Heft / 1935)

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Künßberg dargetan, daß man nicht vorbeigehen darf an 
den Flurnamen, zu deren Deutung und Auswertung für 
die geschichtliche Erkenntnis die Rechtsgeschichte oft wesent 
lich, ja in vereinzelten Fällen allein, beitragen kann: „Flur 
namen und Rechtsgeschichte haben ihr gemeinsames Arbeits 
feld, wo von dem verbundenen Paar Ort und Wort eins 
von beiden oder auch jedes mit dem Rechte zu tun hat, 
rechtlich von Bedeutung ist. Oder anders ausgedrückt: 
Die Namen der Rechtsorte und die Rechtswörter als 
Namen interessieren die Rechtsgeschichte; doppelt natürlich, 
wenn ein Rechtsort einen Namen trägt, der ein Rechts 
wort ist, wenn sich also die Kreise Rechtsort und Rechts 
wort überschneiden." Einige Beispiele: Bei Rechtsorten 
wird gedacht an Orte, die eine rechtliche Bestimmung 
hatten, vor allem Dingstätten und Orte des regelmäßigen 
Strafvollzugs; Orte, wo gewisse Rechtshandlungen vor 
sich gingen, z. B. Maut- und Zollstätten; endlich Orte, 
bis zu denen Rechte reichen, also Grenzen und Grenz 
punkte. Was ist nun der vornehmlichste Gewinn aus 
solchen Untersuchungen für die Heimatgeschichte? „Das 
Leben der Gemeinde tritt uns in seiner ganzen Mannig 
faltigkeit entgegen. Alle Abschattierungen genossenschaft 
licher Beziehungen in Besitz und Nutzung von Feld und 
Wald, Ackerbau und Viehzucht haben ihre Spuren aus 
früherer Zeit in den Flurnamen zurückgelassen. Wie die 
Flur eingeteilt ist, wie sie begrenzt ist, das lesen wir aus 
den Namen" (Künßberg). 
Eine notwendige Ergänzung zu diesem Gebiet wäre 
noch das Thema Ortsnamen und Rechtsgeschichte. 
Bei den Ortsnamen spielen besonders die Amtsnamen 
eine große Rolle. So Kaiser und Könige Herzog, dann 
die Fürsten als die nach 1180 Fürstenrecht und Landes 
hoheit erlangenden Herren (in Bayern Wittelsbacher und 
geistliche Herren), die Grafen und endlich der Hundert 
schaftsrichter. Beispiele: Königswiese (bei Passau, inmitten 
königlichen Gutes), Fürstenseld und Fürstenzell (wittels- 
bachische Klostergründungen), Grafing (Zinspflichtige eines 
Grafen) usw., Hundsdorf, Hundham, Hinding in Nähe 
von anderen rechtsgeschichtlich bedeutsamen Orten (wie 
Schergendorf, Richterstätt). Dann sei, wie schon oben bei 
den Flurnamen auf alte Dingstätten als Ortsnamen —
	        
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