Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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Zahlung regelmäßig zu leisten. Bezüglich des Stadtwagnutzens wurde das Pfarramt 
ebenfalls auf den Rechtsweg gewiesen, im Fortbezuge jedoch nicht provisorisch geschützt, 
da dieser Nutzen zur Erhaltung der Seelsorge nicht gehöre unb die Bedürfnisse der 
Pfarrkirche durch andere Einnahmen gedeckt erscheinen. Weil dem Meßner Johann 
Hubatschek der mit ihm 1842 geschlossene Vertrag bisher nicht gekündigt worden sei, 
so habe der Stadtvorstand demselben den fälligen Gehalt sogleich und in Hinkunft 
regelmäßig auszuzahlen. Eine Entscheidung bezüglich des Kaplangehaltsbeitrages entfiel, 
da dieser regelmäßig weiter gezahlt worden >var. 
Aus dieser Angelegenheit entwickelten sich sodann wieder mehrere Rechtsstreite 
zwischen der Gemeinde und dem Pfarramte. Der Pfarrer teilte am 9. Juli 1886 
dem Stadtvorstande mit, daß ihm vom fürstbischöflichen Ordinariate und vom Kon¬ 
sistorium der Auftrag erteilt worden sei, falls die Auszahlung der stiftungsmäßigen 
Gebühren für die an den Festen des heiligen Florian und Maria Heimsuchung ab¬ 
gehaltenen kirchlichen Funktionen verweigert werden sollte, diese über Weisung 
Sr. Eminenz des Herrn Kardinals in Zukunft nicht mehr abzuhalten. Ferner ver¬ 
ständigte er den Stadtvorstand, daß das Konsistorium ihm folgende weitere Weisungen 
erteilt habe: 1. Da die Sammelgelder, welche in der Kirche beim Nachmittags¬ 
gottesdienste an hohen Festtagen, wie überhaupt alle Sammelgelder, welche in der 
Kirche eingehen, nach Aushebung der Pfarrarmeninstitute nicht mehr dem allgemeinen 
Armenfond angehören, so seien diese demselben nicht mehr auszuliefern. 2. Ebenso 
verhalte es sich mit den Geldern in den Opferstöcken, welche in der Kirche behufs 
Unterstützung der Armen ausgestellt seien. Die Schlüssel zu den Opferstöcken habe 
der Pfarrer in Verwahrung zu nehmen und die Sammelbeiträge daraus zu erheben. 
3. Diese kirchlichen Armengelder seien vom Pfarrer zur Unterstützung der Armen des 
Pfarrbezirkes zu verwenden und etwa erübrigende Beiträge als Grundlage zur Bildung 
eines kirchlichen Pfarrarmeninstitutes anzulegen. Der Bürgermeister teilte hierauf 
dem Pfarramte mit, daß bei der gesetzlichen Übergabe des Pfarrarmeninstitutes an 
die Gemeinde die Opferstockschlüssel dem Stadtvorstande übergeben worden seien, ja 
daß noch später demselben ein Schlüssel von einem neuen Opferstocke übermittelt 
worden wäre, daher die Gemeinde bisher im rechtlichen Besitze derselben sich befunden 
habe. Auch sei er einverstanden, daß die Gelder aus den Opferstöcken und Sammel¬ 
büchsen den eingepfarrten Gemeinden, der gesetzlichen Bestimmung entsprechend, nach 
Maßgabe der Seelenzahl zugeführt werden. Die Schlüssel könnten jederzeit gegen 
eine Empfangsbestätigung behoben iverden. 
Gleichzeitig wandte sich der Stadtvorsteher an die Bezirkshauptmannschaft, welche 
am 17. November 1887 erkannte, daß der Stadtvorstand als Verwalter des Odrauer 
Gemeinde - Armeufondes sich jedes Verfügungsrechtes und Anspruches auf die in der 
Odrauer Pfarrkirche gesammelten Armengelder zu enthalten und die Opferstockschlüssel 
dem Pfarramte zur freien Verwaltung dieser Gelder ohne jede Bedingung auszufolgen 
habe, weil die Einsammlung von Armengeldern und sonstigen Gaben in der Kirche 
für ihre Wohltätigkeitszwecke zu den inneren Kirchenangelegenheiten, bezw. die frag¬ 
lichen Gelder zu jenen Funden gehören, welche jede gesetzlich anerkannte Kirche nach 
Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1864 selbständig verwaltet 
und besitzt, daher das Gemeindearmeninstitut in Gemäßheit des § 20 des schlesischen 
Landesgesetzes vom 10. Dezember 1869 auf die in der Kirche für die Armen ge¬ 
sammelten Gelder, keinen gesetzlichen Anspruch habe. Die k. k. Landesregierung be¬ 
stätigte am 2. Jänner 1888 die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft, fügte jedoch 
bei, daß das Pfarramt gemäß § 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 1869 verpflichtet 
sei, den Gemeindevorständen der eingepfarrten Gemeinden über Verlangen die vor¬ 
genommene Beteilung der Armen in den betreffenden Gemeinden bekanntzugeben,, 
damit diese bei ihrer Beteilung der Armen hierauf Rücksicht nehmen könnten. Die 
Opferstockschlüssel wurden dem Pfarramte am 16. Mai 1888 übermittelt. 
Die Bezirkshauptmannschaft hatte 1886 dem Stadtvorstande mitgeteilt, daß ° 
sich das Pfarramt im Wege des fürsterzbischöflichen Konsistoriums beschwert habe,
	        
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